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§ 3 SächsIngG
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsIngG
Gliederungs-Nr.: 604-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsIngG – Untersagung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2017 durch Artikel 6 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 47 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50).

Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach § 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und deswegen durch die Betätigung unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung Leben oder Gesundheit von Menschen oder wesentliche Sachwerte erheblich gefährdet sind. Ein Versagungsgrund liegt ferner vor, wenn ein Abschluss an einer nicht öffentlichen Schule, insbesondere an einem Industrieinstitut erworben worden ist, das einer Hochschule auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet angeschlossen war.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsIngG 1993,SN - Sächsisches Ingenieurgesetz/