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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/WappenG,SN - WappenG/
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§ 3 WappenG
Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
§ 3 WappenG
Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung
- 1.die wappenführenden Stellen sowie den Umfang der Wappenführungsbefugnis,
- 2.die genehmigungsfreie Verwendung des Wappens, insbesondere zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken, sowie die Verwendung zu kommerziellen Zwecken,
- 3.Näheres zu Siegeln, Amtsschildern und Dienstflaggen.
Die Staatsregierung kann ein dem Staatswappen ähnliches Zeichen zur allgemeinen Verwendung zulassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/WappenG,SN - WappenG/
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