Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BJagdG - Bundesjagdgesetz/§§ 23 - 25, VI. Abschnitt - Jagdschutz/
Dokument
§ 25 BJagdG
Bundesjagdgesetz
Bundesjagdgesetz
Bundesrecht
VI. Abschnitt – Jagdschutz
§ 25 BJagdG – Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BJagdG - Bundesjagdgesetz/§§ 23 - 25, VI. Abschnitt - Jagdschutz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142036,31
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142036,31