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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LRHG,BB - Landesrechnungshofgesetz/
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§ 14 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Brandenburg
§ 14 LRHG – Geschäftsordnung
Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofes werden in der Geschäftsordnung geregelt die vom Präsidenten im Benehmen mit dem Großen Kollegium erlassen wird. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.
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