NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

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Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 01.05.1973
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)

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§ 1 HEEG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Enteignungen im Lande Hessen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

(2) Unberührt bleiben Enteignungen durch Landesgesetz und andere landesgesetzliche Vorschriften über die Enteignung und Planfeststellung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)

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§ 2 HEEG – Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte

(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Grundstücksteile.

(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)

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§ 3 HEEG – Enteignungszweck

Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

  1. 1

    die nach anderen Gesetzen zulässigen Enteignungen durchzuführen,

  2. 2.

    andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere

    1. a)

      Einrichtungen für den Sport, das Gesundheitswesen und andere soziale Zwecke,

    2. b)

      Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,

    3. c)

      Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofswesens,

    4. d)

      Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und des Justizvollzugs einschließlich des Maßregelvollzugs,

    5. e)

      Einrichtungen für die Entsorgung oder die Versorgung, hierunter fällt zum Beispiel die öffentliche Versorgung mit Wasser und Fernwärme,

    6. f)

      Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen,

    7. g)

      Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produktion in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften,

  3. 3.

    durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,

  4. 4.

    Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen.

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§ 4 HEEG – Enteignungsgegenstand

(1) Durch Enteignung können

  1. 1.

    das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,

  2. 2.

    andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,

  3. 3.

    Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken,

  4. 4.

    soweit es in den Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nr. 3 bezeichneten Art gewähren,

  5. 5.

    die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen angeordnet werden.

(2) Soweit ein Grundstück nur für einen vorübergehenden Zeitraum benötigt wird und die Wiederherstellung seines früheren Zustandes zumutbar ist, kann die Enteignungsbehörde an Stelle der Entziehung oder Belastung des Grundstücks durch Enteignungsbeschluss eine Verfügung erlassen, welche die Wirkung eines Mietvertrages hat (Mietverfügung).

(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 ausgedehnt werden.

(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.

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§ 5 HEEG – Zulässigkeitsvoraussetzungen

1Die Enteignung zu dem in § 3 Nr. 2 bezeichneten Zweck ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. 2Sie setzt insbesondere voraus, dass

  1. 1.

    die Bereitstellung von Grundstücken aus dem Grundbesitz des Unternehmers oder einer juristischen Person, an der der Unternehmer allein oder überwiegend beteiligt ist, weder möglich noch zumutbar ist,

  2. 2.

    der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb eines geeigneten Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Vermögen juristischer Personen, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, vergeblich bemüht hat und

  3. 3.

    er glaubhaft macht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zwecke verwendet wird.

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§ 6 HEEG – Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land

(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn

  1. 1.

    gemäß § 45 die Entschädigung eines Eigentümers in Land festzusetzen ist,

  2. 2.

    die Bereitstellung von Grundstücken, die als Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem einer juristischen Person, an der der Enteignungsbegünstigte allein oder überwiegend beteiligt ist, möglich und zumutbar ist, und

  3. 3.

    von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grundstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Vermögen von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden können.

(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur Entschädigung in Land, wenn und soweit

  1. 1.

    der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken auch der sonstige Nutzungsberechtigte auf das zu enteignende Grundstück mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes die Abgabe nicht zuzumuten ist, oder

  2. 2.

    die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung, Betrieben des öffentlichen Verkehrs oder der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser oder den Aufgaben der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.

(4) Die Enteignung zum Zwecke der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.

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§ 7 HEEG – Ersatz für entzogene Rechte

Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Fünften Abschnittes vorgesehen ist.

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§ 8 HEEG – Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung

(1) 1Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. 2Reicht eine Belastung mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.

(2) 1Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, so kann der Eigentümer an Stelle der Belastung die Entziehung des Eigentums verlangen. 2Soll ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unzumutbar ist.

(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zum Teil enteignet werden, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.

(4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteignung auf die in § 4 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.

(5) Ein Verlangen nach den Abs. 2 bis 4 ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 26) geltend zu machen.

