Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt (kein Dokument)

Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DBGrG
Gliederungs-Nr.: 931-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
(Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)

Vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439)

Zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Gründung  
  
Errichtung der Gesellschaft1
Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft; Auflösung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft2
Gegenstand des Unternehmens3
Ausgliederungsplan4
Anwendung des Gründungsrechts5
Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes6
Anmeldung und Eintragung im Register7
Wirkung der Eintragung8
Schutz der Gläubiger9
Eröffnungsbilanz10
Steuerliche Vorschriften11
  
Zweiter Abschnitt  
Überleitung des Personals  
  
Beamte12
Rechtsaufsicht13
Arbeitnehmer14
Übergangsmandat der örtlichen Personalräte15
Überleitung von Dienstleistungsüberlassungsverträgen16
Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung17
Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse18
Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften19
(weggefallen)20
Personalkosten21
Übernahme von Altlasten22
Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften23
Rechtsverordnungen24
  
Dritter Abschnitt  
Organisation, Wirtschaftsführung und -prüfung  
  
Interne Gliederung25
Beteiligung an Sozialeinrichtungen, Anerkennung26
Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes27


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DBGrG - Deutsche Bahn Gründungsgesetz/
Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt (kein Dokument)
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.