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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 78 - 89a, Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen/
Dokument
§ 78 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen
§ 78 BremLWO – Anwendung der Landeswahlordnung
(1) Auf die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 79 bis 89a etwas anderes bestimmt ist.
(2) Es treten an die Stelle
1. | des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche | der Beiratsbereich; |
2. | der Bürgerschaft | der Beirat, ausgenommen in §§ 4 und 9; |
3. | des Präsidenten der Bürgerschaft | der Ortsamtsleiter; |
4. | des Landeswahlleiters | der Leiter des Wahlbereichs Bremen, ausgenommen in §§ 3, 4, 27, 29 Absatz 1, § 30 Absatz 7, §§ 31, 33 Absatz 1 Satz 4, §§ 52, 54b Absatz 4, § 58 Absatz 2 Satz 5, § 60 Absatz 5, §§ 64 und 65 Absatz 6. |
(3) § 28 Absatz 3 Nummer 6, § 57a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8, § 61 Absatz 1 bis 4 und § 62 Absatz 2 finden keine Anwendung.
(4) § 32 Satz 2 und § 33 Absatz 1a Satz 3 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass stets der Ortsteil der Hauptwohnung aufzuführen ist und insoweit eine Stadtteilnennung unterbleibt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 78 - 89a, Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen/
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