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§ 9 HEEG – Vorarbeiten auf Grundstücken

(1) 1Die Beauftragten der Enteignungsbehörde sind befugt, im Rahmen eines Enteignungsverfahrens Grundstücke, deren Enteignung in Betracht kommt, mit Ausnahme von Wohnungen zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen zu betreten sowie auf den Grundstücken andere notwendige Vorarbeiten vorzunehmen. 2Die Enteignungsbehörde kann auch den Träger eines Vorhabens, dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann, sowie dessen Beauftragte zu solchen Vorarbeiten ermächtigen.

(2) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind vor dem Betreten der Grundstücke zu benachrichtigen, es sei denn, dass die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung möglich wäre. 2Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen, wenn die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vorbereitungshandlungen wegen der Besonderheiten des Vorhabens auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen, im Falle des Abs. 1 Satz 2 jedoch nur mit Zustimmung der Enteignungsbehörde.

(3) 1Entstehen durch eine nach Abs. 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür von dem Träger des Vorhabens, dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zu Stande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

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§ 10 HEEG – Sicherung anderer Grundstücke

(1) 1Werden infolge der Enteignung eines Grundstücks oder seiner neuen Verwendung andere Grundstücke gefährdet oder beeinträchtigt, so hat der Enteignungsbegünstigte auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder außerhalb desselben die zur Sicherung der gefährdeten oder beeinträchtigten Grundstücke erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten. 2Sind Vorkehrungen außerhalb des von der Enteignung betroffenen Grundstücks erforderlich, so hat sie der Eigentümer, auf dessen Grundstück die Vorkehrungen zu schaffen sind, zu dulden.

(2) 1Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten, trägt der Enteignungsbegünstigte unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem durch die Vorkehrungen Begünstigten durch sie erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Einrichtungen hinausgehen. 2Wird durch Vorkehrungen nach Abs. 1 Satz 2 der Wert des betroffenen Grundstücks gemindert, so hat der Enteignungsbegünstigte dem Eigentümer Entschädigung zu leisten.

(3) Vorkehrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Herstellung, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Stützmauern, Einfriedungen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Anlage von Sicherheitsvorrichtungen.

(4) Weitergehende nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) 1Über Ansprüche nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag die Enteignungsbehörde. 2Die Ansprüche können auch noch nach Abschluss des Enteignungsverfahrens geltend gemacht werden.

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§ 11 HEEG – Enteignungsbehörde

(1) Enteignungsbehörde ist das Regierungspräsidium.

(2) Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das zu enteignende Grundstück liegt.

(3) Werden von einem Vorhaben Grundstücke in verschiedenen Regierungsbezirken betroffen und ist eine einheitliche Durchführung der Verfahren zweckmäßig, so bestimmt der Minister des Innern die zuständige Enteignungsbehörde.

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§ 12 HEEG – Wiedereinsetzung

(1) 1Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres seit dem Ende der versäumten Frist, zu stellen und zu begründen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) 1Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. 2Sie kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.

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§ 13 HEEG – Von Amts wegen bestellter Vertreter

(1) 1Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde einen rechts-und sachkundigen Vertreter zu bestellen

  1. 1.

    für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person deren Beteiligung ungewiss ist,

  2. 2.

    für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist,

  3. 3.

    für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes befindet, wenn er der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,

  4. 4.

    für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind,

  5. 5.

    bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.

2Die Bestellung soll binnen zwei Wochen vorgenommen werden.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt.

(3) Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pflegschaft entsprechend.

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§ 14 HEEG – Möglichkeit des Planfeststellungsverfahrens

(1) 1Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehrere Grundstücke, so kann die Enteignungsbehörde nach Stellung des Enteignungsantrags und vor Einleitung des Enteignungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn sie es für sachdienlich hält und nicht ein Planfeststellungsverfahren oder ein anderes Verfahren nach anderen Gesetzen vorgesehen ist. 2Ist ein Enteignungsantrag noch nicht gestellt, so kann die Enteignungsbehörde ein Planfeststellungsverfahren auch dann durchführen, wenn dies der Träger eines Vorhabens, dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann, beantragt.

