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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009
(Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2008/2009
Referenz: 630-4o

Vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 266)

Zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Feststellung des Haushaltsplanes1
Kreditermächtigungen2
Bürgschaften und Rückbürgschaften3
Garantien und sonstige Gewährleistungen4
Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente5
Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes6
Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)7
Mehrausgaben, Komplementärmittel8
Sonderfinanzierungen9
Industrieansiedlungsverträge10
Besondere Regelungen für Zuwendungen11
Personalwirtschaftliche Regelungen12
Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen13
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen14
Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte und Leistungsentgelte an Arbeitnehmer15
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken16
Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben17
Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages18
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen19
Inkrafttreten20
  
Haushaltsplan des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009Anlage


/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2008/2009,BB - Haushaltsgesetz 2008/2009/
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