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§ 15 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 15 AbgG – Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder

Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Kassen, so werden 20 Euro von der monatlichen Kostenpauschale einbehalten, jedoch nicht mehr als die aus anderen öffentlichen Kassen geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Das Gleiche gilt für Auslandsdienstreisen, die auf einen Sitzungstag fallen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 11 - 17, Abschnitt 4 - Leistungen an Mitglieder des Bundestages/