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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. FFG 1954,HE - Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers/Art. 48 - 83, Zweiter Titel - Verfahren/Art. 73 - 83, IV. - Verbleib der Urkunden. Ausfertigungen und Abschriften. Einsicht/
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Art. 77 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Titel – Verfahren → IV. – Verbleib der Urkunden. Ausfertigungen und Abschriften. Einsicht
Art. 77 Hess. FFG
(weggefallen)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. FFG 1954,HE - Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers/Art. 48 - 83, Zweiter Titel - Verfahren/Art. 73 - 83, IV. - Verbleib der Urkunden. Ausfertigungen und Abschriften. Einsicht/
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