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§ 52 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Baukammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 52 ABKG – Satzung

(1) Die Kammer gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  2. 2.

    die Aufnahme und den Ausschluss freiwilliger Mitglieder,

  3. 3.

    die Einberufung der Vertreterversammlung,

  4. 4.

    die Grundsätze der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,

  5. 5.

    die Wahl, die Zusammensetzung und die Amtsdauer des Vorstandes,

  6. 6.

    die Geschäftsordnung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,

  7. 7.

    die Bildung und das Verfahren des Schlichtungsausschusses und sonstiger Ausschüsse,

  8. 8.

    die Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Organe und Ausschüsse,

  9. 9.

    die Art und Form der Bekanntmachungen der Kammer und der Beschlüsse der Vertreterversammlung und

  10. 10.

    die Behandlung und Weiterleitung von Minderheitenvoten.

(3) Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange der Angehörigen aller Fachrichtungen und Beschäftigungsarten gesichert ist.

(4) Die Satzung kann die Zusammenfassung von Fachrichtungen nach § 30 Abs. 2 zu Fachgruppen vorsehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ABKG,BE - Architekten-/Baukammergesetz/§§ 30 - 61, ZWEITER TEIL - Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin/§§ 39 - 55, Zweiter Abschnitt - Baukammer/
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