(2) Wird ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so darf das Enteignungsverfahren erst eingeleitet werden, wenn die Entscheidungüber die Planfeststellung unanfechtbar oder ihre sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet ist.

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§ 15 HEEG – Durchführung des Planfeststellungsverfahrens

(1) Die Enteignungsbehörde führt die Stellungnahmen der Gemeinden und aller Behörden zu dem Plan herbei, deren Aufgabengebiet von der Durchführung des Vorhabens berührt wird.

(2) 1Der Plan ist mit seinen Unterlagen und Erläuterungen in den Gemeinden, in deren Bereich das Vorhaben geplant ist, einen Monat zur Einsicht auszulegen. 2Einwendungen sind innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist, die vier Wochen ab Beendigung der Auslegung nicht unterschreiten darf, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. 3Zeit und Ort der Auslegung und die Behörde, bei der die Einwendungen erhoben werden können, sowie die Einwendungsfrist sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

(3) 1Nach Ablauf de Einwendungsfrist hat die Enteignungsbehörde die Einwendungen gegen den Plan mit den Beteiligten und den Behörden zu erörtern, die Einwendungen erhoben haben. 2Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet die Enteignungsbehörde mit der Feststellung des Planes zugleich über die Einwendungen.

(4) 1Ergeben sich auf Grund des Anhörungsverfahrens wesentliche Planänderungen, so ist der Plan erneut auszulegen. 2Bedarf es keiner erneuten Auslegung, so teilt die Enteignungsbehörde dieÄnderungen den hierdurch Betroffenen mit dem Hinweis mit, dass Einwendungen innerhalb von zwei Wochen erhoben werden können. 3ImÜbrigen gilt Abs. 3.

(5) Die Feststellung des Planes und die Entscheidungen über die Einwendungen sind zu begründen und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

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§ 16 HEEG – Wirkung der Planfeststellung

(1) 1Die Planfeststellung ersetzt alle zur Ausführung des Vorhabens nach anderen landesrechtlichen Vorschriften notwendigen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Genehmigungen mit Ausnahme von Baugenehmigungen. 2Durch die Planfeststellung werden alleöffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(2) 1Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2Gegen Enteignungsmaßnahmen können keine Einwendungen geltend gemacht werden, über die durch die Planfeststellung entschieden worden ist oder die im Planfeststellungsverfahren hätten geltend gemacht werden können.

(3) 1Der Plan tritt fünf Jahre nach seiner Unanfechtbarkeit außer Kraft, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraumes mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden und dessen plangemäße Vollendung in angemessener Zeit gesichert ist. 2Die Enteignungsbehörde kann auf Antrag die Frist bis zu weiteren fünf Jahren verlängern. 3Die Entscheidung hierüber kann nur innerhalb der Frist des Satz 1 erfolgen.

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§ 17 HEEG – Grundsätze der vorzeitigen Besitzeinweisung

(1) 1Sind die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auch vor Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Beschluss in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen. 2 § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Für das Verfahren gilt § 24. 2Der Besitzeinweisung hat eine mündliche Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. 3Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 4Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt. 5Hierauf und auf das Antragsrecht nach § 20 ist in der Ladung hinzuweisen. 6Die Betroffenen sind spätestens mit der Ladungüber den Inhalt des Antrags und sie berührende Ermittlungsergebnisse (§ 24 Abs. 1) zu unterrichten.

(3) 1Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluss wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. 2Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, deren Nutzung durch die vorzeitige Besitzeinweisung beeinträchtigt wird, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, dass die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. 3Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Fernmelde- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung den Betroffenen entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung), soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 44 Abs. 3) ausgeglichen werden.

(5) 1Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung auf Antrag des Eigentümers oder des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der jeweils zu erwartenden Enteignungsentschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. 2Dies gilt hinsichtlich der Sicherheitsleistung nicht, wenn die vorzeitige Besitzeinweisung zu Gunsten einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt.

