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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MuSchG - Mutterschutzgesetz/§§ 32 - 33, Abschnitt 6 - Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften/
Dokument
§ 33 MuSchG
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
§ 33 MuSchG – Strafvorschriften
Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MuSchG - Mutterschutzgesetz/§§ 32 - 33, Abschnitt 6 - Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften/
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