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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2013,SH - Haushaltsgesetz 2013/
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§ 33 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 33 HG 2013 – Weitergeltung von Bestimmungen
Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Abs. 2 LHO bleibt hiervon unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2013,SH - Haushaltsgesetz 2013/
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