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§ 18 HEEG – Besitzeinweisungsbeschluss

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluss (Teil A) muss bezeichnen

  1. 1.

    die durch die Besitzeinweisung Betroffenen, den Eingewiesenen und den Zweck, für den die Enteignung vorgesehen ist;

  2. 2.

    den Gegenstand der Besitzeinweisung;

    hierbei soll

    1. a)

      das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teils zu beschreiben;

    2. b)

      soweit ein Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbstständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;

    3. c)

      soweit ein sonstiges Recht Gegenstand einer selbstständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angeben werden;

  3. 3.

    die Entscheidung über die gegen die Besitzeinweisung erhobenen Einwendungen;

  4. 4.

    den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluss (Teil B) muss enthalten

  1. 1.

    eine festgesetzte Besitzeinweisungsentschädigung;

  2. 2.

    eine angeordnete Sicherheitsleistung,

(3) Der Besitzeinweisungsbeschluss ist den Betroffenen und dem Eingewiesenen mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

(4) 1Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses (Teil A) ist den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben. 2Die Mitteilung ist zuzustellen.

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§ 19 HEEG – Wirkung der Besitzeinweisung, Fälligkeit der Besitzeinweisungsentschädigung

(1) 1Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluss bezeichneten Zeitpunkt dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. 2Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen, soweit die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) 1Die Besitzeinweisungsentschädigung ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird. 2Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

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§ 20 HEEG – Ermittlung des Zustandes des Grundstücks

1Auf Antrag des Eigentümers, eines Besitzers, eines Nebenberechtigten oder des Antragstellers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. 2Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

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§ 21 HEEG – Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses

1Wird der Enteignungsantrag abgelehnt oder das Verfahren eingestellt, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Ist dieser nicht mehr zum Besitz berechtigt, so ist der dinglich Berechtigte in den Besitz einzuweisen. 3Der bisher Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. 4Art und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde festgesetzt.

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§ 22 HEEG – Enteignungsantrag

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der Enteignungsbehörde schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), in elektronischer Form zu stellen.

(2) 1Ist der Besitz bereits im Wege eines Verfahrens der vorzeitigen Besitzeinweisung oder wegen freiwilliger Besitzüberlassung übergegangen, kann derjenige, der in einem Enteignungsverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 zu beteiligen wäre, die Entziehung des Eigentums verlangen. 2Er kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde stellen, wenn seit der Inbesitznahme eine Frist von einem Jahr verstrichen ist und keine Einigung über den Erwerb des Grundstücks zustande gekommen ist. 3Wurde der Besitzübergang vor dem 15. Oktober 2020 bereits vollzogen, beginnt die Jahresfrist nach Satz 2 mit diesem Tag.

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§ 23 HEEG – Beteiligte

(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte

  1. 1.

    der Enteignungsbegünstigte, dem ein Recht an einem Enteignungsgegenstand im Sinne von § 4 übertragen werden soll,

  2. 2.

    der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist,

  3. 3.

    Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,

  4. 4.

    wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in den Nr. 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlandes,

  5. 5.

    die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 7 betroffen werden, und

  6. 6.

    derjenige, der Ansprüche nach § 10 erhoben hat.

(2) 1Die in Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. 2Die Anmeldung kann spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.

(3) 1Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger, hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat, die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen.

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Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)

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§ 24 HEEG – Erforschung des Sachverhalts

(1) 1Die Enteignungsbehörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. 2Sie kann insbesondere Besichtigungen durchführen, Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie Urkunden und Akten beiziehen.

(2) 1Die Enteignungsbehörde kann anordnen, dass

  1. 1.

    Beteiligte persönlich erscheinen oder einen Vertreter entsenden, der zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen ermächtigt ist,

  2. 2.

    Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,

  3. 3.

    Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.

2Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu 1 500 Euro angedroht und festgesetzt werden. 3Ist ein Beteiligter eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. 4Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.

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§ 25 HEEG – Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

1Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. 2Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. 3Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung bedeutsam ist, Gelegenheit zurÄußerung zu geben.

