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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/WPrüfG,BB - WahlprüfungsG/
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§ 7 WPrüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Landesrecht Brandenburg
§ 7 WPrüfG – Beschluss des Wahlprüfungsausschusses
(1) Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich unter Angabe der Gründe niederzulegen; der Beschluss muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten.
(2) Der Beschluss ist spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an alle Abgeordneten zu verteilen.
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