NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 8 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 21a KStG
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Einkommen → Drittes Kapitel – Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds

Titel: Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KStG
Gliederungs-Nr.: 611-4-4
Normtyp: Gesetz

§ 21a KStG – Deckungsrückstellungen

(1) 2 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des Handelsgesetzbuchs mit dem sich für die zu Grunde liegenden Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit § 25 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder in Verbindung mit der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Höchstzinssatz oder einem niedrigeren zulässigerweise verwendeten Zinssatz abgezinst werden können. 3Für die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gebildeten Renten-Deckungsrückstellungen kann der Höchstzinssatz, der sich auf Grund der nach § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt, oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter Zinssatz zu Grunde gelegt werden.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens keine Anwendung finden, können diese entsprechend verfahren.

Zu § 21a: Geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809) und 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434, 1834).


§ 80 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Träger der Sozialversicherung → Vierter Titel – Vermögen

Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 SGB IV – Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze

Überschrift geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1) 1Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. 2Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.

(3) 1Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. 2Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. 3Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.

Absatz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 115 SGB IV

(weggefallen)


§ 9 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 NAbgG – Entschädigungspflichtige Fraktionssitzungen

(1) In jedem Kalenderjahr können 72 entschädigungspflichtige Fraktionssitzungen im Landesgebiet, in den angrenzenden deutschen Bundesländern, in Berlin oder in den Niederlanden (ausgenommen Gebiete in Übersee) stattfinden. An die Stelle einer Sitzung der gesamten Fraktion können mehrere Sitzungen von Teilen der Fraktion treten, wenn die Zahl der teilnehmenden Mitglieder insgesamt die Fraktionsstärke nicht übersteigt. Jeweils 24 der Fraktionssitzungen sollen zeitlich zusammenhängend mit Sitzungen des Landtages in Hannover stattfinden.

(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Zeit zwischen der Neuwahl des Landtages oder dem Rücktritt der Landesregierung und der Bestätigung einer neuen Landesregierung. Der Präsident kann weitere Ausnahmen zulassen.


§ 1 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfKlärV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-7
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
(Klärschlammverordnung - AbfKlärV)

Vom 27. September 2017 ( BGBl. I S. 3465 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Inhaltsübersicht §§
  
Teil 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost 3
Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen 3a
  
Teil 2  
Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden  
  
Abschnitt 1  
Untersuchungspflichten  
  
Bodenbezogene Untersuchungspflichten 4
Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten 5
Beschränkte Klärschlammuntersuchung 6
  
Abschnitt 2  
Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene  
  
Bodenbezogene Grenzwerte 7
Klärschlammbezogene Grenzwerte 8
Rückstellprobe 9
Analysefehler und Messtoleranzen 10
Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene 11
  
Abschnitt 3  
Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm  
  
Abgabe von Klärschlamm 12
Bereitstellung von Klärschlamm 13
Auf- oder Einbringungsmenge 14
Beschränkung der Klärschlammverwertung 15
  
Abschnitt 4  
Anzeige- und Lieferscheinverfahren  
  
Anzeigeverfahren 16
Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung 17
Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost 18
  
Teil 3  
Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung  
  
Regelmäßige Qualitätssicherung 19
  
Abschnitt 1  
Träger der Qualitätssicherung  
  
Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung 20
Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung 21
Sachverständige 22
Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung 23
Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung 24
Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung 25
  
Abschnitt 2  
Qualitätszeichennehmer  
  
Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers 26
Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens 27
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung 28
  
Abschnitt 3  
Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens  
  
Fortlaufende Überwachung 29
Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung 30
Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts 31
  
Teil 4  
Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung  
  
Probenuntersuchung 32
Unabhängige Untersuchungsstellen 33
Registerführung 34
Auf- oder Einbringungsplan 35
  
Teil 5  
Schlussbestimmungen  
  
Ordnungswidrigkeiten 36
Bereits erteilte Qualitätszeichen 37
Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse 38
Bestehende Untersuchungsstellen 39
  
(zu § 8 Absatz 1)
Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe
Anlage 1
(zu § 32 Absatz 2 und 3)
Probenuntersuchung
Anlage 2
(zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4)
Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
Anlage 3
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)


§§ 1 - 3a, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 AbfKlärV – Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zur Verwertung als Stoff nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 ( BGBl. I S. 54 ,  136 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1068 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf oder in einen Boden

    1. a)

      mit landwirtschaftlicher Nutzung,

    2. b)

      bei Maßnahmen des Landschaftsbaus,

    3. c)

      mit einer Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken und

    4. d)

      mit einer Nutzung als Haus-, Nutz- oder Kleingarten;

  2. 2.

    die Abgabe von Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts;

  3. 3.

    die Abgabe von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zu den in Nummer 1 genannten Zwecken;

  4. 4.

    die Behandlung und Untersuchung solchen Klärschlamms, Klärschlammgemischs und Klärschlammkomposts sowie

  5. 5.

    die Untersuchung des Bodens, auf oder in den Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf- oder eingebracht werden sollen.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. 1.

    Klärschlammerzeuger,

  2. 2.

    Gemischhersteller,

  3. 3.

    Komposthersteller,

  4. 4.

    Klärschlammnutzer,

  5. 5.

    Träger der Qualitätssicherung im Sinne des § 12 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ,

  6. 6.

    Qualitätszeichennehmer im Sinne des § 12 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie

  7. 7.

    Beförderer.

(3) Im Fall der Verbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts in den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten die für den Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend für den Importeur dieses Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang 1 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 ( BGBl. I S. 658 ), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 ( BGBl. I S. 4043 ) geändert worden ist, genannten Abwasserschlämme, sofern

  1. 1.

    das hierbei behandelte Abwasser nicht mit häuslichem oder kommunalem Abwasser nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 vermischt wurde und

  2. 2.

    die Abwasserschlämme die Bestimmungen der Bioabfallverordnung einhalten.

(5) Die Vorschriften des Düngerechts bleiben unberührt.


§ 2 AbfKlärV – Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 19.

(2) Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten oder in sonstiger Form behandelt worden ist. Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewonnener Stoff, der durch Behandlungsverfahren so verändert worden ist, dass klärschlammtypische, stoffcharakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden sind.

(3) Rohschlamm ist nicht stabilisierter oder teilstabilisierter Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen vor Abschluss der Abwasserbehandlung entnommen wird.

(4) Abwasser ist

  1. 1.

    häusliches und kommunales Abwasser, das in den Anwendungsbereich des Anhangs 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 ( BGBl. I S. 1108 ,  2625 ), die zuletzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 29. März 2017 ( BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fällt, und

  2. 2.

    Abwasser, das in einer betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage behandelt wurde und in seiner stofflichen Zusammensetzung mit dem Abwasser nach Nummer 1 vergleichbar ist.

(5) Abwasserbehandlungsanlage ist eine ortsfeste Einrichtung, in der die Schädlichkeit des Abwassers physikalisch, biologisch oder chemisch vermindert oder beseitigt wird.

(6) Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird.

(7) Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus Klärschlamm und anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 ( BGBl. I S. 2482 ), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1305 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; kein Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus verschiedenen Klärschlämmen.

(8) Klärschlammkompost ist ein Stoff, der durch den gesteuerten biologischen Abbau der organischen Substanz eines Klärschlammgemischs unter aeroben Bedingungen entsteht.

(9) Klärschlammbehandlung umfasst Maßnahmen zur biologischen, physikalischen oder chemischen Stabilisierung von Klärschlamm.

(10) Abgabe von Klärschlamm ist

  1. 1.

    die Abgabe des Klärschlamms durch den Klärschlammerzeuger an den Klärschlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Komposthersteller sowie

  2. 2.

    die Abgabe des hergestellten Klärschlammgemischs oder des hergestellten Klärschlammkomposts durch den Gemischhersteller oder den Komposthersteller an den Klärschlammnutzer.

Keine Abgabe von Klärschlamm ist eine Zwischenlagerung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stoffe durch den Klärschlammerzeuger, den Gemischhersteller oder den Komposthersteller oder durch einen Dritten, der von einer dieser Personen mit der Zwischenlagerung beauftragt ist.

(11) Klärschlammerzeuger ist der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage.

(12) Gemischhersteller ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die ein Klärschlammgemisch herstellt.

(13) Komposthersteller ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Klärschlammkompost herstellt.

(14) Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland, Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden. Nicht zu landwirtschaftlich genutzten Flächen gehören Flächen in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren sowie Flächen in Gewächshäusern, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.

(15) Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus sind Flächen,

  1. 1.

    die ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gepflegt werden oder

  2. 2.

    auf denen eine durchwurzelbare Bodenschicht hergestellt wird.

Zu den Böden des Landschaftsbaus zählen insbesondere Rekultivierungsflächen, Straßenbegleitflächen, Dämme, Lärmschutzwälle und Sportanlagen sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegene öffentliche Parkanlagen.

(16) Importeur ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost zur Verwertung auf oder in einen Boden in den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbringt oder verbringen lässt. Kein Importeur ist, wer lediglich einen Transitverkehr durchführt, bei dem keine Behandlung oder Verarbeitung des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts durchgeführt wird.

(17) Klärschlammnutzer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung als Eigentümer oder Pächter eines Bodens, auf oder in den Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf- oder eingebracht wird oder werden soll.

(18) Beförderer ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen und damit aus Anlass einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Klärschlamm gerichtet ist, Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung befördert. Die Beförderung schließt auch eine grenzüberschreitende Verbringung ein. Beförderer ist auch der Importeur, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost selbst verbringt.

(19) Das erstmalige Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einen Boden bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem zum ersten Mal Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost nach dem 1. April 1983 auf- oder eingebracht wurde.


§ 3 AbfKlärV – Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

(1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben.

(2) Ein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einem Boden verwertet, hat die Verwertung nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.


§ 3a AbfKlärV – Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen

(1) Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben, haben der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember 2023 einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrückgewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen. Klärschlammerzeuger, die eine Abwasserbehandlungsanlage erstmals nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb nehmen, haben den Bericht nach Satz 1 spätestens sechs Monate nach der Betriebsaufnahme der Abwasserbehandlungsanlage vorzulegen.

(2) Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben, haben Proben des anfallenden Klärschlamms im Kalenderjahr 2023 nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 3 auf den Phosphorgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid, untersuchen zu lassen. Das Untersuchungsergebnis ist dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen. Wurde der Klärschlamm bereits nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ordnungsgemäß auf den Phosphorgehalt untersucht, kann der Klärschlammerzeuger die Ergebnisse dieser Untersuchung verwenden, wenn die Ergebnisse nicht älter als ein Jahr sind.

(3) Klärschlammerzeuger, die nach dem 31. Dezember 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb nehmen, haben Proben des anfallenden Klärschlamms innerhalb von sechs Monaten nach der Betriebsaufnahme der Abwasserbehandlungsanlage nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 3 untersuchen zu lassen. Das Untersuchungsergebnis ist dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 beizufügen.

(4) Die Klärschlammuntersuchung nach den Absätzen 2 und 3 ist im Kalenderjahr 2027 zu wiederholen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Klärschlammerzeuger hat das Untersuchungsergebnis innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen.


§§ 4 - 18, Teil 2 - Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden
§§ 4 - 6, Abschnitt 1 - Untersuchungspflichten

§ 4 AbfKlärV – Bodenbezogene Untersuchungspflichten

(1) Der Klärschlammerzeuger hat vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung des Klärschlamms auf der durch den Klärschlammnutzer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Auf- oder Einbringungsfläche

  1. 1.

    die Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach DIN 19682-2 "Bodenbeschaffenheit - Felduntersuchungen - Teil 2: Bestimmung der Bodenart", Ausgabe Juli 2014, bestimmen zu lassen sowie

  2. 2.

    eine Bodenuntersuchung auf die in Nummer 4.1 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung genannten Schwermetalle, auf den pH-Wert und auf den Phosphatgehalt nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1  und  2 durchführen zu lassen.

Im Fall der erstmaligen Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gelten die Pflichten nach Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller. Wurde bereits eine ordnungsgemäße Bodenuntersuchung nach der Bioabfallverordnung durchgeführt, kann der Verpflichtete nach Satz 1 oder 2 die Ergebnisse dieser Untersuchung verwenden, sofern sie nicht älter als zehn Jahre sind.

(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 hat vor der Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach dem 3. April 2018 auch den Gehalt des Bodens an polychlorierten Biphenylen und Benzo(a)pyren nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1  und  2 untersuchen zu lassen.

(3) Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der für die Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost vorgesehene Boden einen überhöhten Gehalt an anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schadstoffen aufweist, soll die zuständige Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, eine Untersuchung des Bodens auf diese Schadstoffe anordnen. Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nicht zulässig.

(4) Die Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sind mindestens alle zehn Jahre zu wiederholen.

(5) Die zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, den Abstand zwischen den Untersuchungen verkürzen sowie auf Antrag des nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten die Bodenuntersuchungen auf einzelne der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schwermetalle oder auf den pH-Wert beschränken.

(6) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Boden findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.

(7) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, können bei einer Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten die Wiederholungsuntersuchungen nach Absatz 4 entfallen.


§ 5 AbfKlärV – Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten

(1) Vor der Abgabe des Klärschlamms an den Klärschlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Komposthersteller hat der Klärschlammerzeuger Proben des Klärschlamms auf folgende Parameter nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 , 3  und  4 untersuchen zu lassen:

  1. 1.

    Gehalte an Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Chrom(VI), Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium und Zink,

  2. 2.

    die Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene,

  3. 3.

    den Gesamtstickstoffgehalt und Ammoniumgehalt,

  4. 4.

    den Phosphorgehalt,

  5. 5.

    den Trockenrückstand,

  6. 6.

    die organische Substanz,

  7. 7.

    den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid,

  8. 8.

    den Eisengehalt und

  9. 9.

    den pH-Wert.

Die Untersuchung des Klärschlamms nach Satz 1 ist je angefangene 250 Tonnen Trockenmasse, höchstens jedoch einmal monatlich durchführen zu lassen. Bei Abwasserbehandlungsanlagen, bei denen jährlich 750 Tonnen oder weniger an Klärschlamm Trockenmasse anfallen, ist eine Untersuchung nach Satz 1 mindestens alle drei Monate durchführen zu lassen.

(2) Vor der Abgabe des Klärschlamms an den Klärschlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Komposthersteller hat der Klärschlammerzeuger Proben des Klärschlamms auf den Gehalt an folgenden organischen Schadstoffen nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1  und  3 untersuchen zu lassen:

  1. 1.

    polychlorierte Biphenyle,

  2. 2.

    polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle,

  3. 3.

    Benzo(a)pyren und

  4. 4.

    polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfonsäure.

Die Untersuchung nach Satz 1 ist mindestens alle zwei Jahre zu wiederholen.

(3) Die Untersuchungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten im Fall der Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller mit der Maßgabe, dass die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 2 je angefangene 500 Tonnen Trockenmasse durchführen zu lassen ist.

(4) Der zur Untersuchung Verpflichtete hat die Untersuchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der jeweiligen Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost einen überhöhten Gehalt an anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, die Untersuchung des Klärschlamms, des Klärschlammkomposts oder des Klärschlammgemischs auf diese Inhaltsstoffe anordnen sowie den Abstand zwischen den Untersuchungen nach Absatz 2 verkürzen. Gehalte an den in Satz 1 bezeichneten anderen Inhaltsstoffen sind überhöht, wenn durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts oder der zur Gemisch- und Kompostherstellung vorgesehenen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung in unvermischter Form die Gesundheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren, die Gesundheit, das Wachstum und die Qualität von Nutzpflanzen, die Beschaffenheit und Fruchtbarkeit des Bodens oder der Naturhaushalt gefährdet werden können. Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nicht zulässig.


§ 6 AbfKlärV – Beschränkte Klärschlammuntersuchung

(1) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Boden findet § 5 Absatz 2 keine Anwendung. Der Klärschlammerzeuger hat die Untersuchungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 einmalig vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung des Klärschlamms durchführen zu lassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen hat der Klärschlammerzeuger abweichend von § 5 Absatz 4 unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten ist die Untersuchung des Klärschlamms nach § 5 Absatz 1 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde kann den Abstand zwischen den Untersuchungen bis auf sechs Monate verkürzen oder ihn bis auf 48 Monate verlängern sowie die Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, kann die Untersuchung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nach einer Erstuntersuchung entfallen.


§§ 4 - 18, Teil 2 - Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden
§§ 7 - 11, Abschnitt 2 - Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene

§ 7 AbfKlärV – Bodenbezogene Grenzwerte

(1) Das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts auf oder in den Boden ist nur zulässig, wenn die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , Absatz 2  und  4 unter Berücksichtigung des § 10 ergibt, dass die Vorsorgewerte für Metalle nach Nummer 4.1 und für die organischen Stoffe polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren nach Nummer 4.2 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 ( BGBl. I S. 1554 ), die zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015 ( BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, nicht überschritten werden. Für die Anwendung der Vorsorgewerte gilt Nummer 4.3 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung entsprechend.

(2) Bei kleinräumig wechselnden Bodenarten kann die zuständige Behörde, im Fall der geplanten Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag des Klärschlammerzeugers die Anwendung der Vorsorgewerte nach Absatz 1 nach der überwiegenden Bodenart festlegen. Im Fall der Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller entsprechend.

(3) Bei geogen bedingt erhöhten Schwermetall-Hintergrundwerten des Bodens kann die zuständige Behörde, im Fall der geplanten Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag des Klärschlammerzeugers trotz Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorsorgewerte, mit Ausnahme des Vorsorgewertes für Cadmium, eine Auf- oder Einbringung zulassen, sofern die Auf- oder Einbringungsfläche im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Abwasserbehandlungsanlage für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörde liegt. Im Fall der Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller entsprechend.


§ 8 AbfKlärV – Klärschlammbezogene Grenzwerte

(1) Die Abgabe des Klärschlamms durch den Klärschlammerzeuger sowie die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms auf oder in den Boden ist nur zulässig, wenn die Untersuchungen nach § 5 Absatz 1  und  2 ergeben, dass die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung sowie die zusätzlichen Grenzwerte nach Anlage 1 nicht überschritten werden. Für das Schwermetall Kupfer gilt als Grenzwert der zulässige Höchstgehalt nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Düngemittelverordnung .

(2) Bei der Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts sind die Grenzwerte nach Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese sowohl für den Klärschlamm vor der Vermischung als auch für das hergestellte Klärschlammgemisch oder den hergestellten Klärschlammkompost gelten. Bei den zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts eingesetzten Materialien nach § 2 Absatz 7 hat der Gemischhersteller oder der Komposthersteller die Anforderungen der Düngemittelverordnung zu beachten.


§ 9 AbfKlärV – Rückstellprobe

(1) Die zuständige Behörde kann den Klärschlammerzeuger, den Gemischhersteller und den Komposthersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 8 Absatz 1 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus dem für eine Abgabe oder Auf- oder Einbringung vorgesehenen Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost zu entnehmen. Die Probennahme hat nach § 32 Absatz 3 zu erfolgen.

