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§ 28 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Renten → Vierter Titel – Zusammentreffen von Renten mit Einkommen

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 28 ALG – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.

Geändert durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403) in Verb. mit G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1598) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ALG - Alterssicherung Landwirte-Gesetz/§§ 7 - 48, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 11 - 35b, Zweiter Abschnitt - Laufende Geldleistungen/§§ 11 - 31, Erster Unterabschnitt - Renten/§§ 27 - 29, Vierter Titel - Zusammentreffen von Renten mit Einkommen/