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§ 3 GeschO
Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Bundesrecht
Titel: Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GeschO
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 3 GeschO – Beratung

Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluss des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschussberatungen zu unterbrechen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GeschO - GeschäftsO Artikel 115d GG/
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