(2) Der Klärschlammerzeuger, der Gemischhersteller und der Komposthersteller haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung nicht ändert.

(3) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung einer Rückstellprobe auf die in § 5 Absatz 1  und  2 genannten Inhaltsstoffe nach den Bestimmungen des § 32 anordnen. Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten Gehalt an anderen als den in Satz 1 genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen.

(4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben.


§ 10 AbfKlärV – Analysefehler und Messtoleranzen

Bei der Untersuchung der Einhaltung eines Grenzwertes nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8 dürfen vom festgelegten Grenzwert pauschale Abzüge wegen möglicher Analysefehler oder Messtoleranzen nicht vorgenommen werden.


§ 11 AbfKlärV – Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene

Die Abgabe eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts und die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf oder in den Boden sind nur zulässig, wenn der Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost den Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.


§§ 4 - 18, Teil 2 - Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden
§§ 12 - 15, Abschnitt 3 - Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm

§ 12 AbfKlärV – Abgabe von Klärschlamm

(1) Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm unmittelbar an einen Klärschlammnutzer abzugeben. Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm in Abstimmung mit dem Klärschlammnutzer auf- oder einzubringen. Einer unmittelbaren Abgabe steht nicht entgegen, wenn ein Dritter mit der Beförderung oder der Auf- oder Einbringung des Klärschlamms beauftragt wird. Der Klärschlammerzeuger bleibt auch im Falle der Beauftragung eines Dritten für die Klärschlammverwertung verantwortlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Klärschlammerzeuger den Klärschlamm

  1. 1.

    an einen Gemischhersteller zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder an einen Komposthersteller zur Herstellung eines Klärschlammkomposts abgeben oder

  2. 2.

    an einen Qualitätszeichennehmer zur Durchführung einer regelmäßigen Qualitätssicherung des Klärschlamms abgeben,

sofern sichergestellt ist, dass der Gemischhersteller das hergestellte Klärschlammgemisch, der Komposthersteller den hergestellten Klärschlammkompost oder der Qualitätszeichennehmer den einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterzogenen Klärschlamm unmittelbar an den Klärschlammnutzer abgibt. Der Gemischhersteller hat das hergestellte Klärschlammgemisch, der Komposthersteller den hergestellten Klärschlammkompost oder der Qualitätszeichennehmer den einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterzogenen Klärschlamm auf- oder einzubringen.


§ 13 AbfKlärV – Bereitstellung von Klärschlamm

(1) Der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden beabsichtigt, darf den Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost nur wie folgt bereitstellen:

  1. 1.

    nur auf dem für die Auf- oder Einbringung vorgesehenen Boden oder auf einer angrenzenden Ackerfläche,

  2. 2.

    nur in der für die Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden benötigten Menge und

  3. 3.

    längstens für einen Zeitraum von einer Woche vor der Auf- oder Einbringung.

Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass ein oberflächiger Abfluss des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ausgeschlossen ist.

(2) Eine Überschreitung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, sofern die Auf- oder Einbringung des bereitgestellten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf Grund einer nicht vorhersehbaren Unbefahrbarkeit des Bodens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Auf- oder Einbringung unmöglich ist.


§ 14 AbfKlärV – Auf- oder Einbringungsmenge

(1) Innerhalb von drei Kalenderjahren dürfen nicht mehr als 5 Tonnen Klärschlamm Trockenmasse je Hektar auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht werden. Abweichend von Satz 1 ist auf oder in einen Boden bei landschaftsbaulichen Maßnahmen eine einmalige Auf- oder Einbringung von Klärschlamm von bis zu 10 Tonnen Trockenmasse je Hektar zulässig, sofern auf diesem Boden in den letzten sechs Jahren vor der Auf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung erfolgt ist.

(2) Findet keine Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in den Boden nach Absatz 1 statt, dürfen innerhalb von drei Kalenderjahren auf oder in jeden Hektar Boden Klärschlammgemische oder Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von nicht mehr als 5 Tonnen Trockenmasse auf- oder eingebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von bis zu 10 Tonnen Trockenmasse innerhalb von sechs Kalenderjahren auf oder in jeden Hektar der Auf- oder Einbringungsfläche auf- oder eingebracht werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen auf oder in einen Boden bei landschaftsbaulichen Maßnahmen auf oder in jeden Hektar der Auf- oder Einbringungsfläche Klärschlammgemische oder Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von bis zu 20 Tonnen Trockenmasse auf- oder eingebracht werden, sofern auf dieser Fläche innerhalb von zehn Kalenderjahren vor der Auf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung erfolgt ist. Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte nur für die oberste Bodenschicht mit einer Mächtigkeit von höchstens 30 Zentimetern eingesetzt werden.

(3) § 12 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung gilt für Anwendungen im Landschaftsbau entsprechend.


§ 15 AbfKlärV – Beschränkung der Klärschlammverwertung

(1) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm aus anderen Anlagen als aus Abwasserbehandlungsanlagen sowie von Rohschlamm ist nicht zulässig.

(2) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm aus einer Kleinkläranlage ist nicht zulässig, sofern der Klärschlamm vom wasserrechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang zur Abwasserbeseitigung erfasst wird.

(3) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, der mit Klärschlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße ab 1 000 Einwohnerwerten vermischt wurde, ist nur zulässig, wenn es sich um Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen desselben Klärschlammerzeugers handelt und die Klärschlämme die Anforderungen des § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 und des § 11 vor der Vermischung erfüllen.

(4) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung ist nicht zulässig, wenn der Klärschlamm in einer Abwasserbehandlungsanlage angefallen ist, in der Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbeitung behandelt wurde.

(5) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts ist nicht zulässig auf oder in einen Boden mit einer Nutzung

  1. 1.

    als Grünland und Dauergrünland,

  2. 2.

    als Ackerfutteranbaufläche,

  3. 3.

    als Anbaufläche für Mais, ausgenommen zur Körnernutzung und zur Verwendung in der Biogaserzeugung, sofern keine Einarbeitung des Klärschlamms vor der Saat erfolgt ist,

  4. 4.

    als Anbaufläche für Zuckerrüben, sofern die Zuckerrübenblätter verfüttert werden sollen und im Anbaujahr keine Auf- oder Einbringung des Klärschlamms vor der Saat erfolgt ist,

  5. 5.

    als Anbaufläche für Gemüse, Obst oder Hopfen,

  6. 6.

    als Haus-, Nutz- oder Kleingarten oder

  7. 7.

    zu forstwirtschaftlichen Zwecken.

Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf oder in eine Ackerfläche, die auch zum Anbau von Feldgemüse genutzt wird, ist nur zulässig, sofern zwischen der letzten Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts und dem nächsten Anbau von Feldgemüse ein zeitlicher Abstand von mindestens 24 Monaten eingehalten wird.

(6) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts ist nicht zulässig auf oder in einen Boden

  1. 1.

    in Wasserschutzgebieten der Schutzzonen I, II und III und

  2. 2.

    in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde auf Antrag des Klärschlammnutzers die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung zulassen.


§§ 4 - 18, Teil 2 - Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden
§§ 16 - 18, Abschnitt 4 - Anzeige- und Lieferscheinverfahren

§ 16 AbfKlärV – Anzeigeverfahren

(1) Der Klärschlammnutzer hat dem Klärschlammerzeuger die genaue Bezeichnung der für eine Auf- oder Einbringung von Klärschlamm vorgesehenen Auf- oder Einbringungsfläche nach Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe in Hektar sowie die derzeitige und nächste beabsichtigte Bodennutzung mitzuteilen. Die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in einen landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag auch einen anderen Flächennachweis zulassen, wenn hierbei die Auf- oder Einbringungsfläche mit vergleichbarer Genauigkeit erfasst wird. Sofern die Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts beabsichtigt ist, so hat der Klärschlammnutzer dem Gemischhersteller oder dem Komposthersteller die konkrete Auf- oder Einbringungsfläche nach Satz 1 mitzuteilen.

(2) Der Klärschlammerzeuger hat spätestens drei Wochen vor Auf- oder Einbringung des Klärschlamms der für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden auch der landwirtschaftlichen Fachbehörde, die beabsichtigte Auf- oder Einbringung anzuzeigen. Beabsichtigt der Gemischhersteller oder der Komposthersteller die Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts, so gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller. Die zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde, zulassen, dass die Anzeige nach Satz 1 oder 2 bis spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Auf- oder Einbringung erfolgt.

(3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 hat die Angaben nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 1 und die Anzeige nach Absatz 2 Satz 2 die Angaben nach Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 1 zu enthalten. Die Änderung des in der Anzeige angegebenen Zeitpunkts der beabsichtigten Auf- oder Einbringung des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts oder der in der Anzeige angegebenen Auf- oder Einbringungsfläche hat der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.


§ 17 AbfKlärV – Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung

(1) Der Klärschlammerzeuger hat vor der Abgabe des Klärschlamms einen Lieferschein zu verwenden oder zu erstellen, der die Angaben nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 bis 2.6 enthalten muss. Der Lieferschein ist richtig und vollständig auszufüllen. Bei Abgabe des Klärschlamms hat der Klärschlammerzeuger den Zeitpunkt der Abgabe auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.7 zu vermerken und, sofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt wird, dem Beförderer den Lieferschein zu übergeben. Der Klärschlammerzeuger hat eine Kopie des Lieferscheins zu behalten, sofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt wird. Der Klärschlammerzeuger hat die Kopie des Lieferscheins nach Satz 4 bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Originals nach Absatz 5 Satz 1 aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(2) Der Klärschlammerzeuger, sofern er die Beförderung des Klärschlamms selbst durchführt, oder der Beförderer hat den Lieferschein und, soweit erforderlich, die nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.4.6 und 2.6.3 beizufügenden Nachweise während der Beförderung des Klärschlamms mitzuführen.

(3) Der Klärschlammnutzer hat die Anlieferung und das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms auf oder in den Boden unverzüglich durch Angaben auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.8 zu bestätigen. Im Fall der geplanten Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts hat der Gemischhersteller oder der Komposthersteller die Anlieferung des Klärschlamms als Ausgangsstoff zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts unverzüglich durch Angabe auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.8 zu bestätigen. Sofern die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms nach Satz 1 wegen einer Klärschlammbereitstellung nach § 13 Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, hat der Klärschlammerzeuger dies unverzüglich bei der Anlieferung des Klärschlamms auf dem Lieferschein zu bestätigen. Der Klärschlammerzeuger hat in diesem Fall dem Klärschlammnutzer spätestens fünf Werktage nach der Auf- oder Einbringung den Zeitpunkt der erfolgten späteren Auf- oder Einbringung nach Satz 3 mitzuteilen.

(4) Wird der Klärschlamm eines Klärschlammerzeugers auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht, den dieser Klärschlammerzeuger selbst nutzt, findet Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung.

(5) Nach Eintragung der Angaben über die erfolgte Anlieferung und das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 hat der Beförderer, soweit der Transport nicht durch den Klärschlammerzeuger selbst durchgeführt wurde, den vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften versehenen Lieferschein unverzüglich an den Klärschlammerzeuger zu übersenden. Eine Kopie dieses Lieferscheins verbleibt beim Beförderer.

(6) Der Klärschlammerzeuger hat spätestens innerhalb von drei Wochen nach der Auf- oder Einbringung jeweils eine Kopie des vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften versehenen Lieferscheins zu übersenden an

  1. 1.

    den Klärschlammnutzer,

  2. 2.

    den Beförderer, sofern die Beförderung nicht durch den Klärschlammerzeuger selbst durchgeführt wurde,

  3. 3.

    den Qualitätszeichennehmer, sofern dieser anstelle des Klärschlammerzeugers eine Qualitätssicherung nach Teil 3 dieser Verordnung durchgeführt hat,

  4. 4.

    den Gemischhersteller oder den Komposthersteller, sofern der Klärschlamm als Ausgangsstoff zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts eingesetzt wird,

  5. 5.

    die für den Klärschlammerzeuger zuständige Behörde,

  6. 6.

    die für die Auf- oder Einbringungsfläche nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde und

  7. 7.

    die landwirtschaftliche Fachbehörde, sofern der Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Boden auf- oder eingebracht wurde.

(7) Der Klärschlammerzeuger hat das Original des vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften versehenen Lieferscheins zwölf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms an, aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Für die Aufbewahrung und Vorlage der Kopie des Lieferscheins durch den Klärschlammnutzer, Beförderer, Gemischhersteller, Komposthersteller oder Qualitätszeichennehmer gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums haben die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufbewahrungsverpflichteten die dort genannten Unterlagen zu löschen.


§ 18 AbfKlärV – Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

(1) Der Gemischhersteller oder der Komposthersteller hat vor der Abgabe eines mit Klärschlamm nach § 17 Absatz 3 Satz 2 hergestellten Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einen Lieferschein zu verwenden oder zu erstellen, der die Angaben nach Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 2.1 bis 2.9 enthalten muss. Der Lieferschein ist richtig und vollständig auszufüllen. Bei Abgabe des hergestellten Klärschlammgemischs oder des hergestellten Klärschlammkomposts an einen Klärschlammnutzer hat der Gemischhersteller oder der Komposthersteller den Zeitpunkt der Abgabe auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 2.10 zu vermerken und, soweit der Transport nicht durch den Gemischhersteller oder den Komposthersteller durchgeführt wird, dem Beförderer den Lieferschein zu übergeben. Eine Kopie des Lieferscheins verbleibt beim Gemischhersteller oder Komposthersteller, sofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt wird. Der Gemischhersteller oder Komposthersteller hat die Kopie des Lieferscheins nach Satz 4 bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Originals nach Absatz 5 Satz 1 aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(2) Der Gemischhersteller oder der Komposthersteller, sofern diese die Beförderung selbst durchführen, oder der Beförderer hat den Lieferschein und soweit erforderlich, die nach Anlage 3 Abschnitt 2 Hinweis vor Nummer 2.1, Nummer 2.5.7 und 2.9.3 dem Lieferschein beizufügenden Lieferscheine und Nachweise während der Beförderung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts mitzuführen.

(3) Der Klärschlammnutzer hat die Anlieferung und das Auf- oder Einbringen des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf oder in den Boden unverzüglich durch Angaben auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 2.11 zu bestätigen. Sofern das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost nach § 13 Absatz 2 bereitgestellt wird und die Auf- oder Einbringung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, hat der Gemischhersteller oder Komposthersteller dies unverzüglich auf dem Lieferschein zu bestätigen. Der Gemischhersteller oder Komposthersteller hat dem Klärschlammnutzer spätestens fünf Werktage nach der Auf- oder Einbringung den Zeitpunkt der erfolgten späteren Auf- oder Einbringung nach Satz 2 mitzuteilen.

(4) Wird das Klärschlammgemisch eines Gemischherstellers auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht, den dieser Gemischhersteller selbst nutzt, oder wird der Klärschlammkompost eines Kompostherstellers auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht, den dieser Komposthersteller selbst nutzt, findet Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung.

(5) Nach Eintragung der Angaben über die erfolgte Abgabe des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts nach Absatz 3 Satz 1 und 2 hat der Beförderer, soweit der Transport des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts nicht durch den Gemischhersteller oder den Komposthersteller durchgeführt wurde, den vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften versehenen Lieferschein unverzüglich an den Gemischhersteller oder den Komposthersteller zu übersenden. Eine Kopie dieses Lieferscheins verbleibt beim Beförderer.

(6) Der Gemischhersteller oder der Komposthersteller hat spätestens innerhalb von drei Wochen nach der Auf- oder Einbringung jeweils eine Kopie des vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften versehenen Lieferscheins zu übersenden an

  1. 1.

    den Klärschlammnutzer,

  2. 2.

    den Beförderer des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts, sofern der Transport nicht durch den Gemischhersteller oder den Komposthersteller selbst durchgeführt wurde,

  3. 3.

    den Klärschlammerzeuger, dessen Klärschlamm als Ausgangsstoff zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts eingesetzt worden ist,

  4. 4.

    den Qualitätszeichennehmer, sofern dieser anstelle des Gemischherstellers oder des Kompostherstellers eine Qualitätssicherung nach Teil 3 dieser Verordnung durchgeführt hat,

  5. 5.

    die für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller zuständige Behörde,

  6. 6.

    die für den Klärschlammerzeuger nach Nummer 3 zuständige Behörde,

  7. 7.

    die für die Auf- oder Einbringungsfläche nach § 16 Absatz 1 Satz 3 zuständige Behörde und

  8. 8.

    die landwirtschaftliche Fachbehörde, sofern das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost auf oder in einen landwirtschaftlich genutzten Boden auf- oder eingebracht wurde.

(7) Der Gemischhersteller oder der Komposthersteller hat das Original des Lieferscheins ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts zwölf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Für die Aufbewahrung und die Vorlage der Kopie des Lieferscheins durch den Klärschlammnutzer, den Beförderer, den Klärschlammerzeuger und den Qualitätszeichennehmer gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums haben die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufbewahrungsverpflichteten die dort genannten Unterlagen zu löschen.


§§ 19 - 31, Teil 3 - Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung

§ 19 AbfKlärV – Regelmäßige Qualitätssicherung

Eine regelmäßige Qualitätssicherung im Sinne von § 12 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes muss den in den §§ 20 bis 31 geregelten Mindestanforderungen entsprechen.


§§ 19 - 31, Teil 3 - Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung
§§ 20 - 25, Abschnitt 1 - Träger der Qualitätssicherung

§ 20 AbfKlärV – Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung

(1) Die für die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung zuständige Behörde im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde desjenigen Landes, in dem der Träger der Qualitätssicherung seinen Hauptsitz hat, oder die von ihr bestimmte Behörde.

(2) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist als Träger der Qualitätssicherung anzuerkennen, wenn er

  1. 1.

    eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Trägers verantwortliche Person benannt hat und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,

  2. 2.

    nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt sind,

  3. 3.

    nachweist, dass das in den Nummern 1 und 2 genannte Personal sowie das sonstige Personal über die für seine Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt und von zu prüfenden Qualitätszeichennehmern, von Gesellschaftern des Trägers der Qualitätssicherung sowie von Untersuchungsstellen nach § 33 unabhängig ist,

  4. 4.

    nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt ist, die die in § 22 genannten Anforderungen erfüllen,

  5. 5.

    nachweist, dass ein unabhängiger Ausschuss eingerichtet ist, der die in § 23 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt,

  6. 6.

    ein Managementhandbuch verpflichtend eingeführt hat; das Managementhandbuch beinhaltet insbesondere Informationen über die Strategie, die Planung und die Umsetzung der Qualitätssicherung einschließlich der für die Organisation gültigen und verbindlichen Regelungen und Vorlagen, und

  7. 7.

    abgestufte Maßnahmen bis hin zum befristeten oder dauerhaften Entzug des Qualitätszeichens festgelegt hat, um die Einhaltung der Anforderungen an die Qualitätssicherung durch den Qualitätszeichennehmer sicherzustellen.

