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Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Dritter Abschnitt – Leistungen → Erster Titel – Leistungen bei häuslicher Pflege
§ 38a SGB XI – Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Neugefasst durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl I S. 2222).
(1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn
- 1.
- 2.
- 3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
- 4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.
2Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Absatz 1 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462) und 21. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (a. a. O.) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:
- 1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
- 2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
- 3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
- 4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
- 5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
Zu § 38a: Vgl. RdSchr. vom 14.11.2023 Zu § 38a SGB XI.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 28 - 45f, Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung/§§ 36 - 43c, Dritter Abschnitt - Leistungen/§§ 36 - 40b, Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142987,158