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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WaStrVermG - Bundeswasserstraßenvermögensrechtsgesetz/
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§ 4 WaStrVermG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Bundesrecht
§ 4 WaStrVermG
§ 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WaStrVermG - Bundeswasserstraßenvermögensrechtsgesetz/
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