(3) Über einen Antrag auf Anerkennung als Träger einer Qualitätssicherung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(4) Die Anerkennung als Träger einer Qualitätssicherung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden, soweit dies zur Sicherstellung der in Absatz 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.


§ 21 AbfKlärV – Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung

(1) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen, dass jeder Qualitätszeichennehmer ein individuelles Konzept zur Minderung von Schadstoffeinträgen im Vorfeld der Klärschlammentstehung in einer Abwasserbehandlungsanlage und zur Minderung von hygienischen Risiken des Klärschlamms erstellt. In dem Konzept ist insbesondere festzulegen, dass der Qualitätszeichennehmer

  1. 1.

    das Indirekteinleiterkataster und die Indirekteinleiterüberwachung der Abwasserbehandlungsanlage zu bewerten und im Bedarfsfall dem Klärschlammerzeuger Maßnahmen zur Optimierung vorzugeben hat,

  2. 2.

    den Klärschlammerzeuger zur prüffähigen Dokumentation der zur Abwasserbehandlung und Klärschlammbehandlung eingesetzten Zuschlagstoffe und zur prüffähigen Dokumentation der Direktanlieferung anderer für die Mitbehandlung vorgesehener Stoffe zu verpflichten hat,

  3. 3.

    eine Bewertung des Einsatzes der zur Abwasserbehandlung eingesetzten Zuschlagstoffe und der für die Mitbehandlung vorgesehenen Stoffe hinsichtlich deren Schadstoffgehalte durchzuführen und im Bedarfsfall dem Klärschlammerzeuger die Verwendung besser geeigneter Zuschlagstoffe vorzugeben hat,

  4. 4.

    den Klärschlammerzeuger zur Einrichtung und Anwendung eines Kontroll- und Abweismechanismus für Direktanlieferungen anderer für die Mitbehandlung vorgesehener Stoffe nach Nummer 2 zu verpflichten hat,

  5. 5.

    den Klärschlammerzeuger zur Unterrichtung der zuständigen Behörde über absehbare Veränderungen der Abwasserzusammensetzung im Einzugsgebiet der Abwasserbehandlungsanlage zu verpflichten hat,

  6. 6.

    den Gemischhersteller und den Komposthersteller dazu zu verpflichten hat, als Ausgangsstoff zur Gemisch- und Kompostherstellung einen Klärschlamm einzusetzen, der einer Qualitätssicherung im Sinne dieser Verordnung unterzogen wurde, und

  7. 7.

    den Gemischhersteller und den Komposthersteller dazu zu verpflichten hat, die zur Gemisch- und Kompostherstellung vorgesehenen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung prüffähig zu dokumentieren.

Der Träger der Qualitätssicherung hat die Umsetzung des Konzepts durch den Klärschlammerzeuger, den Gemischhersteller und den Komposthersteller zu überwachen. Er hat einen Sachverständigen nach § 22 damit zu beauftragen, die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 und 3 zu überprüfen.

(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat zur fortlaufenden Überwachung des Qualitätszeichennehmers im Sinne von § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einen für jeden Qualitätszeichennehmer individuellen Plan zur Untersuchung der Inhaltsstoffe des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs und des Klärschlammkomposts des Qualitätszeichennehmers zu erstellen und den Qualitätszeichennehmer zur Ausführung des Untersuchungsplans nach § 32 zu verpflichten.

(3) Der Träger der Qualitätssicherung hat den fachlichen Rahmen zur fachgerechten Anwendung des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts festzulegen. Hierbei werden besondere Vorgaben zum Gewässerschutz, zum Bodenschutz, zur Reduzierung seuchenhygienischer und phytohygienischer Risiken sowie zur Bemessung der Aufwandmenge nach guter fachlicher Praxis bestimmt. Der Qualitätszeichennehmer hat die Umsetzung dieser Vorgaben sicherzustellen. Der Qualitätszeichennehmer hat vor Auf- oder Einbringung des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts die Anwendungsempfehlungen nach Satz 1 zu dokumentieren und eine Kopie der Empfehlungen dem Klärschlammnutzer zu übergeben.

(4) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Mindestanforderungen nach den §§ 20 bis 31 in einer Satzung, einem Überwachungsvertrag oder einer sonstigen für den Qualitätszeichennehmer verbindlichen Regelung festzulegen.

(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen Folgendes anzuzeigen:

  1. 1.

    die Bestellung von Sachverständigen, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Sachverständigen,

  2. 2.

    Änderungen der Organisationsstruktur des Trägers der Qualitätssicherung und

  3. 3.

    die Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung.

(6) Der Träger der Qualitätssicherung hat ein aktuelles Verzeichnis der Qualitätszeichennehmer zu führen, die zur Führung seines Qualitätszeichens berechtigt sind. Das Verzeichnis hat der Träger der Qualitätssicherung in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen.


§ 22 AbfKlärV – Sachverständige

(1) Sachverständige nach § 12 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besitzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die Anforderungen erfüllen, die in den §§ 5 bis 7 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 ( BGBl. I S. 3490 ), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 ( BGBl. I S. 1966 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. Der Träger der Qualitätssicherung hat die Nachweise der Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen vor Aufnahme der Tätigkeit des Sachverständigen der für die Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich Art, Umfang und Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen ergeben. Das Prüftagebuch hat der Sachverständige dem Träger der Qualitätssicherung auf Verlangen vorzulegen. Der Träger der Qualitätssicherung hat das Prüftagebuch der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


§ 23 AbfKlärV – Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung

(1) Der unabhängige Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1.

    mehrheitlich aus Vertretern, die nicht Qualitätszeichennehmer sind,

  2. 2.

    aus Vertretern sowohl aus dem Bereich der Abwasserbehandlung und der Klärschlammverwertung als auch aus dem Bereich qualifizierter Einrichtungen der Landwirtschaft und des Landschaftsbaus und

  3. 3.

    aus Vertretern von Einrichtungen und Institutionen, die in den Bereichen Forschung, Analytik und Verwertung von Klärschlamm sowie in der Beratung zur Klärschlammverwertung beschäftigt sind.

(2) Der unabhängige Ausschuss hat

  1. 1.

    den Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens nach § 27 Absatz 1 zu bewerten,

  2. 2.

    die Ergebnisse der im Verfahren zur Erteilung des Qualitätszeichens durchgeführten Überwachungsmaßnahmen nach § 28 zu bewerten,

  3. 3.

    die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung nach den Bestimmungen des § 30 zu bewerten und

  4. 4.

    im Fall eines nicht ordnungsgemäßen Führens des Qualitätszeichens durch den Qualitätszeichennehmer über das Ergreifen von Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 zu beraten und dem Träger der Qualitätssicherung einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind hinsichtlich ihrer Entscheidungen nicht weisungsgebunden. Mitglieder, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, dürfen bei Entscheidungen nicht beteiligt werden. Die Mitglieder des Ausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Das Verfahren zum Ausschluss eines Mitglieds ist in einer Satzung, einem Überwachungsvertrag oder einer sonstigen verbindlichen Regelung festzulegen.


§ 24 AbfKlärV – Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung

(1) Die nach § 20 Absatz 1 für die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung zuständige Behörde überprüft in Abständen von längstens fünf Jahren, ob der anerkannte Träger der Qualitätssicherung die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.

(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Folgejahres unaufgefordert über die im Kalenderjahr erfolgte Überwachung der Qualitätszeichennehmer sowie über die Erteilung und den Entzug von Qualitätszeichen zu berichten. Der Bericht hat auch ein aktuelles Verzeichnis der Qualitätszeichennehmer nach § 21 Absatz 6 Satz 1 zu enthalten. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Vorlage des Berichts verkürzen.


§ 25 AbfKlärV – Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung

(1) Die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn der Träger der Qualitätssicherung eine der Anforderungen nach § 20 Absatz 2 oder wiederholt eine oder mehrere Pflichten nach § 21 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Mit der Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die zuständige Behörde den Träger der Qualitätssicherung auf Antrag für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

(3) Ist die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung erloschen, verliert der Qualitätszeichennehmer die Berechtigung zum Führen des Qualitätszeichens des Trägers der Qualitätssicherung. Abweichend von Satz 1 kann die für die Anerkennung zuständige Behörde dem Qualitätszeichennehmer die weitere Führung des Qualitätszeichens für eine angemessene Übergangszeit genehmigen.


§§ 19 - 31, Teil 3 - Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung
§§ 26 - 28, Abschnitt 2 - Qualitätszeichennehmer

§ 26 AbfKlärV – Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers

(1) Die nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde ist gegeben, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs des Qualitätszeichennehmers verantwortlichen Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde nach § 9 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 ( BGBl. I S. 2770 ), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2234 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

(2) Die nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn das sonstige Personal die Anforderungen an die Sachkunde nach § 10 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllt.


§ 27 AbfKlärV – Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Qualitätszeichens ist schriftlich bei einem Träger der Qualitätssicherung zu stellen. Dem Antrag sind folgende prüffähige Unterlagen beizufügen:

  1. 1.

    Nachweis über die Zuverlässigkeit und Fachkunde nach § 26 Absatz 1 ,

  2. 2.

    Nachweis über die Sachkunde nach § 26 Absatz 2 ,

  3. 3.

    Angaben zu Standort und Art der Betriebsstätte, einschließlich der gerätetechnischen Ausstattung,

  4. 4.

    Beschreibung des Abwasserbehandlungsverfahrens der Abwasserbehandlungsanlage, deren Klärschlamm im Rahmen einer regelmäßigen Qualitätssicherung abgegeben werden soll,

  5. 5.

    im Fall der Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts eine Beschreibung des Behandlungsverfahrens der Anlage zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder zur Herstellung eines Klärschlammkomposts,

  6. 6.

    Angaben zu Art und Menge der je Quartal für die Abwasserbehandlung in der Abwasserbehandlungsanlage eingesetzten Zuschlagstoffe und der für die Mitbehandlung vorgesehenen Stoffe,

  7. 7.

    Angaben zur Menge des jährlich insgesamt zur Entsorgung abgegebenen Klärschlamms und zur Art der bisherigen Entsorgung und

  8. 8.

    Konzept zur Bestimmung von Empfehlungen zur fachgerechten Anwendung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost nach § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie ein Beispiel einer Anwendungsempfehlung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 .

(2) Wird der Antrag von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung gestellt, die kein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller ist, hat diese Person schriftlich eine Erklärung des Klärschlammerzeugers, Gemischherstellers oder Kompostherstellers vorzulegen, die ihr den uneingeschränkten Zugang zu allen technischen Anlagen und zu den Daten sowie die Erlaubnis zur uneingeschränkten Prüfung der Anlagen und Daten, die zur Umsetzung einer regelmäßigen Qualitätssicherung erforderlich sind, zusichert.

(3) Nach Eingang des Antrags hat der Träger der Qualitätssicherung die Vollständigkeit des Antrags zu überprüfen. Ist der Antrag vollständig, stellt der Träger der Qualitätssicherung dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass nunmehr die vor Erteilung des Qualitätszeichens einmalig durchzuführende Überwachung des Antragstellers beginnt und sich die Überwachung über mindestens sechs Monate erstreckt. Die Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Qualitätszeichens muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überwachung nach Satz 3 abgeschlossen sein. § 42a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(4) Der Träger der Qualitätssicherung hat den Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens sowie den Nachweis nach § 28 dem unabhängigen Ausschuss zur Bewertung nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorzulegen.


§ 28 AbfKlärV – Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung

(1) Der nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Erteilung des Qualitätszeichens erforderliche Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Qualitätssicherung setzt voraus, dass vor Antragstellung

  1. 1.

    mindestens drei gleichmäßig über den Zeitraum von sechs Monaten verteilte Untersuchungen des Klärschlamms auf die Gehalte an Schwermetallen und die Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurden und

  2. 2.

    mindestens einmal im Zeitraum von sechs Monaten eine Untersuchung des Klärschlamms auf die Gehalte an folgenden organischen Schadstoffen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt wurde:

    1. a)

      polychlorierte Biphenyle,

    2. b)

      polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle,

    3. c)

      Benzo(a)pyren und

    4. d)

      perfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfonsäure.

Der Antragsteller hat die Untersuchungen des Klärschlamms nach den Bestimmungen des § 32 durchführen zu lassen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 hat zudem eine prüffähige Dokumentation zu enthalten über

  1. 1.

    die Ergebnisse der in dem Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung erfolgten Untersuchungen des Klärschlamms auf die Gehalte an Schwermetallen und die Summe der organischen Halogenverbindungen, angegeben als adsorbierte organisch gebundene Halogene, nach § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie der organischen Schadstoffe polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle nach § 5 Absatz 2 Satz 1 . Bei den Parametern polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane sind die Ergebnisse von mindestens zwei in diesem Zeitraum durchgeführten Untersuchungen zu dokumentieren, wobei der zeitliche Abstand zwischen den beiden Untersuchungen mindestens 18 Monate betragen muss,

  2. 2.

    die zur Abwasserbehandlung und zur Klärschlammbehandlung eingesetzten Zuschlagsstoffe sowie der Direktanlieferung anderer für die Mitbehandlung vorgesehener Stoffe,

  3. 3.

    die Einrichtung und Anwendung eines Kontroll- und Abweismechanismus für Direktanlieferungen anderer für die Mitbehandlung vorgesehener Stoffe nach Nummer 2,

  4. 4.

    die durchgeführten Maßnahmen und die Ergebnisse der eigenverantwortlichen Überwachung durch den Klärschlammerzeuger.

Für den untersuchten Klärschlamm nach Satz 1 Nummer 1 gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 .

(3) Im Fall der Verwertung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 für den zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts vorgesehenen Klärschlamm sowie die Anforderungen nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für das hergestellte Klärschlammgemisch und den hergestellten Klärschlammkompost entsprechend. Der Nachweis hat zudem eine prüffähige Dokumentation der zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts eingesetzten anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung zu beinhalten. Für das hergestellte Klärschlammgemisch und den hergestellten Klärschlammkompost gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 2 .

(4) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsergebnisse nach Absatz 1 von der Untersuchungsstelle nach § 33 unmittelbar zugeleitet werden. Für den untersuchten Klärschlamm gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 . Der Träger der Qualitätssicherung hat die Untersuchungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu überprüfen und die Prüfungsergebnisse zu dokumentieren.

(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat einen Sachverständigen zu beauftragen, der die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 überprüft und die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert.


§§ 19 - 31, Teil 3 - Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung
§§ 29 - 31, Abschnitt 3 - Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens

§ 29 AbfKlärV – Fortlaufende Überwachung

(1) Die fortlaufende Überwachung nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht aus der Eigen- und der Fremdüberwachung nach § 30 .

(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat dem Qualitätszeichennehmer im Rahmen der fortlaufenden Überwachung mindestens einmal jährlich eine Prüfbescheinigung als Nachweis der regelmäßigen Qualitätssicherung auszustellen.


§ 30 AbfKlärV – Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung

(1) Die Eigenüberwachung hat der Qualitätszeichennehmer durchzuführen. Durch die Eigenüberwachung sind folgende Maßnahmen sicherzustellen:

  1. 1.

    sofern der Qualitätszeichennehmer Klärschlammerzeuger ist, die Umsetzung der in § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 genannten Maßnahmen,

  2. 2.

    sofern der Qualitätszeichennehmer Gemischhersteller oder Komposthersteller ist, die Umsetzung der in § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten Maßnahmen, und

  3. 3.

    die Umsetzung der in § 21 Absatz 3 genannten Maßnahmen.

(2) Der Qualitätszeichennehmer hat eine Übersicht zu führen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1.

    die belieferten Klärschlammnutzer,

  2. 2.

    die Böden, auf und in die qualitätsgesicherter Klärschlamm, qualitätsgesichertes Klärschlammgemisch oder qualitätsgesicherter Klärschlammkompost auf- oder eingebracht wurde, mit Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe der Auf- oder Einbringungsfläche in Hektar,

  3. 3.

    die Menge an Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost, die auf und in Böden nach Nummer 2 auf- oder eingebracht wurde, jeweils in Tonnen Frischmasse und Tonnen Trockenmasse, und

  4. 4.

    die Technik der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost.

Die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf Antrag auch die Vorlage anderer Flächennachweise zulassen, wenn hierbei die Auf- oder Einbringungsfläche mit vergleichbarer Genauigkeit erfasst wird.

(3) Die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hat der Qualitätszeichennehmer in einer prüffähigen Dokumentation nachzuweisen.

(4) Die Fremdüberwachung umfasst

  1. 1.

    die Durchführung der im Untersuchungsplan nach § 21 Absatz 2 festgelegten Untersuchungen und

  2. 2.

    die regelmäßig in Abständen von längstens drei Jahren durchzuführende Prüfung der Erfüllung der Anforderungen, insbesondere an die Eigenüberwachung nach Absatz 1.

Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 durch einen Sachverständigen nach § 22 Absatz 1 überprüft wird.

(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen, dass ihm folgende Unterlagen unmittelbar zugeleitet werden:

  1. 1.

    die Ergebnisse der Untersuchungen des Klärschlamms nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch die Untersuchungsstelle nach § 33 und

  2. 2.

    die Ergebnisse der Fremdüberwachung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch den Sachverständigen nach § 22 Absatz 1 .

(6) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Ergebnisse der Eigenüberwachung nach Absatz 1 und der Fremdüberwachung nach Absatz 4 zu kontrollieren und dem unabhängigen Ausschuss zur Bewertung nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 vorzulegen. Die Bewertung der Überwachungsergebnisse hat der Träger der Qualitätssicherung halbjährlich zu dokumentieren und dem Qualitätszeichennehmer mitzuteilen. Die Dokumentation hat auch Angaben über festgestellte Säumnisse, Unregelmäßigkeiten und Mängel sowie Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 zu berücksichtigen.


§ 31 AbfKlärV – Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts

(1) Bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts gilt Folgendes:

  1. 1.

    die Untersuchung des Klärschlamms ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 je angefangene 500 Tonnen Trockenmasse, höchstens jedoch alle zwei Monate durchzuführen;

  2. 2.

    die Untersuchung des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 2 in Abständen von längstens drei Jahren durchzuführen;

  3. 3.

    die Untersuchung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist abweichend von § 5 Absatz 3 je angefangene 1 000 Tonnen Trockenmasse durchzuführen;

  4. 4.

    die am Ort der Abwasserbehandlungsanlage zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag die Verlängerung der Frist zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 zulassen oder eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 erteilen;

  5. 5.

    eine Vermischung von Klärschlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen unterschiedlicher Klärschlammerzeuger ist abweichend von § 15 Absatz 3 zulässig, wenn

    1. a)

      die Abwasserbehandlungsanlagen im Zuständigkeitsbereich einer für den Vollzug der Verordnung zuständigen Behörde liegen,

    2. b)

      die Zusammensetzung des in den Abwasserbehandlungsanlagen behandelten Abwassers vergleichbar ist,

    3. c)

      eine verbindliche Regelung zwischen den Klärschlammerzeugern über die weitere Verwendung ihrer Klärschlämme vorliegt; eine Kopie der Regelung ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen und

    4. d)

      die Grenzwerte nach § 8 eingehalten werden.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Qualitätszeichennehmer von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des Nachweises der Berechtigung zur Führung des Qualitätszeichens und der Prüfbescheinigung des Trägers der Qualitätssicherung als Nachweis der regelmäßigen Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 auf Antrag vom Regelverfahren befreit ist. Eine Befreiung kann in begründeten Fällen auch nur von einzelnen Pflichten erteilt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage aller, die Qualitätssicherung und die landwirtschaftliche Verwertung betreffenden Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller, Komposthersteller oder des Trägers der Qualitätssicherung verlangen sowie die Befreiung jederzeit widerrufen.

