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§ 8 HZG NW 1993
Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HZG NW 1993
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 8 HZG NW 1993

(1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an Studienbewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.

(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben werden:

  1. 1.
    an Bewerber, die in dem Studiengang in niedrigeren Fachsemestern eingeschrieben oder vor dem Beginn von Nachrückverfahren zugelassen sind, sowie an Absolventen von staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen, die neue Übergänge in den Hochschulbereich erproben;
  2. 2.
    an Bewerber, die auf Grund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 WissHG, § 45 FHG oder § 36 Abs. 1 KunstHG an der Hochschule in dem entsprechenden Studiengang und Studienabschnitt zum Studium zugelassen sind;
  3. 3.
    an Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren;
  4. 4.
    an sonstige Bewerber.

(1) Red. Anm.:
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710, 712):

"(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es wird erstmals auf das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 angewandt. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden im Hinblick auf die Regelungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des durch § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bereits verkündeten Staatsvertrages entsprechend angewandt. (2)
(2) Mit Abschluss des Auswahl- und Vergabeverfahrens, das dem Auswahl- und Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 vorangeht, treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1. Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195),
[...]"
(2) Red. Anm.:
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008

Vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280)

Nachdem am 22. April 2010 sämtliche Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 18 Absatz 1 am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HZG NW 1993,NW - HochschulzulassungsG/