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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayWaldG,BY - Bayerisches Waldgesetz/Art. 37 - 46, Fünfter Teil - Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten/Art. 37 - 45, Abschnitt IV - Verfahrensvorschriften/
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Art. 39a BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten → Abschnitt IV – Verfahrensvorschriften
Art. 39a BayWaldG – Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Betrifft das Vorhaben die Rodung von Wald, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen, wenn es
- 1.10 ha oder mehr umfasst oder
- 2.zu mindestens 5 ha innerhalb eines Schutzwaldes nach Art. 10 Abs. 1, eines Bann- oder Erholungswaldes, eines Naturschutzgebietes, eines Nationalparks, eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (1) oder der Richtlinie 79/409/EWG (2) ausgewiesenen Schutzgebietes liegt oder
- 3.zu mindestens 1 ha in einem gesetzlich geschützten Biotop (Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG) liegt.
(2) Betrifft das Vorhaben die Erstaufforstung von Wald, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften BayVwVfG durchzuführen, wenn es
- 1.50 ha oder mehr umfasst oder
- 2.
- 3.zu mindestens 1 ha in einem gesetzlich geschützten Biotop (Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG) liegt.
(3) 1Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Erweiterungen von Rodungen und Erstaufforstungen. 2Liegt eine Erlaubnis nicht länger als zehn Jahre zurück, so gelten die Abs. 1 und 2 auch dann, wenn
- 1.das durch die Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals oder
- 2.bereits das ursprüngliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte und die Erweiterung mindestens zu 50 v.H.
einen der in den Abs. 1 und 2 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
(1) Amtl. Anm.:
Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992)
Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992)
(2) Amtl. Anm.:
Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103/1 vom 25. April 1979)
Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103/1 vom 25. April 1979)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayWaldG,BY - Bayerisches Waldgesetz/Art. 37 - 46, Fünfter Teil - Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten/Art. 37 - 45, Abschnitt IV - Verfahrensvorschriften/
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