(3) Der Träger der Qualitätssicherung kann im Einzelfall die Anwendung des Absatzes 1 von Bedingungen abhängig machen, zeitlich befristen oder mit Auflagen versehen.

(4) Die zuständige Behörde kann Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller und Komposthersteller, im Fall der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 17 oder § 18 befreien. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Auf- oder Einbringung auf oder in einen Boden erfolgen soll, der im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Abwasserbehandlungsanlage zuständigen Behörde liegt. Im Fall der Erteilung einer Befreiung nach Satz 1 hat der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden auch der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, bis spätestens zum 15. Februar eines Folgejahres Nachweise über die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Auf- oder Einbringungen vorzulegen. Die Nachweise müssen folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Name und Anschrift des Klärschlammerzeugers, des Gemischherstellers und des Kompostherstellers,

  2. 2.

    Name und Anschrift des Beförderers,

  3. 3.

    Name und Anschrift des Nutzers,

  4. 4.

    abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse,

  5. 5.

    Datum der Abgabe und Datum der Auf- oder Einbringung,

  6. 6.

    Bezeichnung der Böden, auf oder in die qualitätsgesicherter Klärschlamm, qualitätsgesichertes Klärschlammgemisch oder qualitätsgesicherter Klärschlammkompost auf- oder eingebracht wurde, mit Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe der Auf- oder Einbringungsfläche in Hektar.

(5) Wird eine Befreiung nach Absatz 4 Satz 1 von einem Qualitätszeichennehmer beantragt, der kein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller ist, so ist bei Antragstellung eine Erklärung des Klärschlammerzeugers, Gemischherstellers oder Kompostherstellers vorzulegen, in der dieser zusichert, bei der Erbringung der Nachweise nach Absatz 4 Satz 3 und 4 mitzuwirken. Die Vorlage der Nachweise nach Absatz 4 Satz 3 und 4 hat durch den Qualitätszeichennehmer zu erfolgen.


§§ 32 - 35, Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung

§ 32 AbfKlärV – Probenuntersuchung

(1) Die Probenuntersuchung umfasst Probennahmen, Probenvorbereitungen und Probenanalysen für alle nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen von Boden, Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost. Der zur Probenuntersuchung Verpflichtete hat eine unabhängige und notifizierte Untersuchungsstelle nach § 33 mit der Probenuntersuchung zu beauftragen.

(2) Die Probennahme aus dem für eine Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost vorgesehenen Boden ist nach Anlage 2 Nummer 1.1 durchzuführen; die Vorbereitung und die Analyse der Proben sind nach Anlage 2 Nummer 1.2 und 1.3 durchzuführen.

(3) Die Probennahme aus dem für eine Abgabe vorgesehenen Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost ist nach Anlage 2 Nummer 2.1 , die Vorbereitung der Proben nach Anlage 2 Nummer 2.2 und die Analyse der Proben nach einer der in Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Untersuchungsmethoden durchzuführen.

(4) Die Untersuchung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf in § 5 Absatz 1 genannte Parameter, die nach den Bestimmungen der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1822 ), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2009 ( BGBl. I S. 153 ) geändert worden ist, durchgeführt wurde, wird als gleichwertig zu den in Absatz 3 genannten Untersuchungsmethoden anerkannt.

(5) Die Untersuchungsergebnisse hat der zur Untersuchung Verpflichtete zehn Jahre lang aufzubewahren. Er hat diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.


§ 33 AbfKlärV – Unabhängige Untersuchungsstellen

(1) Eine Untersuchungsstelle bedarf der Notifizierung nach Maßgabe dieser Vorschrift.

(2) Eine Untersuchungsstelle ist auf Antrag zu notifizieren, wenn sie nachgewiesen hat, dass sie die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 450) erfüllt. Die Notifizierung erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Hauptsitz im Inland, ist die Behörde desjenigen Landes zuständig, in dem die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.

(3) Die Notifizierung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die zuständige Behörde kann von einer überregional tätigen Untersuchungsstelle verlangen, dass sie eine gültige Akkreditierung über die Erfüllung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, vorlegt. Die Akkreditierung muss sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach Anlage 2 beziehen. Notifizierungsverfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Notifizierung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(4) Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Notifizierungen nach Absatz 2 Satz 1 gleich, wenn sie diesen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags auf Notifizierung nach Absatz 2 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Untersuchungsstelle die betreffenden Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise über Notifizierungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Untersuchungstätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.


§ 34 AbfKlärV – Registerführung

(1) Der Klärschlammerzeuger hat für das jeweilige Kalenderjahr ein Register zu führen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1.

    die Ergebnisse der durchgeführten Bodenuntersuchungen nach § 4 Absatz 1 , mit genauer Bezeichnung der Böden, auf oder in die Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf- oder eingebracht wurde,

  2. 2.

    die insgesamt in einer Abwasserbehandlungsanlage erzeugte Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse,

  3. 3.

    die Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die nach den Teilen 2  und  3 dieser Verordnung zur Verwertung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Böden auf- oder eingebracht wurde, angegeben als

    1. a)

      Klärschlammmenge, ohne die in Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten nach den Buchstaben b und c eingesetzte Klärschlammmenge,

    2. b)

      Menge an Klärschlammgemischen, mit Angabe der zur Gemischherstellung eingesetzten Klärschlammmenge, und

    3. c)

      Menge an Klärschlammkomposten, mit Angabe der zur Kompostherstellung eingesetzten Klärschlammmenge,

  4. 4.

    Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die nach den Teilen 2  und  3 dieser Verordnung zur Verwertung auf oder in Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus auf- oder eingebracht wurde, angegeben als

    1. a)

      Klärschlammmenge, ohne die in Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten nach den Buchstaben b und c eingesetzte Klärschlammmenge,

    2. b)

      Menge an Klärschlammgemischen, mit Angabe der zur Gemischherstellung eingesetzten Klärschlammmenge, und

    3. c)

      Menge an Klärschlammkomposten, mit Angabe der zur Kompostherstellung eingesetzten Klärschlammmenge,

  5. 5.

    Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die einer Qualitätssicherung nach Teil 3 dieser Verordnung unterzogen wurde,

  6. 6.

    Eigenschaften der Klärschlämme nach § 5 Absatz 1  und  2 ,

  7. 7.

    Art der Behandlung der zur Verwertung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Böden und auf oder in Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus auf- oder eingebrachten Klärschlämme, Klärschlammgemische oder Klärschlammkomposte in Tonnen Trockenmasse,

  8. 8.

    Namen und Anschriften der Klärschlammnutzer, der Gemischhersteller und der Komposthersteller.

(2) Von den Pflichten nach Absatz 1 Nummer 8 sind diejenigen Klärschlammerzeuger ausgenommen, die Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten betreiben.

(3) Der Klärschlammerzeuger hat die Angaben nach Absatz 1, Nummer 1 bis 7 bis zum 15. März des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde elektronisch zu übermitteln. Die zuständige Behörde übermittelt elektronisch die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 7 und zur gesamten Auf- oder Einbringungsfläche, anzugeben in Hektar und unter Angabe des Landes, in dem die Auf- oder Einbringung erfolgte, bis zum 31. Mai eines Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die zuständige oberste Landesbehörde. Die oberste Landesbehörde übermittelt elektronisch die zusammengefassten Daten spätestens bis zum 15. Juli des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an das Statistische Bundesamt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erstellt auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt erfassten Daten alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht und übermittelt diesen, das nächste Mal bis zum 30. September 2019, an die Europäische Kommission.

(4) Auf die Verwertung von Klärschlamm, für den die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, sind die Bestimmungen der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 ( BGBl. I S. 2298 ), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 ( BGBl. I S. 2770 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 23 Nummer 2 der Nachweisverordnung .


§ 35 AbfKlärV – Auf- oder Einbringungsplan

Die zuständige Behörde hat jährlich einen Auf- oder Einbringungsplan über den im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlamm, über das im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachte Klärschlammgemisch und über den im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlammkompost zu erstellen. Bei der Erstellung des Auf- oder Einbringungsplans sollen die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden.


§§ 36 - 39, Teil 5 - Schlussbestimmungen

§ 36 AbfKlärV – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3a Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  2. 2.

    entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

  3. 3.

    entgegen § 3a Absatz 4 Satz 1 , § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,

  4. 4.

    entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 , die Bodenart nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestimmen lässt,

  5. 5.

    entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 , oder entgegen § 4 Absatz 2 eine Bodenuntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

  6. 6.

    entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost auf- oder einbringt,

  7. 7.

    entgegen § 8 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 , oder § 15 Absatz 2 oder 3 einen Klärschlamm abgibt, auf- oder einbringt oder ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost herstellt,

  8. 8.

    entgegen § 11 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost abgibt oder auf- oder einbringt,

  9. 9.

    entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm nicht richtig abgibt,

  10. 10.

    entgegen § 13 Absatz 1 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost bereitstellt,

  11. 11.

    entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Menge an Klärschlamm Trockenmasse, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost auf- oder einbringt,

  12. 12.

    entgegen § 14 Absatz 2 Satz 4 ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost einsetzt,

  13. 13.

    entgegen § 15 Absatz 1 einen Klärschlamm oder einen Rohschlamm abgibt oder auf- oder einbringt,

  14. 14.

    entgegen § 15 Absatz 4 , 5 oder 6 Satz 1 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost auf- oder einbringt oder

  15. 15.

    entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Untersuchungsergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  2. 2.

    entgegen § 9 Absatz 2 eine Rückstellprobe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lagert,

  3. 3.

    entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

  4. 4.

    entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 oder § 18 Absatz 1 Satz 3 einen dort genannten Zeitpunkt nicht oder nicht rechtzeitig vermerkt oder den Lieferschein nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

  5. 5.

    entgegen § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 den Lieferschein oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,

  6. 6.

    entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder § 18 Absatz 3 Satz 1 oder 2 die Anlieferung und das Auf- oder Einbringen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt,

  7. 7.

    entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 den Lieferschein oder eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

  8. 8.

    entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 18 Absatz 7 Satz 1 das Original des Lieferscheins oder eine Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Jahre aufbewahrt,

  9. 9.

    entgegen § 34 Absatz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

  10. 10.

    entgegen § 34 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.


§ 37 AbfKlärV – Bereits erteilte Qualitätszeichen

(1) Ein Klärschlammerzeuger, ein Gemischhersteller oder ein Komposthersteller oder eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, der oder die am 2. Oktober 2017 berechtigt war, das Qualitätszeichen eines bestehenden Trägers einer Qualitätssicherung zu führen, gilt bis zum 3. Oktober 2020 als Qualitätszeichennehmer im Sinne dieser Verordnung, solange die Anforderungen nach § 27 Absatz 1  und  2 erfüllt sind und der bestehende Träger einer Qualitätssicherung die Erfüllung der Anforderungen überwacht.

(2) Hat ein Qualitätszeichennehmer eines vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 vergebenen Qualitätszeichens bereits Anforderungen an die Erteilung des Qualitätszeichens nach den §§ 26 bis 30 erfüllt und dies nachgewiesen, können die Nachweise bei dem Antrag auf Erteilung eines Qualitätszeichens nach § 27 anerkannt werden.


§ 38 AbfKlärV – Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse

(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können Ergebnisse von Untersuchungen, die vor dem 3. Oktober 2017 durchgeführt wurden, verwendet werden, wenn diese Ergebnisse nicht älter als zehn Jahre sind.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 können Ergebnisse von Untersuchungen, die vor dem 3. Oktober 2017 durchgeführt wurden, verwendet werden, wenn diese Ergebnisse nicht älter als zwei Jahre sind.

(3) Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 können Ergebnisse von Untersuchungen auf die Gehalte der organischen Schadstoffe polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle, die vor dem 3. Oktober 2017 auf der Grundlage von § 3 Absatz 6 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 ( BGBl. I S. 912 ), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 ( BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, durchgeführt wurden, für eine prüffähige Dokumentation verwendet werden. Die Ergebnisse dürfen nur verwendet werden, sofern die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 nicht überschritten werden.


§ 39 AbfKlärV – Bestehende Untersuchungsstellen

Eine Stelle, die nach § 3 Absatz 11 Satz 1 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 ( BGBl. I S. 912 ), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 ( BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, als Untersuchungsstelle bestimmt worden ist, gilt als unabhängige Untersuchungsstelle nach § 33 Absatz 2 Satz 1 fort. Soweit § 33 Anforderungen enthält, die über die Anforderungen der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind diese Anforderungen ab dem 1. April 2018 zu erfüllen. Wurde die Bestimmung nach Satz 1 befristet und endet diese Befristung vor dem 1. April 2018, so gilt sie bis zum 1. April 2018 als Notifizierung im Sinne des § 33 fort.


Anhang

Anlage 1 AbfKlärV – Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe

(zu § 8 Absatz 1 )

Neben den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung und dem Höchstgehalt für Kupfer nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Düngemittelverordnung sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 folgende zusätzliche Grenzwerte einzuhalten:

Nr.StoffbezeichnungGrenzwert (in Milligramm je Kilogramm Klärschlamm Trockenmasse)
1Zink4 000
2Summe organischer Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX)400
3Benzo(a)pyren (B(a)P)1
4Polychlorierte Biphenyle (PCB), jeweils für die Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 1800,1

Anlage 2 AbfKlärV – Probenuntersuchung

(zu § 32 Absatz 2  und  3 )

1. Bodenproben

1.1 Probennahme

Für die Probennahme aus einem Boden ist der Zeitraum nach der Ernte bis zur nächsten Klärschlammaufbringung zu wählen.

Von jedem einheitlich bewirtschafteten Boden, z. B. Schlag, ist bei der Größe bis zu einem Hektar mindestens eine Mischprobe zu ziehen. Auf größeren Flächen sind Proben aus Teilen von circa einem Hektar, bei einheitlicher Bodenbeschaffenheit und gleicher Bewirtschaftung aus Teilen bis zu drei Hektar, eine Mischprobe entsprechend den Beprobungstiefen zu nehmen. Die Probennahme erfolgt nach den Regeln der Probennahme auf landwirtschaftlich genutzten Böden nach DIN ISO 10381-1 "Bodenbeschaffenheit - Probenahme - Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen", Ausgabe August 2003, DIN ISO 10381-4 "Bodenbeschaffenheit - Probenahme - Teil 4: Anleitung für das Vorgehen bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten", Ausgabe April 2004. Für eine Mischprobe sollen 15 bis 25 Einzeleinstiche je Teilfläche jeweils bis zur Bearbeitungstiefe genommen werden. Die Einstiche sind gleichmäßig über die Fläche zu verteilen.

Für die Eignung von Geräten zur Probennahme ist DIN ISO 10381-2 "Bodenbeschaffenheit - Probenahme - Teil 2: Anleitung für Probenahmeverfahren", Ausgabe August 2003, maßgebend. Für die Auswahl von Probengefäßen sowie für Probenkonservierung, -transport und -lagerung ist die DIN ISO 10381-1 "Bodenbeschaffenheit - Probenahme - Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen", Ausgabe August 2003, zu beachten. Der Transport der Bodenproben für die Untersuchung auf die Gehalte an organischen Schadstoffen sowie die Lagerung dieser Proben erfolgt nach DIN 19747 "Untersuchung von Feststoffen - Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen", Ausgabe Juli 2009.

1.2 Probenvorbereitung

Die Probenvorbereitung einschließlich der Trocknung des Probenmaterials hat nach DIN 19747 "Untersuchung von Feststoffen - Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen", Ausgabe Juli 2009, zu erfolgen. Die Mischproben werden durch Siebung über ein Sieb mit einer Maschenweite von 2 Millimetern in einen Grob- und einen Feinanteil aufgeteilt. Der Feinanteil ist zu homogenisieren und für die Untersuchung methodenspezifisch zu zerkleinern und zu untersuchen. Bestehen Anhaltspunkte für einen erhöhten Schadstoffgehalt der Fraktion von mehr als 2 Millimetern, ist diese Fraktion nach Vorzerkleinerung und Homogenisierung ebenfalls zu untersuchen.

1.3 Probenanalyse

Die Bestimmung des pH-Werts und von Phosphat sowie von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren in Böden und Bodenmaterial ist nach den in der Tabelle 1 aufgeführten Analysemethoden auszuführen.

Dabei sind hinsichtlich Mittelwertbildung und der Nachweis- und Bestimmungsgrenzen die Regelungen nach Nummer 2.3 zu beachten.

Gleichwertige Analysemethoden nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, in Tabelle 1 nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde die Analysemethode fest.

Der Nachweis, dass die geforderten Analysen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist durch die vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller beauftragte Untersuchungsstelle zu erbringen und vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller vorzulegen.

Die Schadstoffgehalte sind auf die Trockenmasse, die bei 105 Grad Celsius gewonnen wurde, zu beziehen. Sie müssen in der gleichen Einheit wie die entsprechenden Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte in Anlage 1 angegeben werden.

Tabelle 1
Analysemethoden für Böden

ParameterAnalysemethode(n)
pH-WertDIN EN 15933
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts, Ausgabe November 2012
TrockenrückstandDIN EN 15934
Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall - Berechnung des Trockenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder des Wassergehalts, Ausgabe November 2012
PhosphatVDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.1 Bestimmung von Phosphor und Kalium im Calcium-Acetat-Lactat-Auszug, 6. Teillfg. 2012
VDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.2 Bestimmung von Phosphor und Kalium im Doppellactat(DL)-Auszug, Grundwerk
DIN EN ISO 10304-1
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie - Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat (ISO 10304-1:2007), Ausgabe Juli 2009
Extraktion von Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Zink (Zn)DIN EN 16174
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Aufschluss von mit Königswasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012
Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Zink (Zn)DIN ISO 11047
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt - Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe Mai 2003
DIN ISO 22036
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES), Ausgabe Juni 2009
DIN EN ISO 17294-2
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017
DIN EN 16170
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES), Ausgabe Januar 2017
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017
Quecksilber (Hg)DIN ISO 16772
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber in Königswasserextrakten von Boden durch Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie oder Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe Juni 2005
DIN EN 16175-1
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Quecksilber - Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe Dezember 2016
DIN EN 16175-2
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Quecksilber - Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe Dezember 2016
DIN EN 12846
Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung, Ausgabe August 2012
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017
Polychlorierte Biphenyle (PCB) (PCB-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180 nach Ballschmiter)DIN ISO 10382
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Organochlorpestiziden und polychlorierten Biphenylen - Gaschromatographisches Verfahren mit Elektroneneinfang-Detektor, Ausgabe Mai 2003
DIN EN 16167
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massenspektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012
Benzo(a)pyren (B(a)P)DIN ISO 18287
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) - Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS), Ausgabe Mai 2006
DIN CEN TS 16181; DIN SPEC 91243
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) - mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC), Ausgabe Dezember 2013
DIN 38414-23
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) - Teil 23: Bestimmung von 15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion (S 23), Ausgabe Februar 2002

2. Klärschlammproben

2.1 Probennahme

Die Probennahme aus einem Klärschlamm ist nach DIN EN ISO 5667-13 "Wasserbeschaffenheit - Probenahme - Teil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen", Ausgabe August 2011, durchzuführen. Die Probennahme aus einem Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost hat nach DIN 19698-1 "Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien - Teil 1: Anleitung für die segmentorientierte Entnahme von Proben aus Haufwerken", Ausgabe Mai 2014, zu erfolgen.