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§ 26 HEEG – Einleitung des Enteignungsverfahrens

(1) 1Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. 2Zu der mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten sowie diejenigen Beteiligten zu laden, die Rechte gemäß § 23 Abs. 2 angemeldet haben. 3Die Ladung ist zuzustellen. 4Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. 5Die Sachverständigen, die Gutachten für die Enteignungsbehörde erstellt haben, sollen zum Termin hinzugezogen werden.

(2) Die Ladung muss enthalten

  1. 1.

    die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundstücks,

  2. 2.

    den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, dass der Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle eingesehen werden kann,

  3. 3.

    die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären,

  4. 4.

    den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann, und

  5. 5.

    den Hinweis, dass ein Bevollmächtigter des Grundeigentümers für eine etwaige Einigung im Sinne des § 27 Abs. 2 einer öffentlich beglaubigten Vollmacht bedarf.

(3) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muss außer dem in Abs. 2 vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.

(4) 1Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten in ortsüblicher Weise in der Gemeindeöffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen mit dem Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(5) 1Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. 2Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk). 3Ist das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. 4Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde und den Antragsteller von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem von der Enteignungsbehörde mitgeteilten Zeitpunkt im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen sind und vorgenommen werden.

(6) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.

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§ 27 HEEG – Einigung

(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(2) 1Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. 2Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 30 Abs. 3 und 4 entsprechen. 3Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. 4Ein Bevollmächtigter des Grundeigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 5Die beurkundete Einigung steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich.

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§ 28 HEEG – Teileinigung

(1) 1Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 4 genannter Rechte oder hierüber und nur über einen Teil der Entschädigung, so ist § 27 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 2Im Übrigen wird das Enteignungsverfahren fortgesetzt.

(2) 1Erfolgt die Einigung im Sinne des Abs. 1 außerhalb des Verfahrens, so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag durch Enteignungsbeschluss (Teil B) eine Geldentschädigung festsetzen. 2 § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass zu der mündlichen Verhandlung über die Entschädigungsfestsetzung nur die an der Einigung Beteiligten zu laden sind; Abs. 2 bis 6 sind nicht anzuwenden.

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§ 29 HEEG – Entscheidung der Enteignungsbehörde

(1) 1Soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteignungsantrag, die Übrigen gestellten Anträge und die erhobenen Einwendungen. 2Ist die Sache noch nicht entscheidungsreif, so kann die Enteignungsbehörde mit Einverständnis aller Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich,

  1. 1.

    welche Rechte der in § 42 bezeichneten Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben,

  2. 2.

    mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet werden,

  3. 3.

    welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 bezeichneten Art gewähren,

  4. 4.

    im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlandes.

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§ 30 HEEG – Enteignungsbeschluss

(1) 1Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. 2Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Im Enteignungsbeschluss wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung, über die Art der Entschädigung, über die Höhe der Entschädigung in Geld und eine Ausgleichszahlung.

(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muss bezeichnen

  1. 1.

    die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;

  2. 2.

    die sonstigen Beteiligten;

  3. 3.

    den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb deren das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;

  4. 4.

    den Gegenstand der Enteignung, und zwar

    1. a)

      wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und Karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Liegenschaftsvermessungen befugten Stelle gefertigt sind,

    2. b)

      wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,

    3. c)

      wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,

    4. d)

      die in § 4 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;

  5. 5.

    bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück;

  6. 6.

    bei der Begründung eines Rechts der in Nr. 4 Buchst. c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;

  7. 7.

    die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;

  8. 8.

    denjenigen, der die Kosten des Enteignungsverfahrens zu tragen hat.

(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muss enthalten

  1. 1.

    die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlandes in der in Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a bezeichneten Weise;

  2. 2.

    die Höhe der Entschädigung und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 45 Abs. 4 Satz 4 und § 46 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, wie, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 42 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;

  3. 3.

    die Höhe der Entschädigung nach § 9 Abs. 3, die der Enteignungsbegünstigte zu erstatten hat.

(5) Ist ein Teil der Gegenstände des Enteignungsverfahrens entscheidungsreif, so kann ein Teilenteignungsbeschluss erlassen werden.

(6) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis.

