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§ 16 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

II. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 VerfGG

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren diejenigen Vorschriften entsprechende Anwendung, die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gelten.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sind anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 16 - 37, II. Teil - Allgemeine Vorschriften/
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