Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 12 - 21, Viertes Kapitel - Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften/
Dokument
§ 13 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Viertes Kapitel – Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 13 NJG – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels ist
- 1.
unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Teleskopschlagstöcke,
- 2.
körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen,
- 3.
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt insbesondere Fesseln sowie die dienstlich zugelassenen Reiz- und Betäubungsstoffe.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 12 - 21, Viertes Kapitel - Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7256578,14
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7256578,14
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.