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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WahlprüfG - WahlprüfungsG/
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§ 9 WahlprüfG
Wahlprüfungsgesetz
Wahlprüfungsgesetz
Bundesrecht
§ 9 WahlprüfG
Für das gesamte Verfahren sind die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WahlprüfG - WahlprüfungsG/
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