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§ 31 HEEG – Verwendungsfrist

(1) Die Frist, innerhalb deren das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck (§ 30 Abs. 3 Nr. 3) zu verwenden ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.

(2) 1Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn

  1. 1.

    der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder

  2. 2.

    vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.

2Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.

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§ 32 HEEG – Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte

(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu enteignenden Grundstücks gemäß § 46 festgesetzt werden und ist die Bestellung, Übertragung oder die Bewertung eines der dort bezeichneten Rechte im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses noch nicht möglich, so kann die Enteignungsbehörde, wenn es der Eigentümer unter Bezeichnung eines Rechts beantragt, im Enteignungsbeschluss neben der Festsetzung der Entschädigung in Geld dem Enteignungsbegünstigten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist dem von der Enteignung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(2) 1Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der bestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an oder einigt er sich mit dem von der Enteignung Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag zu Gunsten des von der Enteignung Betroffenen durch Enteignung entzogen. 2Die Enteignungsbehörde setzt den Inhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Vereinbarung bestimmt werden kann. 3Die Vorschriften dieses Gesetzesüber das Verfahren und die Entschädigung sind sinngemäßanzuwenden.

(3) Der Antrag nach Abs. 2 kann nur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt werden.

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§ 33 HEEG – Aufhebung des Enteignungsbeschlusses

(1) 1Die Enteignungsbehörde hat den Enteignungsbeschluss auf Antrag aufzuheben, wenn der Enteignungsbegünstigte die ihm durch den Beschluss auferlegten Zahlungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluss (Teil A) unanfechtbar geworden ist. 2Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder der nach § 42 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.

(2) 1Vor der Aufhebung ist der Enteignungsbegünstigte zu hören. 2Der Aufhebungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen und dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.

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§ 34 HEEG – Bekanntgabe der Unanfechtbarkeit

1Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben. 2Die Mitteilung ist zuzustellen.

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§ 35 HEEG – Ausführung des Enteignungsbeschlusses

(1) Ist der Enteignungsbeschluss (Teil A und B) nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung), wenn der Enteignungsbegünstigte die Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.

(2) 1Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird. 2 § 30 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) 1Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten Rechtszustand ersetzt. 2Gleichzeitig entstehen die nach § 30 Abs. 3 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.

(4) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des Ersatzlandes zu dem festgesetzten Tag ein.

(5) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung mit dem Ersuchen, das Grundbuch entsprechend den eingetretenen Rechtsänderungen zu berichtigen.

(6) 1Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag des Begünstigten die vorzeitige Ausführung des Enteignungsbeschlusses anordnen. 2In der Entscheidung kann bestimmt werden, dass der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. 3Die vorzeitige Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die im Enteignungsbeschluss festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. 4Die Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

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§ 36 HEEG – Hinterlegung

(1) 1Geldentschädigungen sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch erheben und eine Einigung über die Auszahlung dem Entschädigungsverpflichteten nicht nachgewiesen ist. 2Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt sinngemäß.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.

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§ 37 HEEG – Verteilungsverfahren

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

  1. 1.

    Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluss zu eröffnen;

  2. 2.

    die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;

  3. 3.

    das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;

  4. 4.

    bei dem Verfahren sind die in § 42 Abs. 4 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

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§ 38 HEEG – Entschädigungsgrundsätze

(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung wird gewährt

  1. 1.

    für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,

  2. 2.

    für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.

(3) 1Vermögensvorteile, die einem Entschädigungsberechtigten (§ 39) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. 2Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils das Verschulden eines Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

(4) 1Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. 2In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung oder freiwilligen Besitzüberlassung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

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§ 39 HEEG – Entschädigungsberechtigter und -verpflichteter

(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. 2Er hat im Falle der Enteignung von Ersatzland auch die Entschädigung hierfür zu leisten.

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§ 40 HEEG – Entschädigung für den Rechtsverlust

(1) 1Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes der Enteignung. 2Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.

(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt

  1. 1.

    Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind;

  2. 2.

    Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen hätte annehmen können, es sei denn, dass der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet hat;

  3. 3.

    wertsteigernde Veränderungen, die während einer Veränderungssperre ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde vorgenommen worden sind;

  4. 4.

    wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens oder im Falle der Planfeststellung nach Auslegung des Planes ohne behördliche Anordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenommen worden sind.

(3) 1Für bauliche Anlagen, deren Abbruch jederzeit auf Grundöffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. 2Kann der Abbruch entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.

(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen.

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§ 41 HEEG – Entschädigung für andere Vermögensnachteile

(1) 1Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. 2Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

  1. 1.

    den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;

  2. 2.

    die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nr. 1 berücksichtigt ist;

  3. 3.

    die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

(2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 ist § 40 Abs. 2 Nr. 2 anzuwenden.

(3) 1Entstehen nach Erlass des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in Abs. 1 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluss nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zu Stande kommt. 2Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden.

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§ 42 HEEG – Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten

(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.

(2) 1Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen Recht belastet werden. 2Als Ersatz für ein persönliches Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet werden, das ein Recht gleicher Art in Bezug auf das Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten gewährt. 3Als Ersatz für dingliche oder persönliche Rechte eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese zur Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu begründen. 4Soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht geeignet sind, können zu diesem Zweck auch andere Grundstücke in Anspruch genommen werden; die Vorschriften in § 6 Abs. 1 und 2 gelten hierbei entsprechend. 5Anträge nach Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.

(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteignung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen

  1. 1.

    Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem Grundstück,

  2. 2.

    Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigten, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,

  3. 3.

    Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränken.

(4) 1Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechts aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. 2Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 festgesetzt werden.

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Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)

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§ 43 HEEG – Schuldübergang

(1) 1Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte die Schuld in Höhe der Hypothek. 2Die §§ 415, 416 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend; als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung Betroffene anzusehen.

(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens in dem gemäß § 26 anzuberaumenden Termin die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrages und Grundes angemeldet und auf Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.

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Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)

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§ 44 HEEG – Entschädigung in Geld

(1) 1Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten kann die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.

(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu leisten.

(3) 1Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. 2Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung oder freiwilligen Besitzüberlassung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

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§ 45 HEEG – Entschädigung in Land

(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und

  1. 1.

    der Enteignungsbegünstigte über geeignetes Ersatzland verfügt, auf das er nicht in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben angewiesen ist oder

  2. 2.

    der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann oder

  3. 3.

    geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 6 beschafft werden kann.

(2) 1Unter den Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 des Abs. 1 ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist. 2Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Abbruch des Gebäudes jederzeit entschädigungslos gefordert werden kann.

(3) 1Die Entschädigung kann unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nach pflichtmäßigem Ermessen auf Antrag ganz oder teilweise in Ersatzland festgesetzt werden. 2Bei der Entscheidung über den Antrag sind die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gerecht abzuwägen.

(4) 1Für die Bewertung des Ersatzlandes gilt § 40 entsprechend. 2Hierbei kann eine Werterhöhung berücksichtigt werden, die das übrige Grundvermögen des von der Enteignung Betroffenen durch den Erwerb des Ersatzlandes über dessen Wert nach Satz 1 hinaus erfährt. 3Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist eine dem Wertunterschied entsprechende zusätzliche Geldentschädigung festzusetzen. 4Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist festzusetzen, dass der Entschädigungsberechtigte an den durch die Enteignung Begünstigten eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. 5Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 35 Abs. 3 Satz 1 in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tage fällig.

(5) 1Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten werden, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 ersetzt werden. 2Soweit dies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu entschädigen; dies gilt für die in § 42 Abs. 4 bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß Abs. 4 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.

(6) Anträge nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu stellen, und zwar in den Fällen der Abs. 1 bis 3 vor Beginn und im Falle des Abs. 5 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 26).

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§ 46 HEEG – Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte

(1) 1Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden

  1. 1.

    durch Bestellung oder Übertragung von Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht an diesem oder einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder

  2. 2.

    durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder

  3. 3.

    durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.

2Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 45 Abs. 4 entsprechend.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 26)schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.