2.2 Probenvorbereitung

Die Probenvorbereitung ist nach DIN 19747 "Untersuchung von Feststoffen - Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen", Ausgabe Juli 2009, durchzuführen.

Die zu analysierende Probe ist unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe zu mischen. Wenn die Gefahr einer Entmischung besteht, ist die Teilprobe während des Mischens zu entnehmen.

Für jeden Analyseparameter, der aus der Trockenmasse zu bestimmen ist, ist eine Teilprobe zu entnehmen, die mindestens ausreicht, um vier parallele Analysen durchführen zu können. Die Gefriertrocknung einer zu analysierenden Probe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste bei den zu analysierenden Stoffen vermieden werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Probe während der Gefriertrocknung nicht antaut.

2.3 Probenanalyse

Beim Arbeiten mit frischen und gefriergetrockneten Proben sind die üblichen Sicherheitsregeln für das Arbeiten in mikrobiologischen Laboratorien, insbesondere nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV), einzuhalten. Gegebenenfalls kann eine Teilmenge der frischen oder gefriergetrockneten Probe für die entsprechenden Analysen sterilisiert werden (z. B. durch 20-minütiges Erhitzen der Probe bei 121 Grad Celsius im Autoklaven). Es ist jedoch zu gewährleisten, dass durch die Sterilisation die Analyseergebnisse in keinem Fall beeinflusst werden.

Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen durchzuführen; als Ergebnis ist das arithmetische Mittel der beiden Einzelwerte anzugeben. Die Mittelwertbildung ist jedoch nur zulässig, wenn die Differenz zwischen den beiden Einzelwerten die methodenübliche Wiederholbarkeit nicht überschreitet. Im Falle einer derartigen Überschreitung muss geprüft werden, welche Ursachen der überhöhten Differenz zugrunde liegen können und es muss eine dritte Analyse durchgeführt werden. Sofern die Prüfung keine eindeutigen Ursachen erbracht hat, ist als Endergebnis der mittlere der drei der Größe nach geordneten Einzelwerte (Median) anzugeben. Zur Ermittlung der Werte ist insbesondere die DIN ISO 5725 "Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen" mit folgenden Teilen zu beachten:

Für die Bestimmung des pH-Werts, des Trockenrückstands, des Glühverlusts, der Nährstoffe, der basisch wirksamen Bestandteile, der Schwermetalle und der organischen Schadstoffe ist eine der in Tabelle 2 aufgeführten Untersuchungsmethoden anzuwenden. Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines gewählten Analyseverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Grenzwert des entsprechenden Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 38402-60 "Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Allgemeine Angaben (Gruppe A) - Teil 60: Analytische Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch-chemische Wasseruntersuchung (A 60)", Ausgabe Dezember 2013.

Gleichwertige Analysemethoden nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Untersuchungen nach § 32 Absatz 4 werden als gleichwertig anerkannt und sind auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, in Tabelle 2 nicht genannte Parameter zu analysieren sind, legt die zuständige Behörde die Analysemethode fest.

Der Nachweis, dass die geforderten Analysen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist durch die vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller beauftragte Untersuchungsstelle zu erbringen und vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller vorzulegen.

Zur Berechnung der 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalente (TEQ) werden die jeweiligen Massenkonzentrationen mit den Toxizitätsäquivalentfaktoren aus Tabelle 3 multipliziert und die Produkte addiert. Bei der Addition bleiben Einzelstoffkonzentrationen unterhalb der analytischen Nachweisgrenze unberücksichtigt; Einzelstoffkonzentrationen, die oberhalb der Nachweisgrenze, aber unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, gehen mit der Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze in die Addition ein.

Tabelle 2
Analysemethoden für Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

ParameterAnalysemethode(n)
pH-WertDIN EN 15933
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts, Deutsche Fassung EN 15933, Ausgabe November 2012
TrockenrückstandDIN EN 15934
Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall - Berechnung des Trockenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder des Wassergehalts, Ausgabe November 2012
Glühverlust
(organische Substanz)
DIN EN 15935
Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall - Bestimmung des Glühverlusts, Ausgabe November 2012
Gesamt-Stickstoff (N)DIN EN 13342
Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Stickstoffs nach Kjeldahl, Ausgabe Januar 2001
DIN EN 16169
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des Kjeldahl-Stickstoffs, Ausgabe November 2012
Ammonium-StickstoffDIN 38406-5
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung des Ammonium-Stickstoffs (E 5), Ausgabe Oktober 1983
Basisch wirksame BestandteileVDLUFA-Methodenhandbuch, Band II.2, Methode 4.5.1 Bestimmung von basisch wirksamen Bestandteilen in Hüttenkalk, Konverterkalk, Kalkdüngern aus [...] sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln
Extraktion von Arsen (As), Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Phosphor (P), Quecksilber (Hg), Zink (Zn)DIN EN 13346
Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung von Spurenelementen und Phosphor - Extraktionsverfahren mit Königswasser, Extraktion nach Verfahren A, Ausgabe April 2001
DIN EN 16174
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Aufschluss von mit Königswasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012
Arsen (As), Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Eisen (Fe), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Thallium (Tl), Zink (Zn)DIN ISO 11047
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt - Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe Mai 2003
DIN EN ISO 11885
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe September 2009
DIN EN ISO 17294-2
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017
DIN 38406-26
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Kationen (Gruppe E) - Teil 26: Bestimmung von Thallium mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) im Graphitrohrofen (E 26), Ausgabe Juli 1997
DIN EN 16170
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES), Ausgabe Januar 2017
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017
CEN/TS 16172; DIN SPEC 91258
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen mittels Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (GF-AAS), Ausgabe April 2013
Chrom(VI) (CrVI)DIN EN 16318
Düngemittel und Kalkdünger - Bestimmung von Chrom(VI) mit Photometrie (Verfahren A) und mit Ionenchromatographie mit spektrometrischer Detektion (Verfahren B), Ausgabe Juli 2016
Quecksilber (Hg)DIN EN ISO 17852
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe April 2008
DIN EN 16175-1
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Quecksilber - Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe Dezember 2016
DIN EN 16175-2
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Quecksilber - Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe Dezember 2016
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017
Phosphor (P)
(Umrechnung: Phosphor (P) = 2,291 für Phosphorpentoxid (P2O5))
DIN EN ISO 6878
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Phosphor - Photometrisches Verfahren mittels Ammoniummolybdat, Ausgabe September 2004
DIN EN ISO 11885
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe September 2009
DIN EN ISO 17294-2
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017
Adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX)DIN 38414-18
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung von adsorbierten, organisch gebundenen Halogenen (AOX) (S 18), Ausgabe November 1989
DIN EN 16166
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Ausgabe November 2012
Benzo(a)pyren (B(a)P)DIN EN 15527
Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS), Ausgabe September 2008
DIN 38414-23
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) - Teil 23: Bestimmung von 15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion (S 23), Ausgabe Februar 2002
DIN CEN/TS 16181; DIN SPEC 91243
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC), Ausgabe Dezember 2013
Polychlorierte Biphenyle (PCB)DIN 38414-20
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) - Teil 20: Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20), Ausgabe Januar 1996
DIN EN 16167
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massenspektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012
Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und -furane (PCDF) sowie dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB)DIN CEN/TS 16190; DIN SPEC 91267
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Dioxinen und Furanen sowie Dioxin vergleichbaren polychlorierten Biphenylen mittels Gaschromatographie und hochauflösender massenspektrometrischer Detektion (HR GC-MS), Ausgabe Mai 2012
Polyfluorierte Verbindungen (PFC)DIN 38414-14
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) - Teil 14: Bestimmung ausgewählter polyfluorierter Verbindungen (PFC) in Schlamm, Kompost und Boden - Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie und massenspektrometrischer Detektion (HPLC-MS/MS) (S 14), Ausgabe August 2011

Tabelle 3
2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF - WHO 2005)

KongenerTEF
2,3,7,8-Tetra-CDD1,0
1,2,3,7,8-Penta-CDD1,0
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD0,0003
2,3,7,8-Tetra-CDF0,1
1,2,3,7,8-Penta-CDF0,03
2,3,4,7,8-Penta-CDF0,3
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF0,1
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF0,0003
3,3?,4,4?-TCB (77)0,0001
3,4,4?,5-TCB (81)0,0003
3,3?,4,4?,5-PeCB (126)0,1
3,3?,4,4?,5,5-HxCB (169)0,03
2,3,3?,4,4?-PeCB (105)0,00003
2,3,4,4?,5-PeCB (114)0,00003
2,3?,4,4?,5-PeCB (118)0,00003
2?,3,4,4?,5-PeCB (123)0,00003
2,3,3?,4,4?,5-HxCB (156)0,00003
2,3,3?,4,4?,5?-HxCB (157)0,00003
2,3?,4,4?,5?-HxCB (167)0,00003
2,3,3?,4,4?,5,5?-HpCB (189)0,00003

3. Zugänglichkeit von technischen Regelwerken

Die in den Nummern 1 und 2 genannten Regelwerke sind in der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt und können wie folgt bezogen werden:

  1. a)

    die DIN-Normen über die Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,

  2. b)

    das Handbuch der landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch), Band I - Die Untersuchung von Böden und Band II.2 - Die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen, über den VDLUFA-Verlag in Darmstadt.


Anlage 3 AbfKlärV – Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen

(zu § 16 Absatz 3 , § 17 Absatz 1 , 3  und  4 und § 18 Absatz 1 , 3  und  4 )

Abschnitt 1
Bodenbezogene Klärschlammverwertung

1.
Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder Auf- oder Einbringung von Klärschlamm

nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

1.1
Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV auch Angaben zu den übrigen Anlagenbetreibern): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.2
Angaben zur vorgesehenen Klärschlammverwertung

Am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werde ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage

(Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 hier auch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen)

. . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Trockenmasse) zur Verwertung

abgeben.aufbringen/einbringen,
   und zwar auf oder in den Boden
mit landwirtschaftlicher Nutzungbei Maßnahmen des Landschaftsbaus

in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . ., Flurstücksnummer . . . ., Größe: . . . . Hektar

(statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).

1.3
Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.4
Bodenbezogene Angaben

Hinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 1.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird.

1.4.1
Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.4.2
Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV : . . . . . . . . . . . . . .

1.4.3
Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV :

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.4.4
Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.4.5
Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV

Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . mg/kg Trockenmasse enthält im Mittel:

Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn) 
Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg)   
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P) 

Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV :

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.4.6
Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV

nicht ergeben.
ergeben.
ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde. (Nachweis ist beizufügen).

1.5
Klärschlammbezogene Angaben

1.5.1
Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.5.2
Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.5.3
Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV :

pH-Wert Eisen (mg/kg TM) 
Stoffbezeichnunga) Nährstoffgehalt
(% in Frischmasse -- FM)
b) Nährstoffgehalt
(% in Trockenmasse - TM)
Organische Substanz  
Gesamtstickstoff (N)  
Ammonium (NH4+)  
Phosphor (Pges)  
Phosphat (P2O5)  
Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid - CaO)  
StoffbezeichnungSchadstoffgehalt
(mg/kg TM)
Arsen (As) 
Blei (Pb) 
Cadmium (Cd) 
Chrom (Cr) 
Chrom(VI) (CrVI) 
Kupfer (Cu) 
Nickel (Ni) 
Quecksilber (Hg) 
Thallium (Tl) 
Zink (Zn) 
Summe der organischen Halogenverbindungen
(als adsorbierte organisch gebundene Halogene - AOX)
 
Benzo(a)pyren (B(a)P) 
Polychlorierte Biphenyle (PCB)  1 , Kongener28: 
52: 
101: 
138: 
153: 
180: 
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)  2 , einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) - in ng TE/kg TM 
Polyfluorierte Verbindungen (PFC - als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) 

1.5.4
Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV :

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.5.5
Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 1 AbfKlärV

nicht ergeben.
ergeben.

1.5.6
Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV :

Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung .

1.6
Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)

1.6.1
Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.6.2
Qualitätszeichennehmer ist

der Klärschlammerzeuger nach Nummer 1.1.
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm des Klärschlammerzeugers behandelt oder verwertet
 (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.6.3
Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).

Ich versichere, dass der für eine Verwertung vorgesehene Klärschlamm sämtlichen Anforderungen der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Klärschlammerzeugers - sofern die Anzeige in Papierform erfolgt)

2. Lieferschein für die Lieferung von Klärschlamm

nach § 17 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Hinweis: Im Fall der Herstellung und Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist der Lieferschein nach Abschnitt 2 zu verwenden.

2.1
Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.2
Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier auch Angaben zu den übrigen Anlagenbetreibern):

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Standort der Abwasserbehandlungsanlage (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier auch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen):

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.3
Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.4
Bodenbezogene Angaben

Hinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 2.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird.

2.4.1
Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.4.2
Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV : . . . . . . . . . . . . . .

2.4.3
Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.4.4
Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.4.5
Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV

Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . mg/kg Trockenmasse enthält im Mittel:

Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn) 
Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg)   
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P) 

Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV :

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.4.6
Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV

nicht ergeben.
ergeben.
ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist beizufügen).

2.5
Klärschlammbezogene Angaben

2.5.1
Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.5.2
Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.5.3
Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV :

pH-Wert Eisen (mg/kg TM) 
Stoffbezeichnunga) Nährstoffgehalt
(% in Frischmasse -- FM)
b) Nährstoffgehalt
(% in Trockenmasse - TM)
Organische Substanz  
Gesamtstickstoff (N)  
Ammonium (NH4+)  
Phosphor (Pges)  
Phosphat (P2O5)  
Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid - CaO)  
StoffbezeichnungSchadstoffgehalt
(mg/kg TM)
Arsen (As) 
Blei (Pb) 
Cadmium (Cd) 
Chrom (Cr) 
Chrom(VI) (CrVI) 
Kupfer (Cu) 
Nickel (Ni) 
Quecksilber (Hg) 
Thallium (Tl) 
Zink (Zn) 
Summe der organischen Halogenverbindungen
(als adsorbierte organisch gebundene Halogene - AOX)
 
Benzo(a)pyren (B(a)P) 
Polychlorierte Biphenyle (PCB)  1 , Kongener28: 
52: 
101: 
138: 
153: 
180: 
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)  2 , einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) - in ng TE/kg TM 
Polyfluorierte Verbindungen (PFC - als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) 

2.5.4
Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV :

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.5.5
Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 1 AbfKlärV

nicht ergeben.
ergeben.

2.5.6
Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV :

Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung .

2.6
Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)

2.6.1
Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.6.2
Qualitätszeichennehmer ist

der Klärschlammerzeuger.
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm eines Klärschlammerzeugers behandelt oder verwertet
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.6.3
Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).

Ich versichere, dass der Klärschlamm gemäß den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung und gegebenenfalls nach bestehenden ergänzenden Vorgaben der zuständigen obersten Landesbehörde auf Böden verwertet werden kann.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Klärschlammerzeugers)

2.7
Bestätigung der Klärschlammabgabe

nach § 17 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV

Klärschlammerzeuger

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Heute habe ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage

(Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben des Lieferscheins Nummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , abgegeben

zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Größe . . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).
Der Klärschlamm wurde
unmittelbar nach Anlieferung auf/in den Boden aufgebracht/eingebracht.
nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.
zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts.

Klärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Klärschlammbeförderer

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, sofern der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Klärschlammerzeugers)

2.8
Bestätigung der Klärschlammanlieferung und der Klärschlammauf- oder -einbringung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 AbfKlärV

Klärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Am . . . . . . . . . . . . . . . wurde/n durch den Klärschlammerzeuger (oder den von diesem beauftragten Dritten)

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben des Lieferscheins Nummer . . . . . . . . . . . . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . ,

zur Verwertung auf oder in den Boden
 mit landwirtschaftlicher Nutzung
bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Größe: . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) auf- oder eingebracht.
Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige nach Nummer 1 vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die nach § 14 Absatz 1 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten.
zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts angeliefert.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers)

Abschnitt 2
Bodenbezogene Verwertung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts

1.
Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder die vorgesehene Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts

nach § 16 Absatz 2 Satz 2 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

1.1
Gemischhersteller oder Komposthersteller

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.2
Angaben zur vorgesehenen Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts

Am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werde ich aus meiner Anlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... Kubikmeter/...... Tonnen

Klärschlammgemisch
Klärschlammkompost

mit einem Klärschlammanteil von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . Tonnen Klärschlamm Trockenmasse) zur Verwertung

abgeben.aufbringen/einbringen,
   und zwar auf oder in den Boden
mit landwirtschaftlicher Nutzungbei Maßnahmen des Landschaftsbaus

in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Größe: . . . . . . . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).

1.3
Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.4
Bodenbezogene Angaben

1.4.1
Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.4.2
Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV : . . . . . . . . . . . . . .

1.4.3
Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche ( § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV )

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.4.4
Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.4.5
Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , Absatz 2 und 4 AbfKlärV

Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . mg/kg Trockenmasse enthält im Mittel:

Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn) 
Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg)   
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P) 

1.4.6
Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV :

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.4.7
Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV

nicht ergeben.
ergeben.
ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist beizufügen).

1.5
Klärschlammbezogene Angaben:

Die zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge umfasst . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . Tonnen Trockenmasse). Zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung wird/wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt:

Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lieferschein-Datum angeben).

1.6
Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 2 Absatz 7 oder nach § 2 Absatz 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse):

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.7
Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost

1.7.1
Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.7.2
Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.7.3
Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV:

pH-Wert Eisen (mg/kg TM) 
Stoffbezeichnunga) Nährstoffgehalt
(% in Frischmasse -- FM)
b) Nährstoffgehalt
(% in Trockenmasse - TM)
Organische Substanz  
Gesamtstickstoff (N)  
Ammonium (NH4+)  
Phosphor (Pges)  
Phosphat (P2O5)  
Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid - CaO)  
StoffbezeichnungSchadstoffgehalt
(mg/kg TM)
Arsen (As) 
Blei (Pb) 
Cadmium (Cd) 
Chrom (Cr) 
Chrom(VI) (CrVI) 
Kupfer (Cu) 
Nickel (Ni) 
Quecksilber (Hg) 
Thallium (Tl) 
Zink (Zn) 
Summe der organischen Halogenverbindungen
(als adsorbierte organisch gebundene Halogene - AOX)
 
Benzo(a)pyren (B(a)P) 
Polychlorierte Biphenyle (PCB)  1 , Kongener28: 
52: 
101: 
138: 
153: 
180: 
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)  2 , einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) - in ng TE/kg TM 
Polyfluorierte Verbindungen (PFC - als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) 

1.7.4
Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV )

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.7.5
Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV

nicht ergeben.
ergeben.

1.7.6
Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV :

Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung .

1.8
Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)

1.8.1
Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.8.2
Qualitätszeichennehmer ist

der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 1.1.
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder verwertet
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.8.3
Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).

Ich versichere, dass das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost zur Verwertung sämtlichen Anforderungen der Klärschlammverordnung in der geltenden Fassung entspricht.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers - sofern die Anzeige in Papierform erfolgt)

2.
Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts

nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Hinweis: Dem Lieferschein sind als Anlage sämtliche Lieferscheine (Kopien) über die bei der Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlämme beizufügen.

2.1
Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.2
Gemischhersteller oder Komposthersteller

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Standort der Anlage zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung

(Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.3
Klärschlammerzeuger des zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlamms (Name, Anschrift; im Fall der Abgabe qualitätsgesicherter Materialien Angabe aller Klärschlammerzeuger, deren Klärschlämme zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzt wurden):

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.4
Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.5
Bodenbezogene Angaben

2.5.1
Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.5.2
Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV : . . . . . . . . . . . . . .

2.5.3
Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.5.4
Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.5.5
Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , Absatz 2 und 4 AbfKlärV

Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . mg/kg Trockenmasse enthält im Mittel:

Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn) 
Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg)   
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P) 

2.5.6
Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV :

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.5.7
Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV

nicht ergeben.
ergeben.
ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist beizufügen).

2.6
Klärschlammbezogene Angaben:

Die zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge umfasst . . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse). Zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt:

Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lieferschein-Datum angeben).

2.7
Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 2 Absatz 7 oder 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse):

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.8
Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost

2.8.1
Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.8.2
Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.8.3
Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV:

pH-Wert Eisen (mg/kg TM) 
Stoffbezeichnunga) Nährstoffgehalt
(% in Frischmasse -- FM)
b) Nährstoffgehalt
(% in Trockenmasse - TM)
Organische Substanz  
Gesamtstickstoff (N)  
Ammonium (NH4+)  
Phosphor (Pges)  
Phosphat (P2O5)  
Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid - CaO)  
StoffbezeichnungSchadstoffgehalt
(mg/kg TM)
Arsen (As) 
Blei (Pb) 
Cadmium (Cd) 
Chrom (Cr) 
Chrom(VI) (CrVI) 
Kupfer (Cu) 
Nickel (Ni) 
Quecksilber (Hg) 
Thallium (Tl) 
Zink (Zn) 
Summe der organischen Halogenverbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene - AOX) 
Benzo(a)pyren (B(a)P) 
Polychlorierte Biphenyle (PCB)  1 , Kongener28: 
52: 
101: 
138: 
153: 
180: 
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)  2 , einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) - in ng TE/kg TM 
Polyfluorierte Verbindungen (PFC - als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) 

2.8.4
Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV :

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.8.5
Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV

nicht ergeben.
ergeben.

2.8.6
Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV :

Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung .

2.9
Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)

2.9.1
Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.9.2
Qualitätszeichennehmer ist

der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 2.2.
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder verwertet
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.9.3
Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).

Ich versichere, dass

das hergestellte Klärschlammgemisch
der hergestellte Klärschlammkompost

aus meiner Anlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte):

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

nach den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung und gegebenenfalls bestehenden ergänzenden Vorgaben der zuständigen obersten Landesbehörde auf Böden verwertet werden kann.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers)

2.10
Bestätigung der Abgabe des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts

nach § 18 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV

Gemischhersteller oder Komposthersteller

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Heute habe ich ...... Kubikmeter/...... Tonnen

Klärschlammgemisch
Klärschlammkompost

mit einem Klärschlammanteil von . . . . Prozent (das entspricht . . . . Tonnen Klärschlamm Trockenmasse) nach den Angaben des Lieferscheins Nummer ......, Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . ., zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . , Größe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) abgegeben.

Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost wurde

unmittelbar nach Anlieferung aufgebracht/eingebracht.
nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.

Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)

(Name und Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Beförderer des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, soweit der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers)

2.11
Bestätigung der Anlieferung und der Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts

nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV

Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Heute habe ich vom Gemischhersteller oder Komposthersteller

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen

Klärschlammgemisch
Klärschlammkompost

mit einem Trockensubstanzgehalt von Prozent (das entspricht Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben des Lieferscheins Nummer ...... , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden

mit landwirtschaftlicher Nutzung
bei Maßnahmen des Landschaftsbaus

in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Größe: . . . . . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) erhalten.

Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist am . . . . . . . . . . . . . . . erfolgt durch

(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die nach § 14 Absatz 2 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .
(Datum)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .
(Unterschrift des Klärschlammnutzers)
1

Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie (IUPAC).

2

Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.

1

Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie (IUPAC).

2

Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.

1

Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie (IUPAC).

2

Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.

1

Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie (IUPAC).

2

Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.


Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayJG
Gliederungs-Nr.: 792-1-L
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)

Vom 13. Oktober 1978 (BayRS 792-1-L)

Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 102)

Inhaltsübersicht  (1) Art.
  
I. Abschnitt  
Grundsätze  
  
Gesetzeszweck 1
Staatliche Aufsicht und Förderung 2
  
II. Abschnitt  
Jagdreviere, Hegegemeinschaften  
  
1.  
Allgemeine Vorschriften  
  
Feststellung der Jagdreviere 3
Gestaltung der Jagdreviere 4
Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Angliederung von Flächen 5
Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd 6
Verantwortlicher Revierinhaber 7
  
2.  
Jagdreviere  
  
Eigenjagdreviere 8
Staatsjagdreviere 9
Gemeinschaftsjagdreviere 10
Jagdgenossenschaft 11
Jagdnutzung 12
  
3.  
Hegegemeinschaften  
  
Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften 13
  
III. Abschnitt  
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts  
  
Verpachtung von Teilen eines Jagdreviers; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen 14
Mehrzahl von Jagdpächtern 15
Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein 16
Jagderlaubnis 17
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen 18
Erlöschen des Jagdpachtvertrags 19
Tod des Jagdpächters 20
  
IV. Abschnitt  
Schutz des Wildes und seiner Lebensräume  
  
Wildschutzgebiete 21
Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes 22
Schutz kranken und verletzten Wildes 22a
Wildgehege 23
Wildpark 24
Wintergatter 25
  
V. Abschnitt  
Förderung des Jagdwesens  
  
Mittel und Gegenstand der Förderung 26
Verfahren 27
  
VI. Abschnitt  
Jagdausübung  
  
1.  
Allgemeines  
  
Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein 28
  
2.  
Jagdbeschränkungen  
  
Sachliche Gebote und Verbote 29
Jagd mit Fallen 29a
Treibjagd, Gesellschaftsjagd 30
Örtliche Beschränkungen 31
Regelung der Bejagung 32
Jagd- und Schonzeiten 33
  
3.  
Hegebeschränkungen  
  
Aussetzen von Tierarten 34
  
4.  
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung  
  
Wegerecht 35
Jagdeinrichtungen 36
Wildfolge 37
Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken 38
Verwendung von Jagdhunden 39
  
VII.Abschnitt  
Jagdschutz  
  
Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes 40
Jagdschutzberechtigte 41
Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten 42
Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes 43
  
VIII.Abschnitt  
Wild- und Jagdschaden  
  
Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen 44
Erstattungsausschluss 45
Ersatz weiterer Wildschäden 46
Ermächtigungen 47
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen 47a
  
IX.Abschnitt  
Wildhandel  
  
Überwachung des Wildhandels 48
  
X.Abschnitt  
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren  
  
Jagdbehörden, Jagdberater 49
Jagdbeirat 50
Vereinigungen der Jäger 51
Sachliche Zuständigkeit 52
Örtliche Zuständigkeit 53
(aufgehoben) 54
Vorläufige Anordnung 55
  
Xl.Abschnitt  
Ahndungsvorschriften  
  
Ordnungswidrigkeiten 56
Verbot der Jagdausübung 57
Einziehung 58
  
XII.Abschnitt  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Enteignende Maßnahmen 59
(weggefallen) 60
Ausführungsvorschriften 61
Verweisungen auf aufgehobene Vorschriften 62
(Änderungsbestimmung) 63
In-Kraft-Treten; Aufhebung von Vorschriften 64
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


Art. 1 - 2, I. Abschnitt - Grundsätze

Art. 1 BayJG – Gesetzeszweck

(1) Die frei lebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren.

(2) Dieses Gesetz soll neben dem Bundesjagdgesetz dazu dienen:

  1. 1.
    einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,
  2. 2.
    die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  3. 3.
    Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden, insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen,
  4. 4.
    die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.


Art. 2 BayJG – Staatliche Aufsicht und Förderung

(1) Der Staat ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und schützt die Jagd als Kulturgut.

(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe ( Art. 26 und 27 ) gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt.


Art. 3 - 13, II. Abschnitt - Jagdreviere, Hegegemeinschaften
Art. 3 - 7, 1. - Allgemeine Vorschriften

Art. 3 BayJG – Feststellung der Jagdreviere

Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks) werden, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt.


Art. 4 BayJG – Gestaltung der Jagdreviere

(1) Jagdreviere sind durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden, wenn Jagdpflege und Jagdausübung dies erfordern. Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdreviere möglichst wenig verändert werden; Möglichkeiten eines Flächenausgleichs sind auszuschöpfen. Durch Abrundung darf ein Jagdrevier seine gesetzliche Mindestgröße ( Art. 8 Abs. 1 , Art. 10 Abs. 1 ) nicht verlieren.

(2) Die Abrundung kann durch Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdreviers) oder von Amts wegen vorgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der Jagdbehörde.

(3) Ist die Ausübung des Jagdrechts auf einer anzugliedernden oder abzutrennenden Grundfläche verpachtet, so darf während der Pachtdauer eine Abrundungsmaßnahme nur mit Zustimmung der Parteien des Jagdpachtvertrags durchgeführt werden. Wird der Abrundung nicht zugestimmt, so wird diese erst mit der Beendigung des Jagdpachtverhältnisses der nichtzustimmenden Vertragspartei, bei mehreren nichtzustimmenden Vertragsparteien mit Beendigung des am längsten laufenden Jagdpachtvertrags der nichtzustimmenden Vertragsparteien wirksam. Der Zustimmung bedarf es insoweit nicht, als Jagdpachtverträge vor ihrem Ablauf verlängert oder neu abgeschlossen werden und im Zeitpunkt der Verlängerung oder des Neuabschlusses ein Abrundungsverfahren bereits anhängig ist.


Art. 5 BayJG – Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Angliederung von Flächen

(1) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrags einem Jagdrevier angegliedert oder von diesem abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche, falls nicht die Beteiligten etwas anderes vereinbaren.

(2) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdrevier angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers einen Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich, wenn das Eigenjagdrevier verpachtet ist, nach Absatz 1. Ist das Eigenjagdrevier nicht verpachtet, so setzt, wenn sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, die Jagdbehörde eine angemessene Entschädigung fest. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer der Grundflächen und dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes vereinbart ist.


Art. 6 BayJG – Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke ( § 6 des Bundesjagdgesetzes ) sind:

  1. 1.
    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  2. 2.
    Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinn der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
  3. 3.
    sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
  4. 4.
    Friedhöfe,
  5. 5.
    Tiergärten.

(2) Darüber hinaus kann die Jagdbehörde für befriedet erklären:

  1. 1.
    sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesbaugesetzes genannten Flächen,
  2. 2.
    Grundflächen, die gegen das Ein- oder Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind.

Auf Wildgehege ( Art. 23 Abs. 1 ), die jagdlichen Zwecken dienen, und auf Wintergatter ( Art. 25 ) findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Eines Jagdscheins bedarf es nicht. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde.

(4) Mit Zustimmung der Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird.


Art. 7 BayJG – Verantwortlicher Revierinhaber

(1) Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdrevier zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben. Er ist der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Revierinhaber.

(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdreviers eine Personenmehrheit, eine juristische Person oder nichtjagdpachtfähig ( § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes ), so hat er der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 verantwortliche Personen zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Revierinhaber aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes längere Zeit verhindert ist.

(4) Mitpächter oder mehrere für ein Jagdrevier verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 2 haben auf Verlangen der Jagdbehörde einen von ihnen als Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdrevier betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist.


Art. 3 - 13, II. Abschnitt - Jagdreviere, Hegegemeinschaften
Art. 8 - 12, 2. - Jagdreviere

Art. 8 BayJG – Eigenjagdreviere

(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdreviers beträgt 81,755 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 300 ha. Grundflächen, die kein Jagdrevier bilden und von mehreren Eigenjagdrevieren umschlossen werden, sind durch die Jagdbehörde einem oder mehreren dieser angrenzenden Jagdreviere anzugliedern; werden sie nur von einem Eigenjagdrevier umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. Die Art. 4 Abs. 3 , Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 6 (Angliederungsgenossenschaft) sind entsprechend anzuwenden.

(2) Eigenjagdreviere können mit Zustimmung der Jagdbehörde in mehrere selbstständige Jagdreviere aufgeteilt werden. Die Jagdbehörde darf nur zustimmen, wenn jeder Teil für sich die Mindestgröße von 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen von 500 ha hat, und wenn jedes Teilrevier eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.


Art. 9 BayJG – Staatsjagdreviere

(1) Staatsjagdreviere sind die Eigenjagdreviere des Freistaates Bayern mit den angegliederten und ausschließlich der abgetrennten Grundflächen.

(2) Der Staat übt das Jagdrecht selbst oder durch Verpachtung aus, soweit nicht der Bayerischen Staatsforsten das Jagdausübungsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 des Staatsforstengesetzes zusteht. Übt der Staat das Jagdrecht selbst aus, findet Art. 7 Abs. 2 keine Anwendung.

(3) Inhaber eines gültigen Jagdscheins können in den nichtverpachteten Staatsjagdrevieren neben dem Personal, durch das der Staat die Jagd ausüben lässt, als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen werden; Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit auch durch Ausgabe befristeter Jagderlaubnisscheine.


Art. 10 BayJG – Gemeinschaftsjagdreviere

(1) Die Mindestgröße eines Gemeinschaftsjagdreviers beträgt 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit.

(2) Die außerhalb eines Gemeinschaftsjagdreviers liegenden Grundflächen eines Gemeindegebiets oder eines gemeindefreien Gebiets sind durch die Jagdbehörde angrenzenden Jagdrevieren anzugliedern, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zu einem Gemeinschaftsjagdrevier zusammengelegt werden. Werden solche Flächen von einem Jagdrevier ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. Art. 4 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen zu einem Gemeinschaftsjagdrevier ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der Grundstückseigentümer jeder der beteiligten Gemeinden gestellt wird und die Antragsteller in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.

(4) Die Teilung eines Gemeinschaftsjagdreviers in mehrere selbstständige Jagdreviere ( § 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ) darf die Jagdbehörde nur zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für die gesetzliche Mindestgröße (Absatz 1) hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.


Art. 11 BayJG – Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft ( § 9 des Bundesjagdgesetzes ) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörden. Diese haben ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der Jagdbehörden bedarf. Erlässt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Satzungsmuster, so ist eine Satzung von der Genehmigungspflicht befreit, wenn sie keine oder nur solche Abweichungen enthält, die im Satzungsmuster selbst vorgesehen sind; in diesem Fall soll die Satzung spätestens vier Wochen vor ihrem In-Kraft-Treten der Jagdbehörde vorgelegt werden. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzungen aufzustellen, in denen auch Vorschriften über die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaften enthalten sein sollen. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, so erlässt die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft.

(3) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.

(4) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung ( § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ) bis zur Wahl des Jagdvorstands trägt die Jagdgenossenschaft.

(5) Gehören zu einem Gemeinschaftsjagdrevier Flächen verschiedener Gemeinden oder gemeindefreier Gebiete, so nimmt der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Gemeinschaftsjagdreviers liegt, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes bis zur Wahl des Jagdvorstands dessen Geschäfte wahr.

(6) Besteht die einem Eigenjagdrevier angegliederte Grundfläche aus mehreren selbstständigen Grundstücken, die im Eigentum von mehr als 15 Personen stehen, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden die §§ 9 und 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes und die Absätze 1 bis 5 sinngemäß Anwendung.


Art. 12 BayJG – Jagdnutzung

(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen ( § 10 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ) oder der jagdpachtfähigen Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer bestimmten Höchstentfernung zum Jagdrevier haben. Sie kann außerdem ihre Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung sowie zur Erteilung entgeltlicher Dauerjagderlaubnisscheine ( Art. 15 Abs. 2 , Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ) davon abhängig machen, dass ortsansässige jagdpachtfähige Personen angemessen berücksichtigt werden. Die Inhaber von Dauerjagderlaubnisscheinen sind dem Jagdvorsteher mitzuteilen. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdrevieren (z.B. öffentliche Versteigerung, öffentliche Ausbietung, freihändige Vergabe) und das dabei anzuwendende Verfahren zu erlassen.

(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden, als nach Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.


Art. 3 - 13, II. Abschnitt - Jagdreviere, Hegegemeinschaften
Art. 13, 3. - Hegegemeinschaften

Art. 13 BayJG – Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften

(1) Die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagdrevieren, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen, können eine Hegegemeinschaft bilden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen ( § 10a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes ).

(2) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählen insbesondere

  1. 1.
    Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdrevieren abzustimmen und gemeinsam durchzuführen,
  2. 2.
    bei der Wildbestandsermittlung mitzuwirken,
  3. 3.
    die Abschussplanvorschläge aufeinander abzustimmen,
  4. 4.
    auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken.

An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der verpachteten Eigenjagdreviere zu beteiligen. Soweit Abschusspläne vom Revierinhaber nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft auf eine einvernehmliche Abschussplanung hinzuwirken ( § 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes).

(3) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen in der Regel aus dem Kreis der ihr angehörenden Revierinhaber für eine bestimmte Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die zuverlässig, jagdlich erfahren und mit den Verhältnissen in der Hegegemeinschaft vertraut sein sollen.

(4) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften und die Mitwirkung der anerkannten Vereinigungen der Jäger ( Art. 51 ) dazu, ferner über die Abgabe von Empfehlungen der Hegegemeinschaften zur Abschussplanung und ihre Mitwirkung bei der Erfüllung der Abschusspläne. Dabei kann die Zuständigkeit für die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen werden.

