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§ 50f EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

IX. – Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 50f EStG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.

Zu § 50f: Neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768), geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214) und 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EStG - Einkommensteuergesetz/§§ 50b - 61, IX. - Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften/