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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BattG - Batteriegesetz/§§ 26 - 28, Abschnitt 6 - Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug/
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§ 27 BattG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 27 BattG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien festzulegen,
- 2.
Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
- 3.
Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und
- 4.
Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BattG - Batteriegesetz/§§ 26 - 28, Abschnitt 6 - Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3729236,31
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