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§ 5 KHV NRW
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen - KHV NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen - KHV NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHV NRW
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 KHV NRW – Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

(1) Die Höhe der Vergütung für kommunikationsunterstützende Personen richtet sich nach dem Honorar für Simultandolmetscher gemäß dem Justiz vergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Es erhalten

  1. 1.

    Personen zur Kommunikationsunterstützung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld eine Vergütung in voller Höhe des Honorars für Simultandolmetscher;

  2. 2.

    Personen zur Kommunikationsunterstützung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld 75 Prozent der Vergütung nach Absatz 1;

  3. 3.

    Personen zur Kommunikationsunterstützung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis f ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung nach Absatz 1.

Die Träger öffentlicher Belange können abweichende Rahmenvereinbarungen hinsichtlich der Vergütung treffen.

(3) Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung werden in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1974 (GV. NRW. S. 214), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.

(4) Wird ein Einsatztermin nicht rechtzeitig abgesagt und ist die Absage nicht durch einen in der Person zur Kommunikationsunterstützung liegenden Grund veranlasst, so wird zur Abgeltung aller in Betracht kommenden Kosten auf Antrag pauschal ein Betrag erstattet, der dem Honorar für eine volle Stunde nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entspricht. Für Personen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird der Pauschalbetrag entsprechend Absatz 2 anteilig berechnet. Die Aufhebung eines Termins erfolgt nicht rechtzeitig, wenn dies der Person zur Kommunikationsunterstützung am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.

(5) Die Träger öffentlicher Belange vergüten die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten die kommunikationsunterstützende Person selbst bereit, tragen die Träger die Kosten nach § 5, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein besonderer Grund vor.

Zu § 5: Geändert durch G vom 14. 6. 2016 (GV NRW. S. 442).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KHV NRW,NW - Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen/
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