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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FStrG - Bundesfernstraßengesetz/
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§ 17g FStrG
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Bundesrecht
§ 17g FStrG – Veröffentlichung im Internet
Wird der Plan nicht nach § 17a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.
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