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§ 13 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Zulassungen

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbFAnG – Angel-Guides

(1) Angel-Guides bedürfen zur Ausübung von geführten oder begleiteten Angeltouren der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Durch Angel-Guides geführte oder begleitete Angeltouren sind in Freien Gewässern zulässig, sofern dies nicht allgemein oder im Einzelfall untersagt ist. Die Zulassung von durch Angel-Guides geführten oder begleiteten Angeltouren in anderen Gewässern, kann durch die Inhaberinnen bzw. Inhaber des Fischereirechts erfolgen.

(3) Die Zulassung ist beim Fischfang im Original mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder der Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 13 - 14, Abschnitt 3 - Zulassungen/