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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ALG - Alterssicherung Landwirte-Gesetz/§§ 82 - 130, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 94 - 120, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts/§§ 107 - 107b, Sechster Unterabschnitt - Beitragszuschüsse/
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§ 107b ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Sechster Unterabschnitt – Beitragszuschüsse
§ 107b ALG – Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021
§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.
Eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ALG - Alterssicherung Landwirte-Gesetz/§§ 82 - 130, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 94 - 120, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts/§§ 107 - 107b, Sechster Unterabschnitt - Beitragszuschüsse/
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