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§ 60 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Dritter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 60 ABKG – Einleitung des Verfahrens

Den Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens darf stellen

  1. 1.

    ein Kammermitglied gegen sich selbst,

  2. 2.

    der Vorstand der Baukammer,

  3. 3.

    die Aufsichtsbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ABKG,BE - Architekten-/Baukammergesetz/§§ 30 - 61, ZWEITER TEIL - Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin/§§ 56 - 61, Dritter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit/
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