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§ 24 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersG
Gliederungs-Nr.: 21031
Normtyp: Gesetz

§ 24 NVersG – Zuständigkeiten

(1) 1Zuständige Behörde ist

  1. 1.

    vor Versammlungsbeginn die untere Versammlungsbehörde und

  2. 2.

    nach Versammlungsbeginn die Polizei.

2Die Aufgaben der unteren Versammlungsbehörde nehmen die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden wahr, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover die Polizeidirektion Hannover. 3Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 sind die unteren Versammlungsbehörden zuständig.

(2) 1Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet. 2Berührt eine Versammlung unter freiem Himmel den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Versammlungsbehörden, so bestimmt die den beteiligten Behörden gemeinsam vorgesetzte Fachaufsichtsbehörde die zuständige Behörde.

(3) 1Die Aufgaben der Fachaufsicht werden gegenüber den selbständigen Gemeinden von den Landkreisen, gegenüber den Landkreisen, kreisfreien Städten und großen selbständigen Städten von den Polizeidirektionen als oberen Versammlungsbehörden sowie von dem für Inneres zuständigen Ministerium als oberster Versammlungsbehörde wahrgenommen. 2§ 102 NPOG gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVersG,NI - Niedersächsisches Versammlungsgesetz/§§ 23 - 25, Sechster Teil - Schlussbestimmungen/
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