Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgG NRW,NW - Abgeordnetengesetz NRW/§§ 1 - 4, Erster Teil - Mitgliedschaft und Beruf/
Dokument
§ 1 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Teil – Mitgliedschaft und Beruf
§ 1 AbgG NRW – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes. Während der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag darf dem Nachnamen der Zusatz "Mitglied des Landtags" oder "MdL" hinzugefügt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgG NRW,NW - Abgeordnetengesetz NRW/§§ 1 - 4, Erster Teil - Mitgliedschaft und Beruf/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=512855,2,20191201
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=512855,2,20191201
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.