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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStatG,HH - Statistikgesetz/
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§ 10 HmbStatG
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
§ 10 HmbStatG – Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person, die ihm im Rahmen einer Übermittlung nach § 6 Absatz 4 anvertraut oder bekannt gegeben worden sind, unbefugt offenbart, obwohl er zuvor gemäß § 6 Absatz 5 in entsprechender Anwendung des Verpflichtungsgesetzes besonders verpflichtet worden ist,
- 2.entgegen § 9 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt.
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