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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGFGO,BY - Ausführungsgesetz-Finanzgerichtsordnung/
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Art. 7 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bayern
Art. 7 AGFGO – Ermächtigungen
Die Staatsregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlässt die erforderlichen Verwaltungsanweisungen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGFGO,BY - Ausführungsgesetz-Finanzgerichtsordnung/
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