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- Gesetze des Bundes und der Länder
- Bayern
- LWO,BY - Landeswahlordnung
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- Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO) Lande...
- §§ 1 - 9, Erster Teil - Wahlorgane
- §§ 10 - 39, Zweiter Teil - Vorbereitung der Abstimmungen
- §§ 40 - 54, Dritter Teil - Durchführung der Abstimmung
- § 55 LWO, Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand
- § 56 LWO, Zählen der Stimmberechtigten und der Abstimmenden
- § 57 LWO, Zählen der Erst- und Zweitstimmen bei der Landtagswahl
- § 58 LWO, Erste Schnellmeldung bei der Landtagswahl
- § 59 LWO, Zählen der Zweitstimmen nach sich bewerbenden Personen bei der Landtagswahl
- § 60 LWO, Zählen der Stimmen beim Volksentscheid
- § 61 LWO, Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand
- § 62 LWO, Schnellmeldung beim Volksentscheid
- § 63 LWO, Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
- § 64 LWO, Wahlniederschrift
- § 65 LWO, Zweite Schnellmeldung bei der Landtagswahl
- § 66 LWO, Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde
- § 67 LWO, Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
- § 68 LWO, Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
- § 69 LWO, Ermittlung und Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses
- § 70 LWO, Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl durch den Landeswahlausschuss
- § 71 LWO, Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids durch den Landeswahlaus...
- §§ 72 - 83, Fünfter Teil - Sonderbestimmungen für Volksbegehren
- §§ 84 - 85, Sechster Teil - Nachwahl, Wiederholungswahl
- §§ 86 - 92, Siebter Teil - Schlussbestimmungen
- Anhang