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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2016,SH - Haushaltsgesetz 2016/
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§ 36 HG 2016
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 36 HG 2016 – Ergänzende Bestimmung zum Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck
Abweichend von § 9 Absatz 5 StiftULG darf die Stiftungsuniversität außerhalb der nach § 4 Absatz 4 StiftULG oder § 33 Absatz 5 HSG festgelegten Personalkostenobergrenze bis zu einer ergänzenden Kostenobergrenze in Höhe von 686 869 Euro zusätzlich Beschäftigte und Beamtinnen und Beamte einstellen, wenn die damit verbundenen Ausgaben durch die mit den Hochschulen geschlossenen Zielvereinbarungen dauerhaft gedeckt sind. Die für zusätzlich Beschäftigte nach Satz 1 anfallenden Personalkosten müssen nicht aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden. Im Übrigen bleibt § 9 Absatz 5 StiftULG unberührt."
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2016,SH - Haushaltsgesetz 2016/
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