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§ 10 FrakRStG
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: FrakRStG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 FrakRStG – Fraktionsmitarbeiter

(1) Die Mitarbeiter der Fraktionen haben auch nach der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen ohne Genehmigung des Fraktionsvorsitzenden über solche Angelegenheiten auch vor Gericht nicht aussagen.

(2) Die Zeiten der Tätigkeit bei den Fraktionen des Sächsischen Landtages werden als Dienstzeiten im Sinne des öffentlichen Dienst- und Arbeitsrechtes anerkannt.

(3) Der Freistaat Sachsen sichert für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Fraktion deren Zahlungsfähigkeit insoweit, als deren Arbeitnehmer in diesem Falle vom Freistaat Sachsen die Leistungen verlangen können, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über das Insolvenzausfallgeld vom Arbeitsamt und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/FrakRStG,SN - Fraktionsrechtsstellungsgesetz/
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