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§ 3 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" und Berufsaufgaben

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremIngG – Ausbildungsbezeichnung

(1) Unabhängig von der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllen, berechtigt, ihre jeweilige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalform zu führen, wenn dazu der Name und der Ort der verleihenden Institution angegeben werden. Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(2) Im Übrigen bleibt das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremIngG,HB - Bremisches Ingenieurgesetz/§§ 1 - 3a, Teil 1 - Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" und Berufsaufgaben/
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