(5) Beteiligt sich ein Revierinhaber nicht an der Hegegemeinschaft, so gibt der Vorsitzende der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich das Jagdrevier liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung ab, die dem Revierinhaber und der Jagdgenossenschaft oder, bei verpachteten Eigenjagdrevieren, dem Inhaber des Eigenjagdreviers sowie der Jagdbehörde zuzuleiten ist.


Art. 14 - 20, III. Abschnitt - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Art. 14 BayJG – Verpachtung von Teilen eines Jagdreviers; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen

(1) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdreviers bedarf der Zustimmung der Jagdbehörde. Die für die Teilung von Jagdrevieren vorgeschriebenen Mindestgrößen gelten entsprechend. Die Jagdbehörde darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet. Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teils von geringerer Größe an den Revierinhaber eines angrenzenden Jagdreviers zulassen, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient.

(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildreviere neun Jahre, für Hochwildreviere zwölf Jahre. Die Jagdbehörde kann im Fall des Absatzes 1 Satz 4 oder für die Aufnahme eines Mitpächters oder sonst, wenn besondere Gründe vorliegen, ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen.

(3) Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdreviere ist und Flächen zur Jagdausübung zupachten will, kann Jagdpächter sein.

(4) Ein Jagdpachtvertrag kann nach § 12 des Bundesjagdgesetzes auch beanstandet werden, wenn im Verfahren bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdrevieren zwingende Vorschriften der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung verletzt worden sind. Das Gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, dass der Jagdpächter nicht die Gewähr für eine den Zielen des Art. 1 Abs. 2 entsprechende Jagdausübung bietet.

(5) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten sinngemäß für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrags.


Art. 15 BayJG – Mehrzahl von Jagdpächtern

(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdrevieren mit einem Umfang bis zu 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen bis zu 500 ha auf zwei beschränkt (Mitpacht); in größeren Jagdrevieren ist für je weitere angefangene 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen für je weitere angefangene 500 ha ein weiterer Pächter zulässig. Bei der Berechnung der nach Satz 1 erforderlichen Reviergrößen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht.

(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 auch für die Weiter- und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Absatz 1 nicht überschreiten.


Art. 16 BayJG – Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein

(1) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf im Hochgebirge mit seinen Vorbergen nicht mehr als 2.000 ha umfassen ( § 11 Abs. 3 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes ). Bei Anpachtungen im Hochgebirge mit seinen Vorbergen und außerhalb sind die Pachtflächen im Verhältnis zu den zulässigen Pachthöchstflächen aufeinander anzurechnen.

(2) Auf den vertraglichen Flächenanteil eines Mitpächters ( § 11 Abs. 3 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ) ist mindestens die Fläche anzurechnen, die bei Teilung der Fläche des Jagdreviers durch die nach Art. 15 Abs. 1 zulässige Zahl der Jagdpächter auf den Einzelnen entfällt.

(3) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob er

  1. 1.
    als Inhaber eines Eigenjagdreviers,
  2. 2.
    als Jagdpächter oder Unterpächter oder
  3. 3.
    als Mitpächter

in einem Jagdrevier zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen, im Fall der Nummer 3 die anteilig auf ihn entfallende Fläche ( § 11 Abs. 3 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ). Die Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrags oder sonstige Nachweise verlangen.


Art. 17 BayJG – Jagderlaubnis

(1) Der Revierinhaber kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Diese kann auch beschränkt erteilt werden. Bei mehreren Revierinhabern muss die Jagderlaubnis von allen Revierinhabern erteilt werden. Die Revierinhaber können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.

(2) Auf die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis sind § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 , §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für eine vorübergehende Überlassung der Jagdausübung.

(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Revierinhaber, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten ( § 25 des Bundesjagdgesetzes , Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 ) zur Prüfung auszuhändigen hat.

(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinn des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.

(5) Angestellte Jäger und Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrags zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereichs berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.


Art. 18 BayJG – Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen der Art. 15 , Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 und 2 verstößt, ist nichtig. Das Gleiche gilt für einen Jagdpachtvertrag, der den Vorschriften des Art. 14 Abs. 1 nicht oder wegen Ausscheidens eines Inhabers einer entgeltlichen Jagderlaubnis den Vorschriften des § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird.


Art. 19 BayJG – Erlöschen des Jagdpachtvertrags

Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag oder Jagderlaubnisvertrag im Fall des § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes nur dann, wenn der Jagdpächter oder Inhaber der entgeltlichen Dauerjagderlaubnis innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.


Art. 20 BayJG – Tod des Jagdpächters

Ist beim Tod des Jagdpächters der Erbe nichtjagdpachtfähig ( § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes ) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.


Art. 21 - 25, IV. Abschnitt - Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

Art. 21 BayJG – Wildschutzgebiete

(1) Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Das gilt insbesondere für Flächen, auf denen sich das Wild zum Brüten, Setzen oder zur Rast bevorzugt aufzuhalten pflegt, sowie für Bereiche, in denen es gefüttert werden muss.

(2) In Wildschutzgebieten kann das Betreten von Flächen und nicht öffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung bleibt grundsätzlich unberührt.

(3) Wildschutzgebiete und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote werden durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zu hören. Art. 46 Abs. 1 , 2 , 4 und 5 und Art. 47 des Bayerischen Naturschutzgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die untere Jagdbehörde kann ferner durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope) sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken.


Art. 22 BayJG – Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes

(1) Der Revierinhaber ist befugt, mit Genehmigung der Jagdbehörde Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf die nach § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut- und Wohnstätten des Wildes sowie auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ( § 39 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes ) hinweisen. Durch die Hinweistafeln darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden.

(2) Das Verbot des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei nicht entgegen. Von dem Verbot kann ferner in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken Befreiung erteilt werden.

(3) Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. Art. 33 Abs. 5 Nr. 1 bleibt unberührt.


Art. 22a BayJG – Schutz kranken und verletzten Wildes

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib zu erlassen; diese Vorschriften können sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen solchen Wildes erstrecken.


Art. 23 BayJG – Wildgehege

(1) Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen, auf denen überwiegend sonst wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dauernd oder vorübergehend gehalten oder zu Jagdzwecken gehegt werden.

(2) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, sind genehmigungspflichtig; für sonstige Wildgehege gilt dies ab einer Mindestgröße von 10 ha. Die Genehmigung erteilt die Jagdbehörde. Diese entscheidet insoweit auch als untere Naturschutzbehörde über die Voraussetzungen des Art. 20a des Bayerischen Naturschutzgesetzes . Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften zugleich erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; ist die zuständige Behörde nicht zugleich Jagdbehörde und Naturschutzbehörde, so entscheidet sie im Einvernehmen mit diesen Behörden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  2. 2.
    die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
  3. 3.
    das Wildgehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können.

Die Errichtung von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, darf außerdem nur genehmigt werden, wenn diese zusammenhängend mindestens die Größe eines Eigenjagdreviers haben und ihre Flächen im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft stehen.

(4) Die Genehmigung ist für bestimmte Tierarten zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Jagdbehörde kann auch nachträglich Auflagen anordnen. Sie kann insbesondere die Höchstzahlen der zu haltenden Tiere bestimmen. Das Beseitigungsverfahren richtet sich nach Art. 76 Sätze 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) .

(5) Wildgehege, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits bestehen, sind innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Wildgehege nach anderen gesetzlichen Bestimmungen genehmigt worden ist oder die Jagdbehörde nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige die Genehmigung versagt; mit der Versagung der Genehmigung kann die Beseitigung des Wildgeheges nach Art. 76 Sätze 1 und 3 BayBO angeordnet werden. Soweit diese Maßnahmen enteignend wirken, ist den Betroffenen Entschädigung nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung zu gewähren. Entschädigungspflichtig ist der Freistaat Bayern. Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Kreisverwaltungsbehörde.

(6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Registrierung und die Regulierung der Tierbestände in Wildgehegen sowie über die Gestaltung der Gehegeanlagen zu erlassen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, soweit sie die Gestaltung der Gehegeanlagen betrifft.


Art. 24 BayJG – Wildpark

(1) Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark ( § 20 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ) anerkannt werden. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Bezeichnung "Wildpark" darf nur für die nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Wildgehege verwendet werden.


Art. 25 BayJG – Wintergatter

Wintergatter sind Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden während der Notzeit zur Fütterung gehalten wird. Auf sie finden die Vorschriften des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2 bis 4 , Abs. 4 Sätze 2, 3 und 5 und Abs. 5 Anwendung. Die Genehmigung darf im Übrigen nur erteilt werden, wenn der Verfügungsberechtigte dem Vorhaben zugestimmt hat.


Art. 26 - 27, V. Abschnitt - Förderung des Jagdwesens

Art. 26 BayJG – Mittel und Gegenstand der Förderung

(1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber eine Jagdabgabe erhoben, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden ist. Gefördert sollen insbesondere werden:

  1. 1.
    Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes,
  2. 2.
    Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
  3. 3.
    Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
  4. 4.
    das Berufsjägerwesen,
  5. 5.
    die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe.

(2) Die Höhe der Jagdabgabe beträgt für den Tagesjagdschein und den Einjahresjagdschein die Hälfte der Jagdscheingebühr. Für den Dreijahresjagdschein wird der dreifache Betrag der Jagdabgabe für den Einjahresjagdschein erhoben.


Art. 27 BayJG – Verfahren

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entscheidet über die Verteilung der für Zwecke der Forschung und für sonstige zentrale Zwecke zu verwendenden Anteile der Jagdabgabe im Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen der Jäger ( Art. 51 ). Es stellt das verbleibende Aufkommen dem Landesjagdverband Bayern e.V. für die Förderung der Jagd zur Verfügung; der Haushalt des Landesjagdverbands Bayern e.V. unterliegt insoweit der Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde anzuhören.


Art. 28 - 39, VI. Abschnitt - Jagdausübung
Art. 28, 1. - Allgemeines

Art. 28 BayJG – Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein

(1) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens, die Prüfungsorgane, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer festzulegen. Ferner können Bestimmungen über die Ausbildung der Prüfungsbewerber und über der Jägerprüfung gleichgestellte Prüfungen getroffen werden. Es ist weiter festzulegen, dass die erforderlichen Kenntnisse für die Jagd mit Fallen durch Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen sind; auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn der Prüfungsbewerber bei der Anmeldung zur Jägerprüfung die Erklärung abgibt, auf die Ausübung der Fallenjagd zu verzichten; der Verzicht kann widerrufen werden, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Soweit die Rechtsverordnung nach Satz 1 Belange des Lebensmittelrechts (Wildbrethygiene), des Tierschutzrechts sowie des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts betrifft, ergeht sie im Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

(2) Der Jahresjagdschein wird als Einjahresjagdschein und als Dreijahresjagdschein erteilt.

(3) Die Erteilung des Jagdscheins ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung ( § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ) abhängig zu machen. Besteht keine ausreichende Versicherung, so ist ein erteilter Jagdschein unverzüglich der zuständigen Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, so hat sie den Jagdschein unverzüglich nach § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zuständige Stelle im Sinn des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die für den Entzug des Jagdscheins zuständige Jagdbehörde. Kennt der Versicherer diese nicht, so ist die Anzeige an die Jagdbehörde zu richten, die den Jagdschein erteilt hat.


Art. 28 - 39, VI. Abschnitt - Jagdausübung
Art. 29 - 33, 2. - Jagdbeschränkungen

Art. 29 BayJG – Sachliche Gebote und Verbote

(1) Auf krankgeschossenes Wild ist zeitgerecht und fachgemäß nachzusuchen.

(2) Verboten ist - in Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes -

  1. 1.
    Wild, insbesondere zur Abrichtung und Prüfung von Jagdhunden, absichtlich krankzuschießen,
  2. 2.
    die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben; dies gilt vorbehaltlich des Art. 29a nicht für die Jagd auf Raubwild und Wildkaninchen,
  3. 3.
    die Jagd auf sonstiges Haarwild, mit Ausnahme von Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit ( § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ) auszuüben,
  4. 4.
    die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd auszuüben,
  5. 5.
    das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel zu hindern, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,
  6. 6.
    auf Wild, das durch Überflutungen, Lawinen oder sonstige Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist, die Jagd auszuüben; dies gilt nicht, soweit die Not des Wildes nur durch Erlegung beendet werden kann,
  7. 7.
    die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben,
  8. 8.
    Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; das Verbot umfasst nicht das Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der Jagdbehörde.

(3) Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen

  1. 1.
    in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Durchführung von Hegemaßnahmen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, von dem Verbot des Absatzes 2 Nr. 2, soweit es sich nicht um die Verwendung von Schlagfallen ( Art. 29a ) handelt,
  2. 2.
    in begründeten Einzelfällen von den Verboten der Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern (Abs. 2 Nr. 7),
  3. 3.
    von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes für die Nachtjagd auf Rotwild, soweit es die Landeskultur erfordert.

(4) Das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes gilt nicht für Kirrungen.

(5) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes , mit Ausnahme der Nummer 16, zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts einzuschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Jagdbehörde die Verbote auch durch Einzelanordnung einschränken.


Art. 29a BayJG – Jagd mit Fallen

(1) Die verwendeten Fallen müssen ihrer Bauart nach Mindestanforderungen erfüllen, die ein sofortiges Töten oder einen unversehrten Lebendfang gewährleisten. Fangeisen dürfen nur verwendet werden, wenn zusätzlich

  1. 1.
    ihre Betriebssicherheit regelmäßig überprüft wird und
  2. 2.
    sie dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass ihr Besitzer feststellbar ist.

(2) Fangeisen dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten, in denen die Schlagfalle nach oben verblendet ist, so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung von Menschen, geschützten Tieren und Haustieren ausgeht. Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Verwendung von Schlagfallen ist der Jagdbehörde anzuzeigen.

(4) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Mit der Durchführung der Lehrgänge ( Art. 28 Abs. 1 Satz 4 ), der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung (Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2) kann der Landesjagdverband Bayern e.V. betraut werden; in diesem Fall hat der Landesjagdverband Bayern e.V. oder dessen zuständige Kreisgruppe der Jagdbehörde auf Verlangen die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen mitzuteilen.


Art. 30 BayJG – Treibjagd, Gesellschaftsjagd

(1) Treibjagd ist die Jagd, an der neben Schützen mehr als vier Personen als Treiber und Abwehrer teilnehmen.

(2) Gesellschaftsjagd ist die Jagd, an der mehr als vier Personen teilnehmen.


Art. 31 BayJG – Örtliche Beschränkungen

(1) Die Ausübung der Jagd in Nationalparken wird durch Rechtsverordnung nach Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes , in Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung nach den Art. 7 und 45 des Bayerischen Naturschutzgesetzes geregelt. Vorschriften über die Ausübung der Jagd in Wildparken erlässt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung ( § 20 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ).

(2) In Wintergattern ( Art. 25 ) darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist.

(3) Die höhere Jagdbehörde kann die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdrevieren durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten ( § 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ).


Art. 32 BayJG – Regelung der Bejagung

(1) Der Abschussplan ( § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ) ist für den Zeitraum von ein bis drei Jahren zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdrevieren im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten aufzustellen und von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat ( Art. 50 Abs. 2 und 6 ) zu bestätigen oder festzusetzen. Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen. Den zuständigen Forstbehörden ist vorher Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Ist zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so entscheidet die nächsthöhere Jagdbehörde.

(2) Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber zu erfüllen. Die Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlichen Anordnungen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung; Art. 32 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gilt nicht. Ein für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Abschussplans angedrohtes Zwangsgeld kann auch beigetrieben werden, wenn nach Ablauf der Jagdzeit feststeht, dass der Abschussplan nicht mehr erfüllt werden kann.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Satz 2 ergehen im Fall das Art. 7 Abs. 4 an den Bevollmächtigten, der auf die Erfüllung des Abschussplans durch die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen im Sinn des Art. 7 Abs. 2 hinzuwirken hat. Handlungen des Bevollmächtigten, die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlich sind, haben die übrigen Mitpächter oder verantwortlichen Personen zu dulden.

(4) Über erlegtes und verendetes Schalenwild mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen Jungwildes ist

  1. 1.
    der Jagdbehörde eine schriftliche Abschussmeldung zu erstatten und
  2. 2.
    eine Streckenliste zu führen, die der Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist.

Die Jagdbehörde kann vom Revierinhaber verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.

(5) Die Erlegung von krankem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vorzuzeigen.

(6) Für bestimmte Jagdreviere können zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken durch Einzelanordnung Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere die zulässige Wilddichte zugelassen werden. Die Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn dadurch weder eine Störung das biologischen Gleichgewichts noch eine Schädigung der Landeskultur zu befürchten ist und wenn der Revierinhaber und der Jagdberechtigte oder die Jagdgenossenschaft zugestimmt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(7) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    nähere Vorschriften über die Abschussplanung sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen ( § 21 Abs. 2 Satz 7 des Bundesjagdgesetzes ),
  2. 2.
    Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Revierverhältnisse und das erlegte Wild, ferner über die Erhebung des Bestands der Wildarten sowie der Abschuss- und Fangergebnisse zu erlassen,
  3. 3.
    Gebiete für die Hege und Bejagung von Schalenwild festzulegen, diese Gebiete in Bezirke zu unterteilen, ferner die Jagd- und Forstbehörden zu bestimmen, die für die Abschussplanung in diesen Gebieten zuständig sind und erforderlichenfalls gemeinsame Jagdbeiräte vorzusehen.

(8) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes erlassen.

(9) Ohne Abschussplan bejagt werden darf Schalenwild in Gebieten, in denen die Hege auf Grund einer Verordnung nach Absatz 7 Nr. 3 untersagt ist.


Art. 33 BayJG – Jagd- und Schonzeiten

(1) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Tierarten, die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes nicht genannt sind, dem Jagdrecht zu unterstellen und für diese Tierarten Jagdzeiten festzusetzen,

  2. 2.

    gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben,

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

(3) Die höhere Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufzuheben,

  2. 2.

    gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festzusetzen,

  3. 3.

    gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich zu versagen,

  4. 4.

    gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für die nach Landesrecht dem Jagdrecht unterstellten Tierarten zu bestimmen,

  5. 5.

    abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes unter Beachtung der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen zu gestatten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 werden, wenn eine landeseinheitliche Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist, vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassen. Solche Rechtsverordnungen setzen entgegenstehende oder inhaltsgleiche Vorschriften der nachgeordneten Jagdbehörden außer Kraft. Haben solche Rechtsverordnungen die Bekämpfung von Wildseuchen zum Gegenstand, so ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu beteiligen.

(5) Die Jagdbehörde kann

  1. 1.

    in Einzelfällen für den Lebendfang von Wild Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes und zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes zulassen und das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen nach § 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes erlauben,

  2. 2.

    Regelungen nach Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 auch durch Einzelanordnung treffen und gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen zulassen,

  3. 3.

    gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke genehmigen.


Art. 28 - 39, VI. Abschnitt - Jagdausübung
Art. 34, 3. - Hegebeschränkungen

Art. 34 BayJG – Aussetzen von Tierarten

(1) Als fremd im Sinn des § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes gelten Tierarten, die im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes bei dessen In-Kraft-Treten (1. April 1953) frei lebend nicht heimisch waren.

