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§ 103 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt IV – Urteile und andere Entscheidungen

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 FGO – Erkennende Richter

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FGO - Finanzgerichtsordnung/§§ 40 - 134, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 95 - 114, Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen/
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