Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 29 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Die Tat → Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 StGB – Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 13 - 37, Zweiter Abschnitt - Die Tat/§§ 25 - 31, Dritter Titel - Täterschaft und Teilnahme/