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§ 43 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Baukammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 43 ABKG – Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von drei Jahren in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl nach Maßgabe der Satzung und der Wahlordnung von den Mitgliedern der Kammer gewählt.

(2) Die Mitglieder wählen 41 Vertreterinnen und Vertreter. Davon müssen mindestens 21 Personen Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein. Jede Fachrichtung soll durch mindestens zwei Mitglieder vertreten sein.

(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ABKG,BE - Architekten-/Baukammergesetz/§§ 30 - 61, ZWEITER TEIL - Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin/§§ 39 - 55, Zweiter Abschnitt - Baukammer/
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