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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 61 - 69, 3. - Präsidialräte/
Dokument
§ 69 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 3. – Präsidialräte
§ 69 HmbRiG – Stellungnahme
(1) In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 gibt der Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Textform über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab. Auf Antrag des Bewerbers ist die Stellungnahme zu den Personalakten zu nehmen.
(2) In den übrigen Fällen ist der Präsidialrat berechtigt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Textform abzugeben. Die beabsichtigte Maßnahme darf erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme vorliegt oder die Frist des Satzes 1 verstrichen ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 61 - 69, 3. - Präsidialräte/
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