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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfKlärV - Klärschlammverordnung/§§ 1 - 3a, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften/
Dokument
§ 3 AbfKlärV
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Bundesrecht
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 3 AbfKlärV – Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
(1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben.
(2) Ein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einem Boden verwertet, hat die Verwertung nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfKlärV - Klärschlammverordnung/§§ 1 - 3a, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften/
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