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§ 19a ElektroG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sammlung und Rücknahme → U n t e r a b s c h n i t t  2 – R ü c k n a h m e  v o n  A l t g e r ä t e n  a n d e r e r  N u t z e r  a l s  p r i v a t e r  H a u s h a l t e

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ElektroG
Gliederungs-Nr.: 2129-59
Normtyp: Gesetz

§ 19a ElektroG – Informationspflichten der Hersteller

Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über

  1. 1.

    die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,

  2. 2.

    die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und

  3. 3.

    die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz/§§ 10 - 19a, Abschnitt 3 - Sammlung und Rücknahme/§§ 19 - 19a, U n t e r a b s c h n i t t  2 - R ü c k n a h m e  v o n  A l t g e r ä t e n  a n d e r e r  N u t z e r  a l s  p r i v a t e r  H a u s h a l t e/
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