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§ 117a ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Elfter Unterabschnitt – Finanzierung

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 117a ALG

(weggefallen)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ALG - Alterssicherung Landwirte-Gesetz/§§ 82 - 130, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 94 - 120, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts/§§ 113 - 120, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung/
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