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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/UAG,ST - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 23 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 23 UAG – Zeugenbeistand
Zeugen können sich vor dem Untersuchungsausschuss eines Zeugenbeistands bedienen. Dem Zeugen und dem Zeugenbeistand steht ein Beweisanregungsrecht zu. Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Beweisanregung. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
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