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§ 89f SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Bundesrecht

Siebtes Kapitel – Zuständigkeit, Kostenerstattung → Dritter Abschnitt – Kostenerstattung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB VIII
Gliederungs-Nr.: 860-8
Normtyp: Gesetz

§ 89f SGB VIII – Umfang der Kostenerstattung

(1) 1Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. 2Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) 1Kosten unter 1.000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. 2Verzugszinsen können nicht verlangt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch/§§ 85 - 89h, Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung/§§ 89 - 89h, Dritter Abschnitt - Kostenerstattung/
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