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§ 47 HEEG – Rückenteignung

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 30 Abs. 3 Nr. 3, § 31) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat.

(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn

  1. 1.

    der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung erworben hatte oder

  2. 2.

    ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks zu Gunsten eines anderen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zwecke verwenden wird.

(3) 1Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. 2 §§ 206 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. 3Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Abs. 1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen worden und die plangemäße Vollendung des Vorhabens in angemessener Zeit gesichert ist.

(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oderüberwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(5) 1Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgehoben ist, kann unter den in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. 2Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.

(6) Für das Verfahren gelten die §§ 22 bis 37 entsprechend.

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§ 48 HEEG – Entschädigung für die Rückenteignung

1Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. 2 § 38 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. 3Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zu Grunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nichtübersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. 4ImÜbrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Fünften Abschnitt sinngemäß.

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§ 49 HEEG – Kosten

(1) 1Die Kosten für das Enteignungsverfahren und das Rückenteignungsverfahren hat der Entschädigungsverpflichtete zu tragen, wenn dem Antrag stattgegeben wird, im Übrigen der Antragsteller. 2Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, so werden diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten auferlegt, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war. 3Die Kosten für das Verfahren nach § 17 trägt der Antragsteller.

(2) 1Kosten des Planfeststellungsverfahrens sind die Verwaltungskosten. 2Kosten des Enteignungsverfahrens sind die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten; die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, es sei denn, dass die Enteignungsbehörde die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht für erforderlich erklärt.

(3) Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten durch Beschluss fest.

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§ 50 HEEG – Klage wegen der Art und Höhe. der Entschädigung oder Ausgleichszahlung

(1) 1Wegen der Art und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. 2Sachlich zuständig sind die Landgerichte - Baulandkammern -. 3Die für Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.

(2) 1Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluss oder der Besitzeinweisungsbeschluss hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. 2 § 28 Abs. 2 bleibt unberührt.

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§ 51 HEEG – Parteien

(1) 1Der Rechtsstreit vor dem ordentlichen Gericht ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Begünstigten zu führen. 2Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.

(2) Das Gericht unterrichtet die Enteignungsbehördeüber den Ausgang des Rechtsstreits durch Übersendung einer Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs, gegebenenfalls auchüber den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

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§ 52 HEEG – Klagefrist

(1) Die Klage ist innerhalb von einem Monat zu erheben.

(2) 1Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozessordnung und beginnt mit dem Tage, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit den Beteiligten zugestellt ist (§ 18 Abs. 4, § 34). 2Im Falle des § 28 Abs. 2 beginnt die Frist mit dem Tage der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (§ 30 Abs. 1).

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§ 53 HEEG – Klageschrift

1In der Klage sollen der Enteignungsbeschluss (Teil B) oder der Besitzeinweisungsbeschluss (Teil B) bezeichnet und die Beweismittel angegeben werden, welche die Einhaltung der Frist des § 52 Abs. 1 ergeben. 2Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

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§ 54 HEEG – Vollstreckbarer Titel

(1) 1Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt

  1. 1.

    aus der Niederschrift über eine Einigung und aus einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluss (Teil B) wegen einer Ausgleichszahlung.

  2. 2.

    aus einem Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung oder deren Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen.

2Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist. 3Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. 4In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.

(2) Im übrigen findet das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

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§ 55 HEEG – Anhängige Verfahren

1Für die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes anhängigen Enteignungsverfahren sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung anzuwenden.

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§ 56 HEEG – Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Enteignungsbehörden dürfen für Verfahren nach diesem Gesetz die folgenden personenbezogenen Daten von Verfahrensbeteiligten im erforderlichen Umfang verarbeiten:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Anschrift,

  4. 4.

    Telefonnummern und Informationen zur elektronischen Erreichbarkeit,

  5. 5.

    Informationen zur grundbuchrechtlichen Beschreibung des Grundstücks,

  6. 6.

    Informationen zu Rechten am Grundstück.

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§ 57 HEEG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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§ 58 HEEG

(weggefallen)

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