(2) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tierarten in der freien Natur ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen oder das Ansiedeln eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder eine Schädigung der Landeskultur oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.

(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten im Sinn von § 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes , die dem Jagdrecht unterliegen, aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen zu beschränken oder zu verbieten.


Art. 28 - 39, VI. Abschnitt - Jagdausübung
Art. 35 - 39, 4. - Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Art. 35 BayJG – Wegerecht

(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdrevier nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten fremder Jagdreviere in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls durch die Jagdbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.

(2) Bei Benutzung des Jägernotwegs dürfen Langwaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.


Art. 36 BayJG – Jagdeinrichtungen

Der Revierinhaber darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende Anlagen nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten; die Einwilligung kann durch die Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstücks die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstücks kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.


Art. 37 BayJG – Wildfolge

(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in ein benachbartes Revier, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Inhaber des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für Wild, das auf Grund anderer Ursachen schwer krank oder verletzt ist. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist der Schütze ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Revierinhaber, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.

(3) Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Revier verendet. Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden. Das Fortschaffen des erlegten Schalenwildes ist unzulässig. Das Erlegen ist dem Inhaber des benachbarten Jagdreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarrevier gebrachtes Wild ist dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern.

(4) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Abs. 1, 3 und 6 das Wildbret und die Erinnerungsstücke (Kopfschmuck und Grandeln des Schalenwildes, Waffen des Schwarzwildes) dem Revierinhaber, in dessen Jagdrevier das Wild zur Strecke kommt. Das erlegte Wild ist auf den Abschussplan desjenigen Reviers anzurechnen, in dem es angeschossen wurde.

(5) Über die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den Abs. 1, 2 und 3 Vorschriften zur Wildfolge durch anerkannte Nachsuchengespanne zu erlassen. Es kann insbesondere die Anforderungen, die Anerkennung und die Befugnisse von Nachsuchengespannen einschließlich des Führens von und des Schießens mit Schusswaffen regeln.


Art. 38 BayJG – Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken

Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes im eigenen Jagdrevier ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ; dem Revierinhaber steht jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu; der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.


Art. 39 BayJG – Verwendung von Jagdhunden

(1) Bei jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muss brauchbar sein.

(2) Die Jagdbehörde kann dem Revierinhaber die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhunds auferlegen.

(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie ihre Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln; mit der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger ( Art. 51 ) betraut werden.


Art. 40 - 43, VII. Abschnitt - Jagdschutz

Art. 40 BayJG – Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes

(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.

(2) Der Revierinhaber ( Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ) ist verpflichtet, den Jagdschutz ( § 23 des Bundesjagdgesetzes und Absatz 1) in seinem Jagdrevier auszuüben.


Art. 41 BayJG – Jagdschutzberechtigte

(1) Der Revierinhaber kann zum Schutz der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen.

(2) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ( § 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ) ist die Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen.

(3) Neben dem Revierinhaber und dem bestätigten Jagdaufseher übt den Jagdschutz auch die Bayerische Staatliche Polizei aus, soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfasst.

(4) Der Revierinhaber kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinn des Art. 40 Abs. 1 vor Futternot und Wildseuchen umfasst. Art. 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Jagdbehörde kann die Anstellung eines oder mehrerer bestätigter Jagdaufseher verlangen, wenn es zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist oder der Revierinhaber seinen Verpflichtungen zur Hege oder Regulierung des Wildbestands trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Soweit es Reviergröße, Revierbeschaffenheit oder Wildbestand erfordern, kann die Jagdbehörde auch die Anstellung eines oder mehrerer hauptberuflich angestellter bestätigter Jagdaufseher verlangen. Bei Hochwildrevieren über 1.000 ha soll der bestätigte Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. Wer Berufsjäger oder forstlich ausgebildet im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ist, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt.

(6) Der Revierinhaber und der bestätigte Jagdaufseher sind verpflichtet, bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich auszuweisen, und zwar der Revierinhaber durch Vorzeigen seines Jagdscheins, der Jagdaufseher durch Vorzeigen des Ausweises über seine Bestätigung; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die bestätigten Jagdaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit außerdem ein Dienstabzeichen tragen. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Dienstabzeichen.


Art. 42 BayJG – Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

  1. 1.
    Personen, die in einem Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,
  2. 2.
    wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.

(2) Soweit der Revierinhaber einem Jagdgast nach Art. 41 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.

(3) Die bestätigten Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben die Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht.


Art. 43 BayJG – Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes

(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Revierinhabers, der im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

(2) Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels ( § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ) nicht gefährdet werden. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen.

(3) Der Revierinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. Das gilt nicht für Rotwild, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden darf.

(4) Kommt der Revierinhaber der Verpflichtung nach Absatz 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen.


Art. 44 - 47a, VIII. Abschnitt - Wild- und Jagdschaden

Art. 44 BayJG – Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen

Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen ( § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes , Art. 47 Nr. 2 ) versehen sind und deren Größe 10 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde nach § 27 des Bundesjagdgesetzes auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass der Revierinhaber unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang eingewechseltes Schalenwild zu erlegen hat.


Art. 45 BayJG – Erstattungsausschluss

Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Die Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken ( § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ) außer Ansatz.


Art. 46 BayJG – Ersatz weiterer Wildschäden

Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.


Art. 47 BayJG – Ermächtigungen

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    im Rahmen des § 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen,
  2. 2.
    Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit sie zur Vermeidung unzumutbarer Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich sind, sowie darüber zu erlassen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind ( § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ),
  3. 3.
    Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation (Art, Ausmaß und regionale Verteilung der Wildschäden) und über geleistete Wildschadensbeträge zu erlassen.


Art. 47a BayJG – Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

(1) Wild- und Jagdschäden können im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn das Vorverfahren nach § 35 des Bundesjagdgesetzes stattgefunden hat. Das Vorverfahren führt die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch; im Fall ihrer Beteiligung die Rechtsaufsichtsbehörde. Verspätet angemeldete Ansprüche oder wegen Fehlens eines ersatzfähigen Wild- oder Jagdschadens offensichtlich unbegründete Anträge sind zurückzuweisen. Im Übrigen wird das Vorverfahren mit der Niederschrift über die gütliche Einigung oder, wenn eine solche nicht erreicht wird, mit dem Erlass des Vorbescheids abgeschlossen. Gegen den Zurückweisungs- oder Vorbescheid kann binnen einer Notfrist von vier Wochen nach Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. § 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.

(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anmeldung ( § 34 des Bundesjagdgesetzes ) und des Vorverfahrens zu regeln, einschließlich der Kostentragung und der Zwangsvollstreckung aus der Niederschrift über die gütliche Einigung oder aus dem Vorbescheid.


Art. 48, IX. Abschnitt - Wildhandel

Art. 48 BayJG – Überwachung des Wildhandels

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Vorschriften über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher zu erlassen ( § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes ).


Art. 49 - 55, X. Abschnitt - Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Art. 49 BayJG – Jagdbehörden, Jagdberater

(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes , dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Er obliegt den Jagdbehörden. Soweit wesentliche Belange der Land- und Forstwirtschaft berührt sind, sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beteiligen. Soweit wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden, sind diejenigen Naturschutzbehörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.

(2) Jagdbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberste Jagdbehörde,
  2. 2.
    die Regierungen als höhere Jagdbehörden,
  3. 3.
    die Kreisverwaltungsbehörden als untere Jagdbehörden.

(3) Zur laufenden sachverständigen Beratung der Jagdbehörden sind nach Anhörung des Jagdbeirats ( Art. 50 ) ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Die Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch Rechtsverordnung geregelt, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu erlassen ist. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.


Art. 50 BayJG – Jagdbeirat

(1) Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat ( § 37 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes ) gebildet.

(2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus fünf Mitgliedern, nämlich je einem Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes.

(3) Der Jagdbeirat bei der höheren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus neun Mitgliedern, nämlich aus zwei der Jagdgenossenschaften und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, der Teich- und Fischereiwirtschaft, der Jäger, des Naturschutzes und Waldschutzes.

(4) Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus vierzehn Mitgliedern. Von diesen müssen drei den Jagdgenossenschaften, je zwei der Landwirtschaft und den Jägern sowie je ein Mitglied der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, den Berufsjägern, der Fischerei, dem Tierschutz, dem Naturschutz und Waldschutz angehören.

(5) Zu den Beratungen des Jagdbeirats können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Mitglieder des Jagdbeirats und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Ein Verdienstausfall wird nicht ersetzt. Das Gleiche gilt für den nach Absatz 5 zugezogenen Sachkundigen. Das Nähere, insbesondere Bestellung, Aufgaben und Aufwandsentschädigung der Beiräte, regelt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.


Art. 51 BayJG – Vereinigungen der Jäger

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorzusehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen ( § 1 Abs. 3 , § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ), ferner Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung von Vereinigungen der Jäger zu bestimmen und diesen über Art. 39 Abs. 3 hinaus weitere nichthoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zu übertragen.


Art. 52 BayJG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für

  1. 1.

    die Anerkennung von Fachinstituten nach § 19 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ,

  2. 2.

    die Genehmigung zum Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tierarten nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 , soweit es sich um Tierarten handelt, die dem Jagdrecht unterliegen; bei anderen Tierarten im Sinn des Art. 34 Abs. 1 entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

  3. 3.

    die Bestellung ihres Jagdberaters nach Art. 49 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach Art. 50 Abs. 4 und 6 .

(2) Die höheren Jagdbehörden sind zuständig für

  1. 1.

    die Anerkennung von Wildgehegen als Wildpark nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 ,

  2. 2.

    die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und für die Einzelanordnungen nach Art. 31 Abs. 3 ,

  3. 3.

    die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 32 Abs. 6 Satz 1 ,

  4. 4.

    die Anerkennung von Nachsuchengespannen nach Art. 37 Abs. 6 ,

  5. 5.

    die Bestellung ihrer Jagdberater nach Art. 49 Abs. 3 und ihrer Jagdbeiräte nach Art. 50 Abs. 3 und 6 .

(3) Die unteren Jagdbehörden sind für die übrigen staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die oberste Jagdbehörde kann einzelne der ihr oder den höheren Jagdbehörden zustehenden Verwaltungsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen. Die oberste Jagdbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung das für die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuständige Amt für Landwirtschaft und Forsten.


Art. 53 BayJG – Örtliche Zuständigkeit

Die für die Erteilung von Jagdscheinen zuständige Jagdbehörde nimmt auch die Eintragungen nach § 11 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes vor.


Art. 54 BayJG

(weggefallen)


Art. 55 BayJG – Vorläufige Anordnung

Die Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes regeln, insbesondere durch einen bestätigten Jagdaufseher für Rechnung der Jagdgenossenschaft, des Jagdberechtigten oder des Revierinhabers vornehmen lassen und die Jagdausübung durch andere verbieten, wenn und solange

  1. 1.
    für ein Gebiet der verantwortliche Revierinhaber ( Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ) nicht festgestellt werden kann oder eine verantwortliche jagdpachtfähige Person nicht benannt wird ( Art. 7 Abs. 2 und 3 , Art. 20 ),
  2. 2.
    der Revierinhaber durch ein Verbot nach § 41a des Bundesjagdgesetzes oder Art. 57 gehindert ist, die Jagd auszuüben, oder wenn und solange der Revierinhaber oder die an seiner Stelle verantwortliche Person der Verantwortung nach Art. 7 Abs. 1 trotz wiederholter Aufforderung weiterhin zuwiderhandelt,
  3. 3.
    im Fall des Art. 7 Abs. 4 nach zweimaliger Aufforderung der Jagdbehörde ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person im Sinn von Art. 7 Abs. 2 nicht als Bevollmächtigter benannt wird und die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen ihren Verpflichtungen gegenüber der Jagdbehörde gemeinsam nicht nachkommen; mit der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes kann auch ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person beauftragt werden,
  4. 4.
    ein bestätigter Jagdaufseher oder Berufsjäger auf Verlangen der Jagdbehörde nicht angestellt wird ( Art. 41 Abs. 5 ),
  5. 5.
    nach Beendigung eines Jagdpachtvertrags die Jagd oder der Jagdschutz nicht ausgeübt wird,
  6. 6.
    während eines Beanstandungsverfahrens der Jagdpächter die Jagd nach § 12 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes nicht ausüben darf,
  7. 7.
    über die Rechtsgültigkeit oder Beendigung des Jagdpachtvertrags ein Rechtsstreit anhängig ist oder trotz befristeter Aufforderung der Vertragsparteien durch die Jagdbehörde nicht anhängig gemacht wird; die Aufforderung ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit des Jagdpachtvertrags bestehen.


Art. 56 - 58, XI. Abschnitt - Ahndungsvorschriften

Art. 56 BayJG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer

  1. 1.

    vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 21 Abs. 4 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen Art. 22 Abs. 3 Satz 1 die Nester und Gelege des Federwildes beschädigt, wegnimmt oder zerstört,

  3. 3.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 23 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 4 Sätze 2 bis 4 , Art. 25 Satz 2 Wildgehege oder Wintergatter errichtet, erweitert oder betreibt,

  4. 3a.

    vorsätzlich oder fahrlässig die Jagd mit Fallen ausübt, ohne den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse über die Ausübung der Jagd mit Fallen zu besitzen,

  5. 4.

    entgegen Art. 29 Abs. 1 , Abs. 2 Nrn. 2 bis 7 und Art. 29a Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3

    1. a)

      als Jagdausübender eine zeitgerechte und fachgemäße Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst,

    2. b)

      die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt,

    3. c)

      die Jagd auf sonstiges Haarwild zur Nachtzeit ausübt,

    4. d)

      die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd ausübt,

    5. e)

      das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel hindert, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,

    6. f)

      die Jagd auf Wild ausübt, das durch Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist,

    7. g)

      die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern ausübt oder

    8. h)

      Fangeisen verwendet, deren Betriebssicherheit nicht überprüft ist oder die nicht dauerhaft gekennzeichnet sind, Fangeisen außerhalb geschlossener Räume oder Fangbunker oder Fanggärten aufstellt oder nicht ordnungsgemäß verblendet oder die Verwendung von Schlagfallen nicht der Jagdbehörde anzeigt,

  6. 5.

    entgegen Art. 31 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild in Wintergattern erlegt,

  7. 6.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 32 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 4 oder 5

    1. a)

      den Abschussplan für Schalenwild nicht ordnungsgemäß erfüllt,

    2. b)

      die schriftliche Abschussmeldung oder die Streckenliste nicht ordnungsgemäß erstattet oder führt oder diese der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorzeigt oder

    3. c)

      der Jagdbehörde den Abschuss von krankem Wild über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit nicht unverzüglich mitteilt oder ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild auf Verlangen nicht vorzeigt,

  8. 7.

    aufgehoben

  9. 8.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 37 Abs. 1 , 2 oder 3

    1. a)

      es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Inhaber des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen oder

    2. b)

      beim Überschreiten der Grenze geladene Langwaffen mit sich führt, Wild fortschafft, das Erlegen nicht unverzüglich anzeigt oder Wild dem Inhaber des Nachbarreviers nicht abliefert,

  10. 9.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 39 Abs. 1 bei der Such-, Drück-, Riegel- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf krangeschossenes Wild brauchbare Jagdhunde nicht verwendet,

  11. 10.

    aufgehoben

  12. 11.

    ohne Begleitung oder schriftliche Erlaubnis des Revierinhabers aufsichtslosen Hunden oder Katzen mit der Schusswaffe nachstellt oder solche erlegt,

  13. 12.

    aufgehoben

  14. 13.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 43 Abs. 3 Satz 1 seiner Verpflichtung, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten, nicht nachkommt,

  15. 14.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 55 über die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zuwiderhandelt,

  16. 15.

    vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften einer auf Grund der Art. 21 , 22a , 23 Abs. 7 , Art. 29 Abs. 5 Satz 1 , Art. 29a Abs. 4 Satz 1 , Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 , Art. 32 Abs. 7 , Art. 33 Abs. 1 Nr. 4 , Art. 34 Abs. 3 , Art. 43 Abs. 2 Satz 2 , Art. 47 Nr. 3 und Art. 48 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,

  17. 16.

    aufgehoben

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. 1.

    aufgehoben

  2. 2.

    entgegen Art. 16 Abs. 3 , auch in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 Satz 1 , der Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheins unrichtige Angaben macht,

  3. 3.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 17 Abs. 3 als Jagdgast ohne Begleitung eines Revierinhabers, eines angestellten Jägers oder Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen, oder diesen dem Jagdschutzberechtigten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,

  4. 4.

    aufgehoben

  5. 5.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 über den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplans zuwiderhandelt,

  6. 6.

    entgegen Art. 35 Abs. 2 bei der Benutzung eines Jägernotwegs geladene Langwaffen oder nichtangeleinte Hunde mitführt,

  7. 7.

    trotz Aufforderung des Berechtigten Jagdeinrichtungen nicht verlässt,

  8. 8.

    trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Jagdausübung dadurch vereitelt, dass er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt,

  9. 9.

    Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt,

  10. 10.

    entgegen Art. 41 Abs. 6 Satz 1 als Revierinhaber oder bestätigter Jagdaufseher bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich nicht ausweist,

  11. 11.

    entgegen Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 , auch in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes , der Aufforderung eines für das Jagdrevier zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht ist,

  12. 12.
    1. a)

      vorsätzlich oder fahrlässig an Orten, an denen ihm die Ausübung des Jagdrechts nicht zusteht, Besitz an lebendem oder verendetem Wild oder an Fallwild und Abwurfstangen sowie Eiern des dem Jagdrecht unterliegenden Federwildes erlangt und diese Gegenstände nicht binnen drei Tagen entweder dem Revierinhaber ( Art. 7 Abs. 1 ) oder der nächsterreichbaren Polizeidienststelle abliefert oder den Sachverhalt anzeigt,

    2. b)

      als Führer eines Fahrzeugs Schalenwild ( § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ) durch An- oder Überfahren verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich einer der in Buchstabe a genannten Stellen anzeigt.


Art. 57 BayJG – Verbot der Jagdausübung

(1) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 56 , die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.

(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.


Art. 58 BayJG – Einziehung

Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 56 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


Art. 59 - 64, XII. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 59 BayJG – Enteignende Maßnahmen

(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zu Stande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.


Art. 60 BayJG

(weggefallen)


Art. 61 BayJG – Ausführungsvorschriften

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und die Rechtsverordnungen, die das Bundesjagdgesetz und seine Ausführungsvorschriften den Ländern vorbehalten.


Art. 62 BayJG – Verweisungen auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf durch dieses Gesetz aufgehobene Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.


Art. 63 BayJG – Änderungsbestimmung

(Hier nicht wiedergegeben)


Art. 64 BayJG – In-Kraft-Treten; Aufhebung von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

(2) gegenstandslos

(3) Das Gesetz über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 12. August 1953 (BayBS IV S. 575) tritt mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach Art. 47 Nr. 3 außer Kraft.


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