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Art. 65 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Neunter Abschnitt – Sonstige sachenrechtliche Vorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 65 AGBGB – Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt

Für die Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt nach § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 73 - 74, Erster Teil - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs/Art. 61 - 66, Neunter Abschnitt - Sonstige sachenrechtliche Vorschriften/
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