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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/7. BImSchV - V. Auswurfbegrenzung von Holzstaub/
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§ 2 7. BImSchV
Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)
Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)
Bundesrecht
§ 2 7. BImSchV – Ausrüstung
Anlagen im Sinne des § 1 sind bei ihrer Errichtung mit Abluftreinigungsanlagen auszurüsten, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 durch andere Maßnahmen oder Betriebsweisen, insbesondere durch Verarbeitung von waldfrischem Holz, durch Naßschleifen oder durch Einsatz mechanischer Fördereinrichtungen bei jedem Betriebszustand ausgeschlossen wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/7. BImSchV - V. Auswurfbegrenzung von Holzstaub/
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